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Steuerberatung

Lohnsteuerpauschalierung bei nicht allen Betriebsangehörigen offenstehender Betriebsveranstaltung

In­folge der Le­gal­de­fi­ni­tion des Be­griffs der Be­triebs­ver­an­stal­tung kommt die Ver­steue­rung von dar­aus re­sul­tie­ren­dem Sach­be­zug mit einem Pausch­steu­er­satz von 25 % auch dann in Be­tracht, wenn die Ver­an­stal­tung nur einem be­stimm­ten Kreis der Mit­ar­bei­ter of­fen­steht.

Im Streit­fall ver­an­stal­tete ein Ar­beit­ge­ber in 2015 eine Weih­nachts­feier, zu der nur Vor­stands­mit­glie­der ein­ge­la­den wa­ren, so­wie eine wei­tere Weih­nachts­feier für Mit­ar­bei­ter, die dem Kon­zernführungs­kreis an­gehörten.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FA be­jaht der BFH mit Ur­teil vom 27.03.2024 (Az. VI R 5/22, DStR 2024, S. 1121) die Möglich­keit der Er­he­bung der Lohn­steuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der aus den Ver­an­stal­tun­gen re­sul­tie­ren­den Sach­bezüge mit einem Pausch­steu­er­satz von 25 %.

Zwar ver­trat der BFH ehe­mals in ständi­ger Recht­spre­chung, dass eine un­ter diese Re­ge­lung fal­lende Be­triebs­ver­an­stal­tung nur ge­ge­ben wäre, wenn die Teil­nahme grundsätz­lich al­len Be­triebs­an­gehöri­gen of­fen­steht (z. B. BFH-Ur­teil vom 16.05.2013, Az. VI R 94/10). Mit Wir­kung zum 01.01.2015 wurde je­doch in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG eine Le­gal­de­fi­ni­tion des Be­griffs der Be­triebs­ver­an­stal­tung ein­gefügt. Dem­nach ist eine Be­triebs­ver­an­stal­tung be­reits dann zu be­ja­hen, wenn eine Ver­an­stal­tung auf be­trieb­li­cher Ebene mit ge­sell­schaft­li­chem Cha­rak­ter vor­liegt. Vom Wort­sinn er­fasst wer­den so­mit auch Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen, die nicht al­len An­gehöri­gen ei­nes Be­triebs of­fen­ste­hen.

Das Tat­be­stands­merk­mal der Be­triebs­ver­an­stal­tung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nun aber - so der BFH - ent­spre­chend der Le­gal­de­fi­ni­tion des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG aus­zu­le­gen, durch die die frühere BFH-Recht­spre­chung über­schrie­ben wurde.

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