Das Jahressteuergesetz wurde am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am darauffolgenden Tag, also am 29.12.2020 in Kraft getreten. Im Folgenden sind die wichtigsten lohnsteuerlichen Neuregelungen kurz zusammengefasst.
Verlängerung der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurden vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auf Grund der Corona-Pandemie gewährte Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen, sog. Corona-Bonus, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerbefreit. Diese Regelung sollte zunächst für Leistungen in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 gelten. Die Frist wurde mit dem JStG 2020 auf Leistungen bis zum 30.6.2021 ausgedehnt. Dabei beträgt der maximale Steuerfreibetrag unverändert 1.500 Euro(§ 3 Nr. 11a EStG). Mit der Regelung soll vermieden werden, dass die Steuerbefreiung infolge eventuell verzögerter Auszahlung von Sonderzahlungen erst in 2021 nicht mehr genutzt werden könnte. Wurde bereits 2020 eine entsprechende Sonderzahlung bis zu dem Maximalbetrag von 1.500 Euro geleistet, kommt eine nochmalige Nutzung des Freibetrags im ersten Halbjahr 2021 nicht in Betracht.
Hinweis: Bereits mit Schreiben vom 26.10.2020 (Az. IV C 5 -S 2342/20/10012 :003, DStR 2020, S. 2433) erläuterte das BMF, dass die Steuerbefreiung für Corona-Unterstützungsleistungen (§ 3 Nr. 11a EStG) als „lex specialis“ Vorrang vor § 3 Nr. 11 EStG hat. Die Anwendung der Steuerbefreiung setze neben der Gewährung der Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn voraus, dass diese der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen des Arbeitnehmers durch die Corona-Krise dient. Andere Befreiungstatbestände und Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben laut BMF unberührt.
Steuerfreiheit von Outplacement- oder Newplacement-Beratung
Die Steuerfreiheit von Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 19 EStG wurde mit Wirkung ab dem VZ 2020 erweitert. Während bisher nur Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, steuerbefreit waren, gilt dies nun auch für Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sog. Outplacement- oder Newplacement-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer.
Verlängerung der Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld
Ebenfalls mit dem Corona-Steuerhilfegesetz war eine zeitlich befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 begannen und vor dem 1.1.2021 endeten, eingeführt worden. Diese Steuerbefreiung wurde auf bis vor dem 1.1.2022 endende Lohnzahlungszeiträume verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG).
Hinweis: Die Anwendung von § 3 Nr. 11a EStG kommt neben § 3 Nr. 28a EStG laut BMF-Schreiben vom 26.10.2020 (Az. IV C 5 -S 2342/20/10012 :003, DStR 2020, S. 2433) nicht in Betracht. Da Kurzarbeitergeld nur gezahlt wird, soweit das Ist-Entgelt während der Kurzarbeit nicht über der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt, lehnt das BMF die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG von Zuschüssen des Arbeitgebers als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze ab.
Pauschale für Homeoffice-Tätigkeit während Corona-Krise
Da während der Corona-Krise vermehrt vom Homeoffice gearbeitet wird, hat der Gesetzgeber eine neue Homeoffice-Pauschale eingeführt. Erfüllt danach der häusliche Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers nicht die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers, kann eine Pauschale von 5 Euro für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich von zu Hause ausgeübt wurde. Der maximale Abzugsbetrag beläuft sich auf 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (§9 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).
Erfüllt dagegen der genutzte Raum die steuerlichen Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige wählen, ob er die tatsächlich angefallenen Kosten im gesetzlich vorgegebenen Rahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zum Abzug bringt oder stattdessen die Pauschale von 5 Euro für jeden Kalendertag ansetzt.
Die Pauschale kann für eine nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit angesetzt werden (§ 52 Abs. 6 Satz 13 EStG).
Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Einschränkungen, falls bei gemeinsam Nutzungsberechtigten mehrere Personen eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Grundsätzen des häuslichen Arbeitszimmers bzw. die Homeoffice-Pauschale geltend machen.
Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich bei einem Arbeitnehmer allerdings nur aus, soweit die in einem Veranlagungszeitraum angefallenen Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen.
In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass parallel zum Ansatz der Homeoffice-Pauschale für die entsprechenden Tage der Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte oder aber tagesgleich der Abzug tatsächlicher Fahrtkosten nicht in Betracht kommt.
Anhebung der Sachbezugsfreigrenze
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge, bleiben diese steuerfrei, sofern sie die monatliche Freigrenze von bisher 44 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht übersteigen. Diese Sachbezugsgrenze erhöht sich ab 1.1.2022 auf 50 Euro im Monat (Art. 50 Abs. 7 JStG 2020).
Verbilligte Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber oder ein Dritter dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses Wohnraum unentgeltlich oder zu vergünstigten Konditionen, stellt dies grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Seit 2020 ist bei der Bewertung des Mietvorteils unter den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG ein Bewertungsabschlag zu berücksichtigen, so dass ein geringerer Betrag als Arbeitslohn zu erfassen ist.
Diese Regelung gilt rückwirkend für nach dem 31.12.2019 endende Lohnzahlungszeiträume neben dem Fall der verbilligten Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber auch dann, wenn diese Vorteilsgewährung an den Arbeitnehmer durch ein mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen erfolgt.
Zusätzlichkeitskriterium bei Arbeitgeberleistungen
In einem neu eingefügten § 8 Abs. 4 EStG wird das Zusätzlichkeitskriterium bei Arbeitgeberleistungen gesetzlich definiert. Hintergrund der Regelung ist die Rechtsprechung des BFH, der den Rechtsbegriff der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen zuletzt weit auslegte und dies auch bei einer arbeitsrechtlich wirksamen Lohnherabsetzung zugunsten einer zweckgebundenen Leistung bejahte. Das BMF erklärte bereits diese Rechtsprechung im Verwaltungswege für nicht anwendbar (siehe dazu auch novus Personal 1. Ausgabe 2020).
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wurde nun in dem neuen § 8 Abs. 4 EStG gesetzlich festgeschrieben, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers das Zusätzlichkeitskriterium erfüllen. Leistungen werden demnach nur dann als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht angesehen, wenn
- die Leistung nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet wird,
- der Arbeitslohnanspruch nicht herabgesetzt wird,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten Lohnerhöhung gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Zusätzlichkeitskriterium auch dann erfüllt, wenn Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen oder anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Anspruch auf die Leistung haben.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende temporär für die Kalenderjahre 2020 und 2021 um 2.100 Euro auf insgesamt 4.008 Euro angehoben. Diese Befristung wurde nun aufgehoben, so dass der Entlastungsbetrag auch ab 2022 weiterhin 4.008 Euro beträgt (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG).
Hinweis: Diese Anhebung wird im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2022 über die Steuerklasse II berücksichtigt.
Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern
Um den aktuellen Bürokratieaufwand bei der Berücksichtigung von Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Lohnabrechnung (Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses nach § 3 Nr. 62 EStG, Vorsorgepauschale) zu reduzieren, besteht künftig eine Verpflichtung zur Datenübermittlung der Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherungen an die Finanzverwaltung, soweit der Versicherungsnehmer nicht widerspricht (§ 39 Abs. 4a EStG).
Basierend auf dieser Datenübermittlung werden modifizierte Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG). Die bislang hierfür erforderliche Vorlage von Papierbescheinigungen der Versicherungsunternehmen erübrigt sich.
Hinweis: Der Datenaustausch wird im Rahmen eines Pilotprojekts ab dem 1.1.2023 mit Echtdaten ausgewählter Versicherungsunternehmen und Arbeitgeber parallel zum bisherigen Verfahren getestet. Ab dem 1.1.2024 wird der Datenaustausch im Regelbetrieb erfolgen (§ 52 Abs. 36 Satz 3 EStG). Ebenso sind Folgeänderungen bei der Berechnung der im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts zu berücksichtigenden Vorsorgepauschale in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Art. 5 JStG 2020).
Sonstiges
Zum Jahresbeginn 2021 wurde der Solidaritätszuschlag weitgehend abgeschafft. Er beträgt zwar weiterhin für das Jahr 2021 5,5 % der Einkommensteuer. Allerdings wurde u. a. die Freigrenze von 952 Euro auf 16.956 Euro erhöht. Eltern erhalten seit Jahresbeginn monatlich 15 Euro mehr Kindergeld pro Kind. Ab dem 1.1.2021 werden für das erste und zweite Kind: 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro Kindergeld monatlich ausbezahlt. Ebenfalls ab Januar 2021 steigt der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags auf 205 Euro pro Kind.