Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke "ORTLIEB". Sie vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Taschen und Transportbehälter. Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3) ist technische Betreiberin der Internetseite "amazon.de". Die Beklagte zu 2) betreibt die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform "Amazon Marketplace", auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1) ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis "Verkauf und Versand durch Amazon" versehen sind.
Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform "amazon.de" an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie wendet sich dagegen, dass nach einer Eingabe des Suchbegriffs "Ortlieb" in die plattforminterne Suchmaschine in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1) als auch Angebote von Drittanbietern. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke "ORTLIEB" und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das OLG zurück.
+++ I ZR 201/16 +++
Die klagende goFit Gesundheit GmbH ist in Österreich geschäftsansässig und vertreibt unter der Bezeichnung "goFit Gesundheitsmatte" in Deutschland eine Fußreflexzonenmassagematte, die wie ein Kieselstrand gestaltet ist. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.amazon.de, über die sowohl Produkte des Amazon-Konzerns als auch Produkte von Drittanbietern vertrieben werden. Die Fußreflexzonenmassagematte der Klägerin wird auf der Internetseite www.amazon.de nicht angeboten.
Am 18.8.2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "goFit" oder "gofit" in die Suchmaske der Internetseite www.amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü u.a. die Suchwortvorschläge "gofit matte", "gofit gesundheitsmatte" oder "gofit Fußreflexzonenmassagematte" erscheinen. Die Klägerin sieht in den automatischen Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Firmenschlagworts "goFit", hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher. Sie nimmt die Beklagte gestützt auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
+++ I ZR 138/16 +++
Die Beklagte zu 3) benutzt die Marke "ORTLIEB" in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetnutzern Produkte zum Erwerb anzubieten. Die Beklagte zu 3) wird dabei als Beauftragte der Beklagten zu 1) und 2) tätig. Diese Nutzung der Marke kann die Klägerin nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das OLG keine Feststellungen dazu getroffen hat, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, war die Sache an das OLG zurückzuverweisen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden können.
+++ I ZR 201/16 +++
Die Unternehmensbezeichnung der Klägerin "goFit" ist in Deutschland geschützt. Die Beklagte benutzt dieses Zeichen als Betreiberin der Internetseite www.amazon.de, in die die Suchfunktion eingebettet ist, selbst in ihrer kommerziellen Kommunikation. Jedoch liegt in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen.
Die Frage, ob die nach Auswahl einer der Suchwortvorschläge angezeigte Trefferliste zu beanstanden ist, war vorliegend nicht zu entscheiden, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt hat. Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das OLG hat festgestellt, dass die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den - unzutreffenden - Eindruck hervorrufen, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden wird.
Linkhinweis:
- Die Volltexte der Entscheidungen werden demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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