Hat der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag oder auf Grund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Überlassung eines vom Arbeitgeber geleasten (Elektro-)Fahrrads auch zur privaten Nutzung, geht das BMF mit Schreiben vom 17.11.2017 von einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus. Dieser ist monatlich mit 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten. Damit sind neben Privatfahrten auch Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte abgegolten.
Erwirbt der Arbeitnehmer nach Beendigung der Laufzeit des Leasingvertrags das von ihm bis dahin genutzte (Elektro-)Fahrrad von dem Leasinggeber oder einem eingeschalteten Dienstleister zu einem geringeren Preis als dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort, ist der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. Aus Vereinfachungsgründen kann der übliche Endpreis mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme angesetzt werden. Sofern die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfüllt wird, kommt eine pauschale Versteuerung mit 30 % in Betracht, wobei zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage laut BMF ggf. die vorgenannte Vereinfachungsregelung herangezogen werden kann.