Aufwendungen für eine Rechteüberlassung sind nach § 4j EStG nicht abziehbar, soweit die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer Präferenzregelung, also einer niedrigeren Besteuerung als andere Einnahmen, unterliegen und diese nicht dem „Nexus-Approach“ der OECD entspricht.
Mit Schreiben vom 19.2.2020 führt das BMF in einer nicht abschließenden Aufzählung auf, welche internationalen Präferenzregelungen im Veranlagungszeitraum 2018 nicht dem Nexus-Ansatz entsprechen, so dass insoweit der Betriebsgabenabzug zu kürzen ist. Weiter werden Präferenzregelungen aufgeführt, die im Veranlagungszeitraum 2018 noch nicht abschließend geprüft wurden. Diese Fälle sollen von der Finanzverwaltung bis zur abschließenden Prüfung der Nexus-Konformität unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt werden. Lizenzaufwendungen sind dabei als abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln, sofern dem keine Gründe außerhalb der Lizenzschranke entgegenstehen.