Im Streitfall veranstaltete ein Arbeitgeber in 2015 eine Weihnachtsfeier, zu der nur Vorstandsmitglieder eingeladen waren, sowie eine weitere Weihnachtsfeier für Mitarbeiter, die dem Konzernführungskreis angehörten.
Entgegen der Auffassung des FA bejaht der BFH mit Urteil vom 27.03.2024 (Az. VI R 5/22, DStR 2024, S. 1121) die Möglichkeit der Erhebung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der aus den Veranstaltungen resultierenden Sachbezüge mit einem Pauschsteuersatz von 25 %.
Zwar vertrat der BFH ehemals in ständiger Rechtsprechung, dass eine unter diese Regelung fallende Betriebsveranstaltung nur gegeben wäre, wenn die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht (z. B. BFH-Urteil vom 16.05.2013, Az. VI R 94/10). Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurde jedoch in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG eine Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung eingefügt. Demnach ist eine Betriebsveranstaltung bereits dann zu bejahen, wenn eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter vorliegt. Vom Wortsinn erfasst werden somit auch Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Angehörigen eines Betriebs offenstehen.
Das Tatbestandsmerkmal der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nun aber - so der BFH - entsprechend der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auszulegen, durch die die frühere BFH-Rechtsprechung überschrieben wurde.