Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr sind lohnsteuerbefreit, sofern sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Allerdings ist die Steuerfreiheit auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt (§ 3 Nr. 15 EStG).
Während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets beanstandet es das BMF (Schreiben vom 30.05.2022) nicht, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Kalendermonat übersteigen. Hat also der Arbeitgeber bis Mai 2022 entsprechend der bisher höheren Aufwendungen des Arbeitnehmers einen Zuschuss gewährt, muss dieser nicht zwingend sogleich für Juni 2022 auf die infolge des 9-Euro-Tickets geringeren Aufwendungen des Arbeitnehmers angepasst werden. Voraussetzung für die Lohnsteuerfreiheit ist aber, dass die Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht höher als die Aufwendungen des Arbeitnehmers sind. Übersteigen die Zuschüsse in der Jahresbetrachtung die Aufwendungen, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Hinweis: Die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr mindern den vom Arbeitnehmer als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG).