Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2004 bis 2009 ein Einzelunternehmen unter der Firma "C-Club". Im Rahmen seines Unternehmens bot er Urlaubsunterkünfte (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) in Italien an. Dabei buchte er die in einem Prospekt angebotenen Unterkünfte überwiegend erst bei Bedarf. Die Kunden entrichteten die Mieten an den Kläger. Dieser leitete sie an die Eigentümer und Vermieter der Unterkünfte weiter und zog hiervon seine "Provision" ab. Diese behandelte er als steuerfreien Umsatz, da er davon ausging, dass er lediglich als Vermittler für die Wohnungseigentümer in Italien tätig sei.
Das Finanzamt war allerdings der Auffassung, dass die vom Kläger als Vermittlung behandelten Umsätze als Reiseleistungen i.S.d. § 25 Abs. 1 UStG zu qualifizieren und der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Es erließ weitestgehend geänderte Vorauszahlungsbescheide, die mangels Vorlage von Aufzeichnungen auf einer Schätzung der Marge beruhten. Der Kläger machte weiterhin geltend, er habe die entsprechenden Unterkünfte lediglich vermittelt. Aus den jeweiligen Buchungsbestätigungen ergäben sich eindeutig Name, Anschrift und Telefonnummer des Vermieters, teilweise sogar der Hinweis, dass die Unterkünfte nur vermittelt seien. Die von ihm getätigten Vermittlungsumsätze seien daher in Deutschland nicht steuerbar.
Das FG wies die Klage ab. Der Kläger erbringe gegenüber seinen Kunden Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG. Die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Mit der Vermietung von angemieteten Ferienwohnungen im eigenen Namen erbrachte der Kläger Reiseleistungen, die der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen.
Eine Reiseleistung liegt demnach nicht nur bei einem Leistungsbündel vor, sondern auch dann, wenn der Unternehmer nur eine Leistung - wie im Streitfall die Weitervermietung von Ferienwohnungen - erbringt. Es führt somit nicht zum Ausschluss der Leistungen eines Reisebüros oder Reiseveranstalters vom Anwendungsbereich des Art. 306 bis 310 MwStSystRL, wenn sich diese darauf beschränken, dem Reisenden lediglich eine Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger hat diese Leistungen auch im Rahmen seines Unternehmens an Privatkunden und damit an Leistungsempfänger erbracht, die diese Leistungen nicht für ihr Unternehmen verwendet hatten. Dabei ist er gegenüber den Kunden auch im eigenen Namen aufgetreten und nicht nur als Vermittler für die Eigentümer der Ferienwohnungen. Für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht. Dies gilt auch bei Reiseleistungen.
Im Hinblick darauf, dass eine Vermittlungsleistung ein Handeln in fremdem Namen erfordert, kommt es für die Abgrenzung maßgeblich darauf an, wie der Unternehmer nach außen (gegenüber den Reisenden) auftritt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wille, in fremdem Namen zu handeln, dann unbeachtlich bleibt, wenn er sich nicht aus einer Erklärung des Handelnden oder aus den Umständen ergibt. Es muss somit für den Leistungsempfänger objektiv erkennbar sein, dass der Handelnde in fremdem Namen auftreten und das Geschäft abschließen will.
Das FG hatte eine Fülle von Umständen festgestellt, aufgrund derer es zur Überzeugung gelangt war, dass der Kläger gegenüber den Reisenden als Leistender aufgetreten ist und nicht lediglich als Vermittler. Dabei hatte es zutreffend darauf abgestellt, dass die Aufmachung des Katalogs der eines klassischen Reiseveranstalters entsprach. Dieser habe Kunden den Eindruck vermittelt, dass der Steuerpflichtige sein Vertragspartner werde.
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