Der Sachverhalt:
Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Im August 2000 trennten sich die Eheleute. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt rd. 956.000 €.
Das AG gab dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang statt und berücksichtigte den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners. Das OLG gab dem Antrag nur i.H.v. knapp 8.000 € statt und wies ihn i.Ü. zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und stellte die Entscheidung des AG wieder her.
Die Gründe:
Die Antragstellerin hat Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn.
Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich ist zum einen von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Nach Ansicht des BGH kann ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden. Dies schon deshalb, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.
Der Antragsgegner kann die Zahlung des Zugewinnausgleichs auch nicht wegen grober Unbilligkeit i.S.v. § 1381 Abs. 1 BGB verweigern. Eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs allein begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet.
Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit. Dies gilt umso mehr, als die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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