Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2004 bis 2008 einen Verlag, in dem er Bücher auf der Grundlage von zuvor eingereichten Manuskripten von Autoren herstellte und an den Buchhandel wie auch direkt an Endabnehmer vertrieb. Dabei räumte der jeweilige Autor dem Kläger das Recht ein, auf der Grundlage seines Manuskripts ein Buch, dessen "Copyright" beim Autor verblieb, herzustellen, zu vervielfältigen sowie angemessen zu verbreiten. Der Kläger führte auf Wunsch des Autors auch Lektoratstätigkeiten durch. Zudem durfte er die Werbemaßnahmen für das Buch und den Ladenpreis bestimmen. Der Autor erwarb für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einen Honoraranspruch in Höhe eines prozentualen Anteils des um die Umsatzsteuer verminderten Ladenpreises.
Die mit dem Verlagsgeschäft ausgeführten Umsätze einschließlich der Lieferung der Erstexemplare an die Autoren unterwarf der Kläger unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die von den Autoren für ihre Belieferung mit Erstexemplaren an den Kläger gezahlten Entgelte in einen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuernden Teil für die Lieferung des Buches an den Autor und in einen mit dem Regelsteuersatz zu besteuernden Teil für die Herstellung des Buches aufzuteilen seien und änderte die Umsatzsteuerbescheide entsprechend. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revisio9n des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Das FG hat zu Unrecht angenommen, im vorliegenden Fall seien ausschließlich Lieferungen von Büchern Gegenstand des zwischen dem Kläger und den Autoren vereinbarten Leistungsaustauschverhältnisses i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gewesen. Es hat insoweit den parallel abgeschlossenen Verlagsvertrag zu Unrecht außer Betracht gelassen. bei der Publikation der Bücher nicht als sonstige Leistung .
Denn erstellt ein Verlag aufgrund eines Verlagsvertrags mit einem Autor ein Buch und liefert er zur Abdeckung der Druckkosten dem Autor vertragsgemäß eine bestimmte Anzahl von Erstexemplaren zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis, liegt neben der (dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden) Lieferung von Büchern eine gem. § 3 Abs. 9 UStG sonstige (dem Regelsteuersatz zu unterwerfende) verlegerische Leistung vor. In diesen Fällen ist das zwischen dem Verlag und dem Autor vereinbarte Entgelt entsprechend diesen beiden vom Verlag erbrachten Leistungen aufzuteilen.
Das FG war im Streitfall von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Im weiteren Verfahren muss es nun ermitteln, in welchem Verhältnis die vom Kläger an die Autoren erbrachten Leistungen in Gestalt der verlegerischen Leistungen und der Lieferung der 50 Erstexemplare der Bücher stehen. Ferner wird festzustellen sein, ob (und ggf. in welchem Umfang) die 50 Erstexemplare der Bücher besser und höherwertig ausgestattet waren als die im regulären Handel erhältlichen Exemplare. Bei der Schätzung ist die einfachst mögliche Methode zu verwenden.
Linkhinweis:
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