Ein Einzelhändler beschäftigte die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432 Euro im Verkauf. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund eines behördlicherseits angeordneten allgemeinen Lockdowns geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen billigte das BAG der Klägerin für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch den Arbeitgeber aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu. Dazu führte das BAG aus, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung im Rahmen eines Lockdowns in einem Bundesland nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich kein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.
Hinweis: Laut BAG ist es Sache des Staates, ggf. für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen.
Soweit ein solcher – etwa bei geringfügig Beschäftigten – nicht gewährleistet ist, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.