In dem aktualisierten BMF-Schreiben vom 03.03.2022, das das vorgehende Schreiben vom 04.04.2018 ersetzt, weitet die Finanzverwaltung u. a. den Begriff der Kraftfahrzeuge auch auf Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, aus (Tz. 3).
Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellt das BMF klar, dass die 0,03 %-Regelung auch dann Anwendung findet, wenn das Fahrzeug im gesamten Kalendermonat tatsächlich nicht für solche Fahrten genutzt wird. Auch ist dieser pauschale Nutzungswert anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen oder Kurzarbeit) Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (Tz. 12). Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer erfolgen. Ein Methodenwechsel innerhalb des Kalenderjahres ist zwar unverändert nicht möglich. Das BMF lässt nun aber eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zu (Tz. 13). Gleiches gilt auch für den Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Fahrzeugs (Tz. 41).
Weiter geht das BMF u. a. auf zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein. Diese sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2020, Tz. 57).
Hinweis: Zur einkommen- und lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs wird in dem neu gefassten Schreiben auf die BMF-Schreiben vom 05.11.2021 und 29.09.2020 verwiesen.