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Steuerberatung

Lohnsteuerliche Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Das BMF hat seine Auf­fas­sung zur lohn­steu­er­li­chen Be­hand­lung der Über­las­sung bzw. Über­tra­gung von Vermögens­be­tei­li­gun­gen am Un­ter­neh­men des Ar­beit­ge­bers an des­sen Ar­beit­neh­mer über­ar­bei­tet und an die mit dem Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs- und dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz er­folg­ten Ände­run­gen an­ge­passt.

In dem Schrei­ben vom 01.06.2024 äußert sich das BMF u. a. zur An­wend­bar­keit des Frei­be­trags nach § 3 Nr. 39 EStG von ab 2024 jähr­lich 2.000 Euro bei Aus­schluss be­stimm­ter Mit­ar­bei­ter von dem Be­tei­li­gungs­pro­gramm. Grundsätz­lich muss das Be­tei­li­gungs­pro­gramm al­len seit min­des­tens einem Jahr be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mern of­fen­ste­hen (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG). Ne­ben be­stimm­ten Aus­nah­me­re­ge­lun­gen führt das BMF dazu aus, dass zwar der In­an­spruch­nahme des Frei­be­trags al­lein die Möglich­keit der Ausübung ei­nes Aus­schluss­rechts be­stimm­ter Ar­beit­neh­mer nicht ent­ge­gen­steht. Macht der Ar­beit­ge­ber von die­sem Recht aber Ge­brauch, ist die In­an­spruch­nahme des Frei­be­trags ab die­sem Zeit­punkt für alle an dem Be­tei­li­gungs­pro­gramm teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mer aus­ge­schlos­sen (Rz. 14.1).

Des Wei­te­ren geht das BMF auf die Aus­wei­tung der nach­ge­la­ger­ten Be­steue­rung gemäß § 19a EStG ein. Un­verändert kommt diese Re­ge­lung nur im Falle von zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewähr­ten Be­tei­li­gun­gen zur An­wen­dung. Begüns­tigt ist al­ler­dings, wenn be­reits gewährte vir­tu­elle Be­tei­li­gun­gen, die nicht in den An­wen­dungs­be­reich des § 19a EStG fal­len, durch Vermögens­be­tei­li­gun­gen i. S. d. § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG er­setzt wer­den (Rz. 35). Erläutert wird zu­dem die Be­steue­rung bei Rücker­werb der An­teile durch den Ar­beit­ge­ber bei Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses (Rz. 50.1) so­wie die Möglich­keit der Haf­tungsüber­nahme durch den Ar­beit­ge­ber (Rz. 51.1ff.), wo­durch eine Be­steue­rung nach Ab­lauf von 15 Jah­ren nach Über­tra­gung der Be­tei­li­gung ver­mie­den wird und erst im Falle der (un)ent­gelt­li­chen Über­tra­gung durch den Ar­beit­neh­mer er­folgt.

Hin­weis: Das Schrei­ben ist ab dem 01.01.2024 an­zu­wen­den und er­setzt das BMF-Schrei­ben vom 16.11.2021 (BStBl. I 2021, S. 2308).

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