Bisherige Vorgehensweise
Bislang kam die Lohnsteuer-Monatstabelle zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer mit fortbestehendem Arbeitsverhältnis während eines Monats nur zeitweise im Inland tätig war und daraus steuerpflichtigen Arbeitslohn bezog. Arbeitstage, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezog, standen der Anwendung der Monatstabelle nicht entgegen.
Künftige Ermittlung der Lohnsteuer
Ab 2023 sollen bei der Steuerermittlung für den Lohnzahlungszeitraum Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, nicht mehr mitgezählt werden (z. B. Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nur tageweise Beschäftigung im Inland).
In der Folge ist die Lohnsteuer-Tagestabelle anzuwenden, was zu einer erheblich höheren Lohnsteuerbelastung führt.
Beispiel
Arbeitnehmer A ist für seinen Arbeitgeber bis Mitte Januar 2023 in Deutschland und anschließend im Ausland tätig. Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn ab Mitte Januar 2023 hat der ausländische Staat. Der anteilig in Deutschland steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt EUR 1.250.
Bei Anwendung der Lohnsteuer-Tagestabelle beträgt die Lohnsteuer ab 2023 ca. EUR 200. Bei Anwendung der Rechtsauffassung bis 31.12.2022 würde die Lohnsteuer EUR 0,00 betragen.
Betroffene Fälle
Von dieser geänderten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung betroffen sind u. a. die folgenden Fälle:
- Entsendung in oder aus einem DBA-Staat, wenn der Beginn oder das Ende der Entsendung nicht auf den ersten oder letzten Tag eines Monats fällt,
- grenzüberschreitende Tätigkeiten, wenn beispielsweise bei einem inländischen Beschäftigungsverhältnis der Wohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland liegt und die Tätigkeit sowohl vom ausländischen Homeoffice als auch vom Inland ausgeübt wird,
- Dienstreisen ins Ausland bzw. Inland, wenn das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Reisetage laut DBA anteilig dem jeweils anderen Staat zusteht.
Bei Arbeitnehmern, die in Deutschland mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielen, stellt die nach der Lohnsteuer-Tagestabelle ermittelte Lohnsteuer eine definitive Steuerbelastung dar. Für EU-/EWR-Staatsangehörige besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Antrag eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abzugeben. Dies ist jedoch mit höherem Aufwand verbunden und führt durch die Berücksichtigung der steuerfreien Einkünfte nicht immer zu einer Steuerentlastung.
Im Falle eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein entsprechender Ausgleich erfolgen, sodass sich grundsätzlich keine steuernachteiligen Auswirkungen ergeben.
Nicht betroffene Fälle
Von der Änderung der Lohnsteuer-Richtlinie 2023 ausgenommen sind u. a. Tage der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder der Übergang zum Elterngeldbezug während eines Monats. In derartigen Fällen ist weiterhin die Lohnsteuer-Monatstabelle anzuwenden.
Handlungsbedarf
Die Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht unumstritten, da die Gesetzeslage u. E. unverändert ist. Grundsätzlich sind die Lohnsteuerrichtlinien auch für Arbeitgeber von Bedeutung. Bindend sind sie jedoch nur für die Finanzverwaltung. Insofern sollte geprüft werden, ob ein Einspruch oder gar ein Klageverfahren in Betracht gezogen wird. Hierfür muss dem Betriebsstättenfinanzamt jedoch erst die abweichende Handhabung (also die Anwendung der Lohnsteuer-Monatstabelle) mitgeteilt werden und das Finanzamt diese ablehnt haben.
Jedenfalls sollten Arbeitnehmer, die von dieser Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung betroffen sind, kurzfristig informiert werden, um sie auf etwaige steuerliche Nachteile ab 01.01.2023 hinzuweisen.
Ansprechpartner
Bei Fragen hierzu stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner bei Ebner Stolz sowie die Experten im Bereich Global Mobility jederzeit gerne zur Verfügung.