Die lohnsteuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Überlassung eines Fahrrads unterscheidet sich nur unwesentlich von der Besteuerung von Dienstwagen. Dabei erscheint allerdings ein Nachweis mittels eines Fahrtenbuches bei einem Fahrrad nicht als praktikabler Weg. Regelmäßig erfolgt deshalb die Versteuerung unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung. Die Kurzinfo-Lohnsteuer der OFD Nordrhein-Westfalen vom 17.5.2017 bietet hierzu einen guten Überblick.
In Leasingfällen liegt in der Regel folgendes Vertragsmodell zugrunde:
- Der Arbeitgeber schließt mit einem Provider, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag ab.
- Der Arbeitgeber schließt mit einem Leasinggeber Leasingverträge über die Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten bzw. einer mehrjährigen festen Grundmietzeit ab. Bei unterlassener Kündigung erfolgt i.d.R. eine anschließende automatische Verlängerung.
- Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für diese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, der auch die private Nutzung zulässt.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu einem sorgfältigen Umgang sowie dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu warten und zu pflegen. Zudem sehen die Verträge häufig vor, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung kaufen kann.
Lohnsteuerrechtlich wird die Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken wie bei der Dienstwagenbesteuerung nach der 1%-Regelung gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 bzw. Satz 10 EStG bewertet. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken ist bereits Bestandteil der arbeitsvertraglichen Entlohnung (z. B. wurde bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen) oder
- aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung wird mit Wirkung für die Zukunft eine Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken vereinbart
- Der Arbeitgeber muss zivilrechtlich Leasingnehmer des Fahrrades sein.
In der Kurzinfo wird betont, dass die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 15.12.2016 (BStBl 2016 I S. 1449) bezüglich der Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen entsprechend anwendbar sind.
Der sich aus der Nutzungsüberlassung ergebende geldwerte Vorteil ermittelt sich demnach wie folgt:
- bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich 1% der auf 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) bzw.
- bei (Elektro-)Fahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit den Werten des § 8 Abs. 2 Satz 2-3 EStG (1 % vom Bruttolistenpreis pro Monat zuzüglich 0,03 % pro Monat für jeden Kilometer zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte und etwaiger weiterer Familienheimfahrten, was aber bei Fahrrädern weniger der Fall sein dürfte), oder Nachweis des privaten Nutzungsanteils durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG)
Erwirbt der Arbeitnehmer mit Beendigung der Überlassung das (Elektro-)Fahrrad, so steht ein (eventueller) Preisvorteil regelmäßig im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Durch die Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat. Es bestehen keine Bedenken, den Endpreis i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrades, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36-monatiger Nutzungsdauer überlassen wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40% der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrades einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Soweit teilweise pauschal der Ansatz eines Restwerts von 10% des Kaufpreises begehrt wird, kann dem nach der Kurzinfo grundsätzlich nicht gefolgt werden, es sei denn, der niedrigere Restwert wird im Einzelfall in geeigneter Weise nachgewiesen.
Hinweis
Auch bei (Elektro-)Fahrrädern stellt die Überlassung zu Privatzwecken (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung) umsatzsteuerlich eine entgeltliche sonstige Leistung dar. Für die Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Die lohnsteuerlichen Werte sind Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Umgekehrt können die aus den Anschaffungskosten und den Unterhaltskosten der (Elektro-)Fahrrädern anfallenden Vorsteuerbeträge in voller Höhe abgezogen werden. Die spätere Veräußerung oder Entnahme der (Elektro-)Fahrräder unterliegt wiederum der Umsatzsteuer.