Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 27.11.2019 (Az. 1 K 167/17, EFG 2020, S. 438) entschieden, dass Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand auch zu kürzen sind, wenn ein Verein zwischengeschaltet wird, der die Verpflegung übernimmt und an dem sich die Arbeitnehmer mit einer Einlage beteiligen können. Im Streitfall ging es um die Verpflegung auf einem Schiff, an der sich die Besatzungsmitglieder über einen Verein finanziell beteiligten und im Gegenzug die Mahlzeiten zu einem vergünstigten Preis erhielten.
Da der Arbeitgeber alle zur Verpflegung notwendigen Kosten trug (bspw. die Kosten für den Schiffskoch) und die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, gingen die Finanzrichter von einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber aus, zu dem die Arbeitnehmer mit ihren Vereinsbeiträgen lediglich eine Zahlung leisten. Dementsprechend waren die Verpflegungsmehraufwandspauschalen für den klagenden Arbeitnehmer vollständig zu kürzen.
Hinweis
Das Urteil ist rechtskräftig.