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Rechtsberatung

Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung

Laut BAG dürfen ge­ringfügig Be­schäftigte, die hin­sicht­lich des Um­fangs und der Lage der Ar­beits­zei­ten Wunsch­ter­mine be­nen­nen können, de­nen der Ar­beit­ge­ber zu ent­spre­chen ver­sucht, bei glei­cher Qua­li­fi­ka­tion für die iden­ti­sche Tätig­keit nicht mit ei­ner ge­rin­ge­ren Stun­den­vergütung ent­lohnt wer­den als voll­zeit­be­schäftigte Ar­beit­neh­mer.

Zu die­sem Er­geb­nis kommt das BAG mit Ur­teil vom 18.01.2023 (Az. 5 AZR 108/22) im Fall ei­ner „ne­ben­amt­li­chen“ Ret­tungs­as­sis­ten­tin. Sie wurde, an­ders als in Voll- und Teil­zeit be­schäftigte „haupt­amt­li­che“ Ret­tungs­as­sis­ten­ten, nicht ein­sei­tig zu Diens­ten ein­ge­teilt. Viel­mehr konnte sie Wunsch­ter­mine für Einsätze be­nen­nen, de­nen der Ar­beit­ge­ber zu ent­spre­chen ver­suchte, die­sen aber nicht nach­kom­men mus­ste. Hin­sicht­lich der Qua­li­fi­ka­tion und der Tätig­keit wa­ren die „ne­ben­amt­li­chen“ und „haupt­amt­li­chen“ Ret­tungs­as­sis­ten­ten ver­gleich­bar. Das BAG sprach der Ret­tungs­as­sis­ten­tin einen zusätz­li­chen Vergütungs­an­spruch zu, da diese mit ei­ner Stun­den­vergütung von 12 Euro im Ver­gleich zu 17 Euro für „haupt­amt­li­che“ Ret­tungs­as­sis­ten­ten ent­lohnt wurde.

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