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Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

BGH 16.10.2013, XII ZB 277/12

Ein von einem Ehe­gat­ten in dem Zeit­raum zwi­schen Tren­nung und Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags ge­mach­ter Lot­to­ge­winn ist im Rah­men des Zu­ge­winn­aus­gleichs zu berück­sich­ti­gen. Der Ge­winn kann ins­be­son­dere nicht in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 1374 Abs. 2 BGB als pri­vi­le­gier­ter Vermögens­zu­wachs an­ge­se­hen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten schlos­sen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mitt­ler­weile er­wach­sene Kin­der her­vor­ge­gan­gen sind. Im Au­gust 2000 trenn­ten sich die Ehe­leute. Spätes­tens seit dem Jahr 2001 lebt der An­trags­geg­ner mit sei­ner jet­zi­gen Part­ne­rin zu­sam­men. Im No­vem­ber 2008 er­zielte er zu­sam­men mit sei­ner Le­bens­gefähr­tin einen Lot­to­ge­winn von ins­ge­samt rd. 956.000 €.

Auf den der An­trag­stel­le­rin am 31.1.2009 zu­ge­stell­ten Schei­dungs­an­trag wurde die Ehe durch Ver­bun­dur­teil vom 23.10.2009 rechtskräftig ge­schie­den, der Ver­sor­gungs­aus­gleich ge­re­gelt und der An­trags­geg­ner zur Un­ter­halts­leis­tung an die An­trag­stel­le­rin bis März 2014 ver­pflich­tet. Im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren ver­langt die An­trag­stel­le­rin Zu­ge­winn­aus­gleich i.H.v. ins­ge­samt 242.500 € un­ter Berück­sich­ti­gung der Hälfte des auf den An­trags­geg­ner ent­fal­len­den An­teils an dem Lot­to­ge­winn.

Das AG gab dem An­trag der An­trag­stel­le­rin in vol­lem Um­fang statt und berück­sich­tigte den Lot­to­ge­winn bei der Be­rech­nung des End­vermögens des An­trags­geg­ners. Das OLG gab dem An­trag nur i.H.v. knapp 8.000 € statt und wies ihn i.Ü. zurück. Auf die Rechts­be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hob der BGH den Be­schluss des OLG auf und stellte die Ent­schei­dung des AG wie­der her.

Die Gründe:
Die An­trag­stel­le­rin hat An­spruch auf Zu­ge­winn­aus­gleich i.H.v. ins­ge­samt 242.500 € un­ter Berück­sich­ti­gung der Hälfte des auf den An­trags­geg­ner ent­fal­len­den An­teils an dem Lot­to­ge­winn.

Für den von der An­trag­stel­le­rin gel­tend ge­mach­ten An­spruch auf Zu­ge­winn­aus­gleich ist zum einen von Be­deu­tung, ob der vom An­trags­geg­ner er­zielte Lot­to­ge­winn als pri­vi­le­gier­tes An­fangs­vermögen ent­spre­chend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Be­rech­nung des Zu­ge­winns un­berück­sich­tigt bleibt. Nach An­sicht des BGH kann ein während der Zeit des Ge­trennt­le­bens von einem Ehe­part­ner er­ziel­ter Lot­to­ge­winn nicht in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 1374 Abs. 2 BGB als pri­vi­le­gier­ter Vermögens­zu­wachs an­ge­se­hen wer­den. Dies schon des­halb, weil die­sem Vermögen­ser­werb keine der Erb­schaft oder Schen­kung ver­gleich­bare persönli­che Be­zie­hung zu­grunde liegt.

Der An­trags­geg­ner kann die Zah­lung des Zu­ge­winn­aus­gleichs auch nicht we­gen gro­ber Un­bil­lig­keit i.S.v. § 1381 Abs. 1 BGB ver­wei­gern. Eine längere Tren­nungs­zeit der Ehe­gat­ten im Zeit­punkt des Vermögen­ser­werbs al­lein begründet noch keine un­bil­lige Härte der Aus­gleichs­pflicht. Glei­ches gilt für den Um­stand, dass der durch den Lot­to­ge­winn er­zielte Vermögens­zu­wachs keine in­nere Be­zie­hung zur ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft hat, weil das Recht des Zu­ge­winn­aus­gleichs, ab­ge­se­hen von den in § 1374 Abs. 2 BGB ge­nann­ten Aus­nah­men, be­wusst nicht nach der Art des Vermögen­ser­werbs un­ter­schei­det.

Auch eine Ge­samt­schau die­ser bei­den Umstände führt nicht zur An­nahme ei­ner gro­ben Un­bil­lig­keit. Dies gilt umso mehr, als die Ehe der Be­tei­lig­ten bei der Tren­nung be­reits 29 Jahre be­stand und aus der Ehe drei Kin­der her­vor­ge­gan­gen sind.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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