Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (R 19.7 LStR).
Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, bejaht das BMF mit Schreiben vom 4.7.2017 das ganz überwiegende betriebliche Interesse, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Von Arbeitslohn ist demnach nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.