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Steuerberatung

Lohnsteuerliche Änderungen im Personalbereich zum Jahreswechsel

Zum Jah­res­wech­sel sind mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 zahl­rei­che Neu­re­ge­lun­gen in Kraft ge­tre­ten, die für die Per­so­nal­ab­tei­lung von be­son­de­rer Be­deu­tung sind. Ne­ben der Verlänge­rung der Steu­er­frei­heit von Corona-Zah­lun­gen und den Ar­beit­ge­ber­zu­schüssen zum Kurz­ar­bei­ter­geld so­wie der ge­setz­li­chen Fest­schrei­bung der für Steu­er­be­frei­un­gen und Pau­scha­lie­rungs­vor­schrif­ten wich­ti­gen Zusätz­lich­keit wurde u. a. eine Ho­me­of­fice-Pau­schale während der Corona-Pan­de­mie ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben.

Das Jah­res­steu­er­ge­setz wurde am 28.12.2020 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet und ist am dar­auf­fol­gen­den Tag, also am 29.12.2020 in Kraft ge­tre­ten. Im Fol­gen­den sind die wich­tigs­ten lohn­steu­er­li­chen Neu­re­ge­lun­gen kurz zu­sam­men­ge­fasst.

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Verlängerung der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

Mit dem Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz vom 19.6.2020 wur­den vom Ar­beit­ge­ber zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn auf Grund der Corona-Pan­de­mie gewährte Leis­tun­gen in Form von Zu­schüssen oder Sach­bezügen, sog. Corona-Bo­nus, bis zu einem Be­trag von 1.500 Euro steu­er­be­freit. Diese Re­ge­lung sollte zunächst für Leis­tun­gen in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 gel­ten. Die Frist wurde mit dem JStG 2020 auf Leis­tun­gen bis zum 30.6.2021 aus­ge­dehnt. Da­bei beträgt der ma­xi­male Steu­er­frei­be­trag un­verändert 1.500 Euro(§ 3 Nr. 11a EStG). Mit der Re­ge­lung soll ver­mie­den wer­den, dass die Steu­er­be­frei­ung in­folge even­tu­ell verzöger­ter Aus­zah­lung von Son­der­zah­lun­gen erst in 2021 nicht mehr ge­nutzt wer­den könnte. Wurde be­reits 2020 eine ent­spre­chende Son­der­zah­lung bis zu dem Ma­xi­mal­be­trag von 1.500 Euro ge­leis­tet, kommt eine noch­ma­lige Nut­zung des Frei­be­trags im ers­ten Halb­jahr 2021 nicht in Be­tracht.

Hin­weis: Be­reits mit Schrei­ben vom 26.10.2020 (Az. IV C 5 -S 2342/20/10012 :003, DStR 2020, S. 2433) erläuterte das BMF, dass die Steu­er­be­frei­ung für Corona-Un­terstützungs­leis­tun­gen (§ 3 Nr. 11a EStG) als „lex spe­cia­lis“ Vor­rang vor § 3 Nr. 11 EStG hat. Die An­wen­dung der Steu­er­be­frei­ung setze ne­ben der Gewährung der Leis­tung zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn vor­aus, dass diese der Ab­mil­de­rung der zusätz­li­chen Be­las­tun­gen des Ar­beit­neh­mers durch die Corona-Krise dient. An­dere Be­frei­ungs­tat­bestände und Pau­schal­be­steue­rungsmöglich­kei­ten (z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 3 Satz 2 EStG) blei­ben laut BMF un­berührt.

Steuerfreiheit von Outplacement- oder Newplacement-Beratung

Die Steu­er­frei­heit von Wei­ter­bil­dungs­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers nach § 3 Nr. 19 EStG wurde mit Wir­kung ab dem VZ 2020 er­wei­tert. Während bis­her nur Wei­ter­bil­dungs­leis­tun­gen, die der Ver­bes­se­rung der Be­schäfti­gungsfähig­keit des Ar­beit­neh­mers die­nen, steu­er­be­freit wa­ren, gilt dies nun auch für Be­ra­tungs­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers oder ei­nes Drit­ten zur be­ruf­li­chen Neu­ori­en­tie­rung (sog. Out­pla­ce­ment- oder New­pla­ce­ment-Be­ra­tung) für aus­schei­dende Ar­beit­neh­mer.

Verlängerung der Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Eben­falls mit dem Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz war eine zeit­lich be­fris­tete Steu­er­be­frei­ung der Zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld für Lohn­zah­lungs­zeiträume, die nach dem 29.2.2020 be­gan­nen und vor dem 1.1.2021 en­de­ten, ein­geführt wor­den. Diese Steu­er­be­frei­ung wurde auf bis vor dem 1.1.2022 en­dende Lohn­zah­lungs­zeiträume verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG).

Hin­weis: Die An­wen­dung von § 3 Nr. 11a EStG kommt ne­ben § 3 Nr. 28a EStG laut BMF-Schrei­ben vom 26.10.2020 (Az. IV C 5 -S 2342/20/10012 :003, DStR 2020, S. 2433) nicht in Be­tracht. Da Kurz­ar­bei­ter­geld nur ge­zahlt wird, so­weit das Ist-Ent­gelt während der Kurz­ar­beit nicht über der Bei­trags­be­mes­sungs­grenze in der Ren­ten­ver­si­che­rung liegt, lehnt das BMF die Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 11a EStG von Zu­schüssen des Ar­beit­ge­bers als Aus­gleich zum Kurz­ar­bei­ter­geld we­gen Über­schrei­tens der Bei­trags­be­mes­sungs­grenze ab.

Pauschale für Homeoffice-Tätigkeit während Corona-Krise

Da während der Corona-Krise ver­mehrt vom Ho­me­of­fice ge­ar­bei­tet wird, hat der Ge­setz­ge­ber eine neue Ho­me­of­fice-Pau­schale ein­geführt. Erfüllt da­nach der häus­li­che Ar­beits­platz ei­nes Ar­beit­neh­mers nicht die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers, kann eine Pau­schale von 5 Euro für je­den Ka­len­der­tag ab­ge­zo­gen wer­den, an dem die be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit aus­schließlich von zu Hause ausgeübt wurde. Der ma­xi­male Ab­zugs­be­trag beläuft sich auf 600 Euro im Wirt­schafts- oder Ka­len­der­jahr (§9 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).

Erfüllt da­ge­gen der ge­nutzte Raum die steu­er­li­chen An­for­de­run­gen an ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer, kann der Steu­er­pflich­tige wählen, ob er die tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Kos­ten im ge­setz­lich vor­ge­ge­be­nen Rah­men nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zum Ab­zug bringt oder statt­des­sen die Pau­schale von 5 Euro für je­den Ka­len­der­tag an­setzt.

Die Pau­schale kann für eine nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häus­li­chen Woh­nung ausgeübte be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit an­ge­setzt wer­den (§ 52 Abs. 6 Satz 13 EStG).

Aus Ver­ein­fa­chungsgründen be­ste­hen keine Ein­schränkun­gen, falls bei ge­mein­sam Nut­zungs­be­rech­tig­ten meh­rere Per­so­nen ei­gene Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nach den Grundsätzen des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers bzw. die Ho­me­of­fice-Pau­schale gel­tend ma­chen.

Hin­weis: Die Ho­me­of­fice-Pau­schale wirkt sich bei einem Ar­beit­neh­mer al­ler­dings nur aus, so­weit die in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum an­ge­fal­le­nen Wer­bungs­kos­ten ins­ge­samt den Ar­beit­neh­mer-Pausch­be­trag von 1.000 Euro über­stei­gen.

In der Ge­set­zes­begründung wird ausdrück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass par­al­lel zum An­satz der Ho­me­of­fice-Pau­schale für die ent­spre­chen­den Tage der Ab­zug der Ent­fer­nungs­pau­schale für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte bzw. Be­triebsstätte oder aber ta­ges­gleich der Ab­zug tatsäch­li­cher Fahrt­kos­ten nicht in Be­tracht kommt.

Anhebung der Sachbezugsfreigrenze

Gewährt der Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­mern Sach­bezüge, blei­ben diese steu­er­frei, so­fern sie die mo­nat­li­che Frei­grenze von bis­her 44 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht über­stei­gen. Diese Sach­be­zugs­grenze erhöht sich ab 1.1.2022 auf 50 Euro im Mo­nat (Art. 50 Abs. 7 JStG 2020).

Verbilligte Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer

Überlässt der Ar­beit­ge­ber oder ein Drit­ter dem Ar­beit­neh­mer auf­grund des Ar­beits­verhält­nis­ses Wohn­raum un­ent­gelt­lich oder zu vergüns­tig­ten Kon­di­tio­nen, stellt dies grundsätz­lich steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn dar. Seit 2020 ist bei der Be­wer­tung des Miet­vor­teils un­ter den Vor­ga­ben des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG ein Be­wer­tungs­ab­schlag zu berück­sich­ti­gen, so dass ein ge­rin­ge­rer Be­trag als Ar­beits­lohn zu er­fas­sen ist.

Diese Re­ge­lung gilt rück­wir­kend für nach dem 31.12.2019 en­dende Lohn­zah­lungs­zeiträume ne­ben dem Fall der ver­bil­lig­ten Woh­nungsüber­las­sung durch den Ar­beit­ge­ber auch dann, wenn diese Vor­teils­gewährung an den Ar­beit­neh­mer durch ein mit dem Ar­beit­ge­ber ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men er­folgt.

Zusätzlichkeitskriterium bei Arbeitgeberleistungen

In einem neu ein­gefügten § 8 Abs. 4 EStG wird das Zusätz­lich­keits­kri­te­rium bei Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen ge­setz­lich de­fi­niert. Hin­ter­grund der Re­ge­lung ist die Recht­spre­chung des BFH, der den Rechts­be­griff der zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn er­brach­ten Leis­tun­gen zu­letzt weit aus­legte und dies auch bei ei­ner ar­beits­recht­lich wirk­sa­men Lohn­her­ab­set­zung zu­guns­ten ei­ner zweck­ge­bun­de­nen Leis­tung be­jahte. Das BMF erklärte be­reits diese Recht­spre­chung im Ver­wal­tungs­wege für nicht an­wend­bar (siehe dazu auch no­vus Per­so­nal 1. Aus­gabe 2020).

Mit Wir­kung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 wurde nun in dem neuen § 8 Abs. 4 EStG ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben, dass nur echte Zu­satz­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers das Zusätz­lich­keits­kri­te­rium erfüllen. Leis­tun­gen wer­den dem­nach nur dann als zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn er­bracht an­ge­se­hen, wenn

  • die Leis­tung nicht auf den Ar­beits­lohn­an­spruch an­ge­rech­net wird,
  • der Ar­beits­lohn­an­spruch nicht her­ab­ge­setzt wird,
  • die ver­wen­dungs- oder zweck­ge­bun­dene Leis­tung nicht an­stelle ei­ner be­reits ver­ein­bar­ten Loh­nerhöhung gewährt und
  • bei Weg­fall der Leis­tung der Ar­beits­lohn nicht erhöht wird.

Lie­gen diese Vor­aus­set­zun­gen vor, ist das Zusätz­lich­keits­kri­te­rium auch dann erfüllt, wenn Ar­beit­neh­mer einen ar­beits­ver­trag­li­chen oder an­de­ren ar­beits- oder dienst­recht­li­chen An­spruch auf die Leis­tung ha­ben.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Mit dem Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz wurde der Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hende tem­porär für die Ka­len­der­jahre 2020 und 2021 um 2.100 Euro auf ins­ge­samt 4.008 Euro an­ge­ho­ben. Diese Be­fris­tung wurde nun auf­ge­ho­ben, so dass der Ent­las­tungs­be­trag auch ab 2022 wei­ter­hin 4.008 Euro beträgt (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG).

Hin­weis: Diese An­he­bung wird im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren ab 2022 über die Steu­er­klasse II berück­sich­tigt.

Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern

Um den ak­tu­el­len Büro­kra­tie­auf­wand bei der Berück­sich­ti­gung von Beiträgen für eine pri­vate Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung im Rah­men der Lohn­ab­rech­nung (Steu­er­frei­heit des Ar­beit­ge­ber­zu­schus­ses nach § 3 Nr. 62 EStG, Vor­sor­ge­pau­schale) zu re­du­zie­ren, be­steht künf­tig eine Ver­pflich­tung zur Da­tenüber­mitt­lung der Un­ter­neh­men der pri­va­ten Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­run­gen an die Fi­nanz­ver­wal­tung, so­weit der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht wi­der­spricht (§ 39 Abs. 4a EStG).

Ba­sie­rend auf die­ser Da­tenüber­mitt­lung wer­den mo­di­fi­zierte Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­male ge­bil­det (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG). Die bis­lang hierfür er­for­der­li­che Vor­lage von Pa­pier­be­schei­ni­gun­gen der Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men erübrigt sich.

Hin­weis: Der Da­ten­aus­tausch wird im Rah­men ei­nes Pi­lot­pro­jekts ab dem 1.1.2023 mit Echt­da­ten aus­gewähl­ter Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und Ar­beit­ge­ber par­al­lel zum bis­he­ri­gen Ver­fah­ren ge­tes­tet. Ab dem 1.1.2024 wird der Da­ten­aus­tausch im Re­gel­be­trieb er­fol­gen (§ 52 Abs. 36 Satz 3 EStG). Ebenso sind Folgeände­run­gen bei der Be­rech­nung der im Rah­men des Lohn­steu­er­ein­be­halts zu berück­sich­ti­gen­den Vor­sor­ge­pau­schale in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2024 zu berück­sich­ti­gen (§ 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Art. 5 JStG 2020).

Sonstiges

Zum Jah­res­be­ginn 2021 wurde der So­li­da­ritätszu­schlag weit­ge­hend ab­ge­schafft. Er beträgt zwar wei­ter­hin für das Jahr 2021 5,5 % der Ein­kom­men­steuer. Al­ler­dings wurde u. a. die Frei­grenze von 952 Euro auf 16.956 Euro erhöht. El­tern er­hal­ten seit Jah­res­be­ginn mo­nat­lich 15 Euro mehr Kin­der­geld pro Kind. Ab dem 1.1.2021 wer­den für das er­ste und zweite Kind: 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vier­ten Kind 250 Euro Kin­der­geld mo­nat­lich aus­be­zahlt. Eben­falls ab Ja­nuar 2021 steigt der mo­nat­li­che Höchst­be­trag des Kin­der­zu­schlags auf 205 Euro pro Kind.

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