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Steuerberatung

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von geleasten E-Fahrrädern

Wer­den be­trieb­li­che, ge­leaste E-Bikes den Mit­ar­bei­tern auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen, liegt lohn­steu­er­lich Ar­beits­ent­gelt vor.

Hat der Ar­beit­neh­mer laut Ar­beits­ver­trag oder auf Grund ei­ner an­de­ren ar­beits­recht­li­chen Rechts­grund­lage einen An­spruch auf Über­las­sung ei­nes vom Ar­beit­ge­ber ge­leas­ten (Elek­tro-)Fahr­rads auch zur pri­va­ten Nut­zung, geht das BMF mit Schrei­ben vom 17.11.2017 von einem lohn­steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teil des Ar­beit­neh­mers aus. Die­ser ist mo­nat­lich mit 1 % der auf volle 100 Euro ab­ge­run­de­ten un­ver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, Im­por­teurs oder Großhänd­lers im Zeit­punkt der In­be­trieb­nahme ein­schließlich Um­satz­steuer zu be­wer­ten. Da­mit sind ne­ben Pri­vat­fahr­ten auch Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Tätig­keitsstätte ab­ge­gol­ten.

Er­wirbt der Ar­beit­neh­mer nach Be­en­di­gung der Lauf­zeit des Lea­sing­ver­trags das von ihm bis da­hin ge­nutzte (Elek­tro-)Fahr­rad von dem Lea­sing­ge­ber oder einem ein­ge­schal­te­ten Dienst­leis­ter zu einem ge­rin­ge­ren Preis als dem um übli­che Preis­nachlässe ge­min­der­ten übli­chen End­preis am Ab­ga­be­ort, ist der Un­ter­schieds­be­trag als Ar­beits­lohn zu ver­steu­ern. Aus Ver­ein­fa­chungsgründen kann der übli­che End­preis mit 40 % der auf volle 100 Euro ab­ge­run­de­ten un­ver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung im Zeit­punkt der In­be­trieb­nahme an­ge­setzt wer­den. So­fern die Zusätz­lich­keits­vor­aus­set­zung erfüllt wird, kommt eine pau­schale Ver­steue­rung mit 30 % in Be­tracht, wo­bei zur Er­mitt­lung der Be­mes­sungs­grund­lage laut BMF ggf. die vor­ge­nannte Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung her­an­ge­zo­gen wer­den kann.

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