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Steuerberatung

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Dienstwagen und Elektrofahrrädern

Das BMF über­ar­bei­tet seine bis­he­rige Ver­laut­ba­rung zur lohn­steu­er­li­chen Be­hand­lung der Über­las­sung ei­nes be­trieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs an Ar­beit­neh­mer. Die neuen Re­ge­lun­gen sind in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den. Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern äußert sich zu­dem zur lohn- und um­satz­steu­er­li­chen Be­hand­lung der Über­las­sung und Übe­reig­nung von (Elek­tro-)Fahrrändern an Ar­beit­neh­mer.

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Dienstwagen

In dem ak­tua­li­sier­ten BMF-Schrei­ben vom 03.03.2022 (Az. IV C 5 - S 2334/21/10003 :001), dass das vor­ge­hende Schrei­ben vom 04.04.2018 er­setzt, wei­tet die Fi­nanz­ver­wal­tung u. a. den Be­griff der Kraft­fahr­zeuge auch auf Elek­tro­fahrräder, die ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeuge ein­zu­ord­nen sind, aus (Tz. 3). Zu Elek­tro­fahrräder, die nicht als Kraft­fahr­zeuge ein­zu­ord­nen sind, s. nach­fol­gen­den Bei­trag.

Hin­sicht­lich der Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte stellt das BMF klar, dass die 0,03 %-Re­ge­lung auch dann An­wen­dung fin­det, wenn das Fahr­zeug im ge­sam­ten Ka­len­der­mo­nat tatsäch­lich nicht für sol­che Fahr­ten ge­nutzt wird. Auch ist die­ser pau­schale Nut­zungs­wert an­zu­set­zen, wenn auf­grund ar­beits­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung oder an­de­rer Umstände (z. B. auf­grund Teil­zeit­ver­ein­ba­rung, Ho­me­of­fice, Dienst­rei­sen oder Kurz­ar­beit) Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keitsstätte nicht ar­beitstäglich an­fal­len (Tz. 12). Al­ler­dings kann un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine auf das Ka­len­der­jahr be­zo­gene Ein­zel­be­wer­tung der tatsäch­li­chen Fahr­ten mit 0,002 % des Lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter er­fol­gen. Ein Me­tho­den­wech­sel in­ner­halb des Ka­len­der­jah­res ist zwar un­verändert nicht möglich. Das BMF lässt nun aber eine rück­wir­kende Ände­rung des Lohn­steu­er­ab­zugs im lau­fen­den Ka­len­der­jahr und vor Über­mitt­lung oder Aus­schrei­bung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung zu (Tz. 13). Glei­ches gilt auch für den Wech­sel von der pau­scha­len Nut­zungs­wert­me­thode zur Fahr­ten­buch­me­thode oder um­ge­kehrt bei der Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils der Pri­vat­nut­zung ei­nes Fahr­zeugs (Tz. 41).

Wei­ter geht das BMF auf zeit­raum­be­zo­gene (Ein­mal-)Zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers für die außer­dienst­li­che Nut­zung ei­nes be­trieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs ein. Diese sind bei der Be­mes­sung des geld­wer­ten Vor­teils auf den Zeit­raum, für den sie ge­leis­tet wer­den, gleichmäßig zu ver­tei­len und vor­teils­min­dernd zu berück­sich­ti­gen (Tz. 57). Dies gilt für zeit­raum­be­zo­gene (Ein­mal-)Zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers zu den An­schaf­fungs­kos­ten ei­nes ihm auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­nen be­trieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs, so­fern hierüber ar­beits­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen hin­sicht­lich des Zu­zah­lungs­zeit­raums be­ste­hen (Tz. 66).

Hin­weis: Zur ein­kom­men- und lohn­steu­er­li­chen Be­hand­lung der Über­las­sung ei­nes be­trieb­li­chen Elek­tro- und Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs wird in dem neu ge­fass­ten Schrei­ben auf die BMF-Schrei­ben vom 05.11.2021 (BStBl. I 2021, S. 2205) und 29.09.2020 (BStBl. I 2020, S. 972) ver­wie­sen.

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern nimmt mit ei­ner ak­tua­li­sier­ten Verfügung ausführ­lich zu der lohn- und um­satz­steu­er­li­chen Be­hand­lung der Über­las­sung und Übe­reig­nung von (Elek­tro-)Fahrrändern an Ar­beit­neh­mer Stel­lung, die in um­satz­steu­er­li­cher Hin­sicht durch das BMF bestätigt und ergänzt wurde.

In der Verfügung vom 19.11.2021 (Az. S 2334.2.1 - 122/2 St36, DStR 2022, S. 95) geht das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern zunächst auf die Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils ein, wenn ein (Elek­tro-) Dienst­fahr­rad auf Grund­lage ei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Re­ge­lung über­las­sen wird (vgl. auch gleich lau­ten­der Er­lass vom 09.01.2020, BStBl. I 2020, S. 174, vgl. no­vus Per­so­nal 2. Aus­gabe 2020, S. 8). So­fern die Nut­zung nicht be­reits nach § 3 Nr. 37 EStG lohn­steu­er­frei ist, z. B. weil diese nicht auf ei­ner Ge­halts­um­wand­lung ba­siert, ist für (Elek­tro-)Fahrräder grundsätz­lich die 1 %-Re­ge­lung an­wend­bar. Da­bei ist als Be­mes­sungs­grund­lage grundsätz­lich die auf volle 100 Euro ab­ge­run­dete un­ver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers in­klu­sive Um­satz­steuer im Zeit­punkt der In­be­trieb­nahme her­an­zu­zie­hen. Im Falle der erst­ma­li­gen Über­las­sung des Fahr­rads in den Jah­ren 2019 bis 2030 kommt je­doch nur die Hälfte bzw. ein Vier­tel der Be­mes­sungs­grund­lage zur An­wen­dung. Ist ein Elek­tro­fahr­rad ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ord­nen, hat auch die Be­wer­tung des geld­wer­ten Vor­teils ent­spre­chend der Re­ge­lun­gen zu Elek­tro­fahr­zeu­gen zu er­fol­gen.

Um­satz­steu­er­lich ist die Über­las­sung als Vergütung für ge­leis­tete Dienste des Ar­beit­neh­mers und da­mit als ent­gelt­li­che sons­tige Leis­tung an­zu­se­hen, wenn sie im Ar­beits­ver­trag ge­re­gelt ist oder auf sons­ti­gen Umständen des Ar­beits­verhält­nis­ses be­ruht. Aus Ver­ein­fa­chungsgründen wird es nicht be­an­stan­det, wenn der für Zwecke der Lohn­steuer nach der 1 %-Me­thode er­mit­telte Wert her­an­ge­zo­gen wird, wo­bei die­ser als Brut­to­wert an­zu­se­hen ist, aus dem die Um­satz­steuer her­aus­zu­rech­nen ist. Dies gilt auch, wenn die Nut­zungsüber­las­sung nach § 3 Nr. 37 EStG lohn­steu­er­frei ist. An­ders als für lohn­steu­er­li­che Zwecke kommt die Hal­bie­rung oder Vier­te­lung der Be­mes­sungs­grund­lage für um­satz­steu­er­li­che Zwecke nicht zur An­wen­dung. Das BMF ergänzt mit Schrei­ben vom 07.02.2022 (Az. III C 2 - S 7300/19/10004 :001, BStBl. I 2022, S. 197), dass von ei­ner Um­satz­be­steue­rung ab­ge­se­hen wer­den kann, wenn die un­ver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers für das Fahr­rad we­ni­ger als 500 Euro beträgt.

Hin­weis: Der EuGH stufte mit Ur­teil vom 20.01.2021 (Rs. C-288/19, QM, DStR 2021, S. 154), die Kfz-Über­las­sung an Ar­beit­neh­mer als un­ent­gelt­li­che Über­las­sung des Un­ter­neh­mers an sein Per­so­nal ein. Das Lan­des­amt für Steu­ern stellt je­doch klar, dass bis zur Ent­schei­dung durch den BFH und Be­kannt­gabe ei­ner evtl. an­ders lau­ten­den Ver­wal­tungs­auf­fas­sung durch das BMF an der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung der ent­gelt­li­chen Über­las­sung fest­zu­hal­ten sei.

Wei­ter geht das Lan­des­amt für Steu­ern auf den Fall ein, dass der Ar­beit­ge­ber ein Fahr­rad zu vergüns­tig­ten Kon­di­tio­nen least und dem Ar­beit­neh­mer im Rah­men ei­ner vom Ar­beits­ver­trag un­abhängi­gen Son­der­rechts­be­zie­hung überlässt. Trägt der Ar­beit­neh­mer sämt­li­che Kos­ten und Ri­si­ken aus der Über­las­sung, ist lohn­steu­er­lich als geld­wer­ter Vor­teil nur die Ver­schaf­fung ver­bil­lig­ter Lea­sing­kon­di­tio­nen her­an­zu­zie­hen. Um­satz­steu­er­lich han­delt es sich um eine sons­tige Leis­tung des Ar­beit­ge­bers.

Er­wirbt der Ar­beit­neh­mer nach Be­en­di­gung der Ver­trags­lauf­zeit das (Elek­tro-)Fahr­rad zu einem ge­rin­ge­ren Preis als dem übli­chen End­preis von sei­nem Ar­beit­ge­ber bzw. vom Lea­sing­ge­ber, führt dies zu steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn, der pau­schal mit 25 % lohn­ver­steu­ert wer­den kann. Um­satz­steu­er­lich stellt der Ver­kauf eine steu­er­pflich­tige Lie­fe­rung des Ar­beit­ge­bers oder des Lea­sing­ge­bers an den Ar­beit­neh­mer dar.

Bie­tet der Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­mern die Möglich­keit, ihre Elek­tro­fahrräder kos­ten­frei zu la­den, liegt aus Bil­lig­keitsgründen kein Ar­beits­lohn vor, wenn die Elek­tro­fahrräder steu­er­lich nicht als Kfz zu be­han­deln sind. Sind diese ver­kehrs­recht­lich als KfZ ein­zu­ord­nen, ist das La­den bis 2030 nach § 3 Nr. 46 EStG steu­er­frei. Die vom Ar­beit­ge­ber er­brachte Strom­lie­fe­rung ist als Vergütung für ge­leis­tete Dienste und da­mit als um­satz­steu­er­pflich­tig an­zu­se­hen, wenn sie im Ar­beits­ver­trag ge­re­gelt ist oder auf münd­li­chen Ab­re­den oder sons­ti­gen Umständen des Ar­beits­verhält­nis­ses be­ruht. Als Be­mes­sungs­grund­lage ist der Wert der nicht durch den Bar­lohn ab­ge­gol­te­nen Ar­beits­leis­tung her­an­zu­zie­hen.

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