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Auslandsengagements

Lohnsteuerberechnung nach der Tagestabelle - erste Klärungsschritte!

Bei der Be­rech­nung der Lohn­steuer seit 01.01.2023 für lau­fen­den Ar­beits­lohn in Mo­na­ten mit teil­weise steu­er­freiem Ar­beits­lohn bzw. nur teil­weise in Deutsch­land steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn zeigt sich das BMF of­fen für prag­ma­ti­sche Lösun­gen.

In­folge der Ände­rung der Lohn­steuer-Richt­li­nien 2023 vom 28.10.2022 in R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 LStR ist nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung die Lohn­steuer auf lau­fen­den Ar­beits­lohn seit dem 01.01.2023 in be­stimm­ten Fällen nicht mehr nach der Mo­nats­lohn­steu­er­ta­belle son­dern nach der Ta­ges­lohn­steu­er­ta­belle zu er­mit­teln, auch wenn das Ar­beits­verhält­nis den gan­zen Mo­nat über be­stand. Be­trof­fen hier­von sind Ar­beit­neh­mer, de­ren lau­fen­des mo­nat­li­ches Ar­beits­ent­gelt nach einem DBA oder dem Aus­landstätig­keits­er­lass nur teil­weise der Be­steue­rung im In­land un­ter­liegt.

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In der Pra­xis führt diese Rechts­auf­fas­sung zu Rechts­un­si­cher­heit. Die Be­rech­nung der Lohn­steuer un­ter An­wen­dung der Mo­nats­steu­er­ta­belle ist auf 30 Steu­er­tage aus­ge­legt. Un­klar ist, wie diese Steu­er­tage in der kon­kre­ten An­wen­dung der Ta­ges­steu­er­ta­belle an­zu­pas­sen sind.

Auf eine Ein­gabe der Spit­zen­or­ga­ni­sa­tio­nen der deut­schen Wirt­schaft vom 03.08.2023 ant­wor­tete nun das BMF per E-mail vom 12.10.2023 an die DIHK, dass hier zwei Lösungs­wege möglich sind:

Option 1

Option 2

Zur Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage werden die 30 Steuertagen im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen anteilig berücksichtigt.

Zur Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage werden die Tage, an denen sich der Arbeitnehmer in Deutschland aufgehalten hat (Arbeitstage und Nichtarbeitstage), berücksichtigt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist im Oktober 2023 mit insgesamt 20 Arbeitstagen nur 8 Arbeitstage im Inland tätig und hält sich darüber hinaus nur im Ausland auf. Der Gesamtbruttoarbeitslohn des Monats beträgt 10.000 Euro. Auf die inländischen Arbeitstage entfällt ein Arbeitslohn von 4.000 Euro (10.000 Euro x 8/20).

Als relevante Steuertage für die Berechnung der Lohnsteuer nach der Tagestabelle sind somit 12 Tage zu berücksichtigen (30 Steuertage/20 Gesamtarbeitstage x 8 Arbeitstage in Deutschland = 12 Tage).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet im Oktober 2023 mit insgesamt 20 Arbeitstagen an 5 Tagen im Ausland und hält sich darüber hinaus nur in Deutschland auf. Der Gesamtbruttoarbeitslohn beträgt 12.000 Euro. Der auf die Tätigkeit in Deutschland entfallende Arbeitslohn beträgt 9.000 Euro (12.000 Euro x 15/20).

Als relevante Steuertage für die Berechnung der Lohnsteuer nach der Tagestabelle sind somit 25 Tage zu berücksichtigen (30 Steuertage - 5 Arbeitstage = 25).

 

Vergleich mit jeweils anderer Option:

Bei Anwendung der Option 2 ergeben sich hier 8 Steuertage (30 Steuertage - Gesamtaufenthalt im Ausland 22 Tage = 8).

Somit ist die Option 1 günstiger.

Vergleich mit jeweils anderer Option:

Bei Anwendung der Option ergeben sich 23 Steuertage (30 Steuertage/20 Gesamtarbeitstage x 15 Arbeitstage/ in Deutschland = 22,5 => 23).

Somit ist hier die Option 2 günstiger.

Hin­weis: Nach un­se­rem Verständ­nis kann je­weils die für den kon­kre­ten Fall güns­ti­gere Op­tion an­ge­wen­det wer­den. Im Re­gel­fall wird die Op­tion 1 im Fall ei­nes be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mers und die Op­tion 2 im Fall ei­nes un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mers güns­ti­ger sein.

Diese durch das BMF an­ge­bo­tene Fle­xi­bi­lität ist zu begrüßen und schafft zu­min­dest Klar­heit in der prak­ti­schen An­wen­dung. Dem Ver­neh­men nach soll diese Rechts­auf­fas­sung in die Lohn­steu­er­hin­weise 2024 auf­ge­nom­men wer­den.

Mit der Äußerung des BMF ge­genüber der DIHK dürfte aber die Hoff­nung schwin­den, dass die Fi­nanz­ver­wal­tung hin­sicht­lich der An­wen­dung der Ta­ges­lohn­steu­er­ta­belle ins­ge­samt ein­lenkt und zur bis 2022 übli­chen An­wen­dung der Mo­nats­lohn­steu­er­ta­belle in den ge­nann­ten Fällen zurück­keh­ren wird. Für Un­ter­neh­men be­deu­tet dies, dass sie mit Ver­wal­tungs­mehr­auf­wand be­las­tet blei­ben. Die­sem Ver­wal­tungs­mehr­auf­wand ste­hen je­den­falls bei un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mern keine Vor­teile des Fis­kus ge­genüber, da eine zu­tref­fende Be­steue­rung durch die je­wei­lige Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung der Ar­beit­neh­mer si­cher­ge­stellt ist.

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