Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Matrose. Im Streitjahr war er Besatzungsmitglied eines Schiffes mit einer Besatzung von 18 Personen. An Bord gibt es einen Kantinen- und Proviantverein. Jedes Besatzungsmitglied kann Mitglied des Vereins werden. Mitglieder zahlen für die Teilnahme an der Verpflegung den für Mitglieder jeweils gültigen "ermäßigten Verpflegungssatz". Nichtmitglieder zahlen den "Regelverpflegungssatz". Für den Erwerb von Kantinenwaren zahlen Nichtmitglieder einen Pauschalaufschlag von 10 %. Für Mitglieder galten folgende Preise: Frühstück 1,50 €, Mittag 3,00 €, Abendbrot 1,50 €. Neben der Standardversorgung Frühstück-Mittag-Abendbrot können sich die Besatzungsmitglieder gegen Entgelt Getränke, Süßwaren und ähnliche Dinge aus der Kantine holen, die ebenfalls der Verein betreibt.
Auf dem Schiff befindet sich immer ein Schiffskoch. In einer Erklärung des Vereins ist ausgeführt, die Besatzung versorge sich selbst mit Lebensmitteln, um die Kosten für die Verpflegung in Grenzen zu halten. Als Mitglied habe der Kläger dem Verein eine Einlage i.H.v. 140 € zur Verfügung gestellt. Während des Jahres 2016 habe er an den Verein Aufwendungen i.H.v. rd. 900 € für die Versorgung mit Mahlzeiten während seiner dienstlichen Einsatzzeit geleistet. Aufgrund des Aufgabenbereichs des Schiffes sei eine mehrtätige bis wochenweise Abwesenheit von Häfen erforderlich. Bereits deshalb sei es dem Kläger nicht möglich, sich selbst zu verpflegen. Dies obliege dem Kläger auch nicht. Ihm seien quasi keine Möglichkeiten dazu an Bord gegeben. Es sei ihm auch nicht gestattet, die Proviantkühlräume des Schiffes "direkt" zu nutzen.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gab der Kläger an, an 117 Tagen mehr als 8 Stunden auswärts tätig und an 72 Tagen an 24 Stunden abwesend gewesen zu sein. Er begehrte hierfür einen Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwand. Er reichte eine Bescheinigung des Arbeitgebers ein. In dieser wird mitgeteilt, arbeitsvertraglich sei A als Dienstort und damit als erste Tätigkeitsstätte festgelegt. Es werde bescheinigt, dass der Kläger während seiner Einsatztätigkeit durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten keine unentgeltlichen Mahlzeiten zur Verfügung gestellt bekommen habe, d.h. es sei keine Mahlzeitengestellung erfolgt. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt keinen Verpflegungsmehraufwand. Der Abzug als Werbungskosten komme nicht in Betracht, da dem Arbeitnehmer kein eigener Aufwand entstanden sei (Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber).
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht den Ansatz von Verpflegungspauschalen abgelehnt.
Nach § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 3 EStG sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung durch Ansatz der in Satz 3 genannten Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen. Die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen sind gem. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Vorliegend ist von einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber auszugehen. Dieser trägt die Kosten für alle Personen, die bei der Verpflegung eingesetzt werden (Schiffskoch, Menageführer und ggf. Steward), und stellt zudem die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung (Kantine, Kombüse, Proviantkühlräume). Damit beteiligt er sich in einem solchen Umfang an der Verpflegung, dass von einer Mahlzeitengestellung durch ihn auszugehen ist. Ohne sein Zutun gäbe es keine Mahlzeiten an Bord.
Der Umstand, dass der Kläger die Lebensmittel durch Zwischenschaltung des Vereins selbst bezahlt hat, schließt eine Mahlzeitengestellung nicht aus. § 9 Abs. 4a Satz 10 EStG regelt für den Fall, dass der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt bezahlt, dass dieser Betrag den Kürzungsbetrag mindert. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer Mahlzeitengestellung auch dann ausgeht, wenn der Steuerpflichtige hierzu eine Zahlung leistet. Tatsächlich beschränkt sich der Eigenbeitrag des Klägers auch auf eine reine "Geldzahlung". Der Kläger beschafft weder etwas persönlich, noch hat er Einfluss darauf, welche Gerichte zubereitet und zur Verfügung gestellt werden. Dies macht vielmehr der - vom Arbeitgeber bezahlte - Schiffskoch. Im Ergebnis stellt sich die vorliegende Konstellation damit nicht anders dar, als wenn ein Steuerpflichtiger für die vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten ein Entgelt bezahlt.
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Lebensmittel durch Zwischenschaltung eines Vereins selbst bezahlt, schließt eine Mahlzeitengestellung nicht aus.