Zu diesem Ergebnis kommt das BAG mit Urteil vom 18.01.2023 (Az. 5 AZR 108/22) im Fall einer „nebenamtlichen“ Rettungsassistentin. Sie wurde, anders als in Voll- und Teilzeit beschäftigte „hauptamtliche“ Rettungsassistenten, nicht einseitig zu Diensten eingeteilt. Vielmehr konnte sie Wunschtermine für Einsätze benennen, denen der Arbeitgeber zu entsprechen versuchte, diesen aber nicht nachkommen musste. Hinsichtlich der Qualifikation und der Tätigkeit waren die „nebenamtlichen“ und „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten vergleichbar. Das BAG sprach der Rettungsassistentin einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu, da diese mit einer Stundenvergütung von 12 Euro im Vergleich zu 17 Euro für „hauptamtliche“ Rettungsassistenten entlohnt wurde.
Laut BAG dürfen geringfügig Beschäftigte, die hinsichtlich des Umfangs und der Lage der Arbeitszeiten Wunschtermine benennen können, denen der Arbeitgeber zu entsprechen versucht, bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit nicht mit einer geringeren Stundenvergütung entlohnt werden als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.