deen

Leistungen

Lockdown: Kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs

Muss der Ar­beit­ge­ber sei­nen Be­trieb auf­grund ei­nes staat­lich verfügten all­ge­mei­nen „Lock­downs“ zur Bekämp­fung der Corona-Pan­de­mie vorüber­ge­hend schließen, trägt er nicht das Ri­siko des Ar­beits­aus­falls und ist nicht ver­pflich­tet, den Be­schäftig­ten eine Vergütung un­ter dem Ge­sichts­punkt des An­nah­me­ver­zugs zu zah­len. Dies stellte das BAG mit Ur­teil vom 13.10.2021 (Az. 5 AZR 211/21) klar.

Ein Ein­zelhänd­ler be­schäftigte die Kläge­rin seit Ok­to­ber 2019 als ge­ringfügig Be­schäftigte ge­gen eine mo­nat­li­che Vergütung von 432 Euro im Ver­kauf. Im April 2020 war das La­den­ge­schäft auf­grund ei­nes behörd­li­cher­seits an­ge­ord­ne­ten all­ge­mei­nen Lock­downs ge­schlos­sen. Des­halb konnte die Kläge­rin nicht ar­bei­ten und er­hielt auch keine Vergütung.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vor­in­stan­zen bil­ligte das BAG der Kläge­rin für den Mo­nat April 2020, in dem ihre Ar­beits­leis­tung und de­ren An­nahme durch den Ar­beit­ge­ber auf­grund der behörd­lich an­ge­ord­ne­ten Be­triebs­schließung unmöglich war, kei­nen An­spruch auf Ent­gelt­zah­lung un­ter dem Ge­sichts­punkt des An­nah­me­ver­zugs zu. Dazu führte das BAG aus, dass der Ar­beit­ge­ber nicht das Ri­siko des Ar­beits­aus­falls trägt, wenn zum Schutz der Bevölke­rung vor schwe­ren und tödli­chen Krank­heits­verläufen in­folge von SARS-CoV-2-In­fek­tio­nen durch behörd­li­che An­ord­nung im Rah­men ei­nes Lock­downs in einem Bun­des­land na­hezu flächen­de­ckend alle nicht für die Ver­sor­gung der Bevölke­rung not­wen­di­gen Ein­rich­tun­gen ge­schlos­sen wer­den. In einem sol­chen Fall rea­li­siere sich kein in einem be­stimm­ten Be­trieb an­ge­leg­tes Be­triebs­ri­siko. Die Unmöglich­keit der Ar­beits­leis­tung sei viel­mehr Folge ei­nes ho­heit­li­chen Ein­griffs zur Bekämp­fung ei­ner die Ge­sell­schaft ins­ge­samt tref­fen­den Ge­fah­ren­lage.

Hin­weis: Laut BAG ist es Sa­che des Staa­tes, ggf. für einen adäqua­ten Aus­gleich der den Be­schäftig­ten durch den ho­heit­li­chen Ein­griff ent­ste­hen­den fi­nan­zi­el­len Nach­teile – wie es zum Teil mit dem er­leich­ter­ten Zu­gang zum Kurz­ar­bei­ter­geld er­folgt ist – zu sor­gen.

So­weit ein sol­cher – etwa bei ge­ringfügig Be­schäftig­ten – nicht gewähr­leis­tet ist, be­ruhe dies auf Lücken in dem so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Re­ge­lungs­sys­tem. Aus dem Feh­len nach­ge­la­ger­ter An­sprüche lasse sich je­doch keine ar­beits­recht­li­che Zah­lungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers her­lei­ten.

nach oben