Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn z. B. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Internetnutzung oder für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, kann die Lohnsteuer darauf pauschal erhoben werden.
Mit Urteil vom 1.8.2019 (Az.VI R32/18) ändert der BFH seine bisherige Rechtsauffassung zu dem dafür maßgeblichen Kriterium der Zahlung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“. Bislang differenzierte der BFH danach, ob arbeitsrechtlich Anspruch auf die Zahlung bestand. Nun vertritt er die Rechtsauffassung, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegen, wenn der Arbeitgeber diese verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet. Den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalte der Arbeitnehmer hingegen verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung.
Unschädlich sei zudem, wenn arbeitsrechtlich wirksam der Arbeitslohn herabgesetzt und künftig als verwendungsgebundene Zusatzleistung steuerbegünstigt gewährt werde (entgegen R 3.33 Abs. 5 Satz 2 LStR). Weiterhin schädlich seien aber „Gehaltsumwandlungen“, bei denen der Arbeitgeber einseitig, d. h. ohne Vertragsänderung, Leistungen unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwidmung erbringt.