Der Sachverhalt:
In der Folge überarbeitete die Klägerin ihre Zusatzvereinbarung zum sog. Elektronischen Schaufenster. Danach sollte der Depositär berechtigt sein, Produkte im Internet anzubieten und zu verkaufen, sofern der Luxuscharakter der Produkte gewahrt bleibt. Die erkennbare Einschaltung eines Drittunternehmens, das nicht autorisierter Depositär ist, ist ausdrücklich nicht erlaubt. Diese geänderte Klausel unterzeichnete die Beklagte nicht. Die Klägerin möchte der Beklagten untersagen, bestimmte Markenprodukte über die Plattform Amazon zu bewerben und zu vertreiben. Der Vertrieb über Amazon unterfalle dem vertraglich vereinbarten Verbot, nicht autorisierte Drittunternehmen erkennbar einzuschalten.
Das LG wies die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das OLG hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH Fragen zum europäischen Wettbewerbsrecht vorgelegt. Nunmehr änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, die streitigen Markenprodukte nicht über Amazon zu vertreiben. Reine Werbekooperationen, bei denen der Kunde auf den Internetshop der Beklagten geleitet wird, sind davon allerdings nicht erfasst und weiterhin zulässig.
Die Internet-Zusatzvereinbarung ist Bestandteil eines von der Klägerin unterhaltenen sog. qualitativen selektiven Vertriebssystems. Für die kartellrechtliche Beurteilung der ursprünglich sehr weiten Klausel ist auf die aktuell verwendete Fassung abzustellen. Die mit der Klausel verbundenen Beschränkungen des Wettbewerbs sind hier zulässig. Im Ergebnis bedarf es dabei keiner abschließenden Entscheidung, ob die Regelung bereits grundsätzlich als wettbewerbskonformer Bestandteil des Binnenmarktes anzusehen ist und damit gar nicht dem europäischen Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV unterliegt. Jedenfalls wäre die Vereinbarung zulässig, da sie zum Bereich der freigestellten und damit kartellrechtlich unbedenklichen Vereinbarungen i.S.d. Verordnung (EU) 330/2010 (Vertikal-GVO) zählt.
Es spricht allerdings bereits viel dafür, dass die Regelung nicht vom europäischen Kartellverbot erfasst wird. Qualitative selektive Vertriebsvereinbarungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, wenn die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Der EuGH hat im Rahmen des Vorlageverfahrens klargestellt, dass auch die Sicherstellung des Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstattung verleiht, die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems rechtfertigen kann.
Um in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Wesens die Qualität von Luxuswaren zu wahren, kann mithin auch zur Sicherstellung einer hochwertigen Art der Darbietung die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems erforderlich sein. Den hier zu beurteilenden Markenprodukten kommt ein Luxusimage zu. Dies wäre bei freier Zulassung der Einschaltung von Drittunternehmen wie Amazon gefährdet. Die aufgestellten Qualitätskriterien werden auch einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt. Zweifelhaft ist lediglich, ob das Verbot jeglicher Verkaufskooperation mit einer nach außen erkennbaren anderen Drittplattform ohne Rücksicht auf deren konkrete Ausgestaltung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht. Denn es sind auch vertragliche Klauseln für den Internetvertrieb vorstellbar, die weniger in die Wettbewerbsfreiheit des Händlers eingreifen. Letztlich hat der EuGH allerdings hinsichtlich der konkreten vorliegenden Klausel die Verhältnismäßigkeit bejaht.
Im Ergebnis bedarf die Frage, ob das Kartellverbot überhaupt anwendbar ist, jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Vereinbarung ist jedenfalls nach den Ausnahmevorschriften der Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 ff Vertikal-GVO von den strengen kartellrechtlichen Vorgaben ausgenommen. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind demnach erlaubt, soweit die Marktanteile der beteiligten Vertragspartner jeweils nicht über 30 % liegen und die Absprachen keine sog. Kernbeschränkungen enthalten. Vorliegend betragen die Marktanteile der Parteien jeweils nicht mehr als 30 %. Die Klausel enthält auch keine Kernbeschränkung. Insbesondere wird keine Kundengruppe i.S.v. Art. 4 b Vertikal-GVO abgegrenzt, da die Kunden von Drittplattformen innerhalb der Gruppe der Online-Käufer nicht separiert werden können. Auch der passive Verkauf an Endverbraucher wird nicht i.S.d. Art. 4 c Vertikal-GVO beschränkt. Den Vertragshändlern ist es unter bestimmten Bedingungen gestattet, über das Internet und mittels anderen Suchmaschinen Werbung zu betreiben und die Ware zu vertreiben.