Die MaRisk-Novelle 2023 ist veröffentlicht
Mit Rundschreiben 05/2023 vom 29.06.2023 hat die BaFin die 7. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht. Damit werden die regulatorischen Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Institute seit 2005 zum siebten Mal an die aktuelle Verwaltungspraxis der Bankenaufsicht angepasst.
Mit der Aktualisierung im Rahmen der MaRisk-Novelle 2023 werden insb. die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA für die Kreditvergabe und -überwachung umgesetzt. Sie betreffen etwa die Prozesse im Kreditgeschäft (Modul BTO 1.2) und die Risikomanagementmodelle der Institute (Modul AT 4.3.5).
Die neue Fassung der MaRisk trat unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung am 29.06.2023 in Kraft.
Im Begleitschrieben der BaFin zur Veröffentlichung an die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft wird in Bezug auf die Änderungen zur Vorgängerfassung aus 2021 zwischen Klarstellungen und Neuerungen differenziert. Klarstellungen, die lediglich die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin beschreiben, sind unmittelbar mit Veröffentlichung anzuwenden. Für die Implementierung der Neuerungen gilt eine sechsmonatige Übergangsfrist bis spätestens zum 01.01.2024.
Überblick über die wesentlichen Klarstellungen
- Strategien/Kapitalplanung: Einbettung einer angemessenen Analyse des Geschäftsmodells in den Strategieprozess sowie Berücksichtigung im Rahmen der Kapitalplanung
- Handelsgeschäfte des Instituts: Die Erleichterungen zum Abschluss von Geschäften außerhalb der Geschäftsräume (z. B. im Home-Office), die aufgrund der Pandemie erlassen worden waren, werden in Modul BTO 2.2 integriert und gelten fort.
Überblick der wesentlichen Neuerungen
- Quantitative Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement: Durch die Überführung des BaFin-Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken wird ein Management von ESG-Risiken ab 2024 verpflichtend, wobei institutsinterne Beurteilungen zur Auswirkung von ESG-Risiken auf die Gesamtrisikoprofile bereits erfolgt sein sollten (Klarstellung). Bei der quantitativen Umsetzung der Neuerungen mit Bezug auf ESG-Risiken kommen die Prinzipien der Methodenfreiheit und der Proportionalität zur Anwendung. U.a. wurden neue Anforderungen an die Risikoquantifizierung für den ICAAP und die Ausgestaltung der Stresstests aufgenommen.
- Anforderungen an die Verwendung von Modellen: Mit der Aufnahme des neuen Moduls AT 4.3.5 legt die BaFin erstmals einheitliche Anforderungen an das Management von Modellen und die daraus erwachsenden Risiken fest. Mit einer Gültigkeit für sämtliche Modelle für die in den MaRisk geregelten Prozesse ist der Anwendungsbereich weit gefasst.
- Anforderungen an das Kreditgeschäft: Die Übernahme der EBA-Leitlinie für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) ist ein Kernaspekt der 7. MaRisk-Novelle. Bei allen wesentlichen Neuerungen im Modul BTO 1 erfolgt dies durch einen direkten Verweis auf die EBA-Leitlinie.
- Anforderungen an das Immobiliengeschäft: Mit der Aufnahme eines neuen Moduls BTO 3 werden Vorgaben für das Immobilien(eigen)geschäft und für Rettungserwerbe formuliert. Die Schwellenwerte für den Geltungsbereich des Moduls wurden gegenüber der Konsultationsfassung nochmals neu definiert (relativer Schwellenwert von 2 % der Bilanzsumme des Instituts und absoluter Schwellenwert von EUR 30 Mio. Buchwert).
Hinweis: Die sechsmonatige Umsetzungsfrist für die Neuerungen ist knapp bemessen. Erfahrung aus vergangenen MaRisk-Novellierungen ist, dass die zumeist aufwandsintensivsten Änderungen zügig identifiziert und notwendige Umsetzungsmaßnahmen zeitnah abgeleitet werden sollten, um sie institutsindividuelle angemessen und fristgerecht zu bewerkstelligen.