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Rechtsberatung

Marken und Unternehmenskennzeichen: Suchvorschlag bei Amazon?

BGH 15.2.2018, I ZR 138/16 u.a.

In der Ver­wen­dung ei­nes Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chens in der au­to­ma­ti­schen Such­wort­ver­vollständi­gung bei Ama­zon liegt keine Be­einträch­ti­gung der Funk­tion des Zei­chens, auf das ent­spre­chende Un­ter­neh­men hin­zu­wei­sen.

Der Sach­ver­halt:

+++ I ZR 138/16 +++
Die Kläge­rin ist ex­klu­sive Li­zenz­neh­me­rin der Marke "ORT­LIEB". Sie ver­treibt un­ter die­ser Marke was­ser­dichte Ta­schen und Trans­port­behälter. Die Be­klag­ten sind Ge­sell­schaf­ten des Ama­zon-Kon­zerns. Die Be­klagte zu 3) ist tech­ni­sche Be­trei­be­rin der In­ter­net­seite "ama­zon.de". Die Be­klagte zu 2) be­treibt die un­ter die­ser In­ter­net­seite auf­ruf­bare Platt­form "Ama­zon Mar­ket­place", auf der Dritte ihre Wa­ren an­bie­ten können. Die Be­klagte zu 1) ist für die An­ge­bote von Wa­ren ver­ant­wort­lich, die mit dem Hin­weis "Ver­kauf und Ver­sand durch Ama­zon" ver­se­hen sind.

Die Kläge­rin bie­tet ihre Pro­dukte nicht über die Platt­form "ama­zon.de" an, son­dern ver­mark­tet diese über ein se­lek­ti­ves Ver­triebs­sys­tem. Sie wen­det sich da­ge­gen, dass nach ei­ner Ein­gabe des Such­be­griffs "Ort­lieb" in die platt­for­min­terne Such­ma­schine in der Tref­fer­liste auch An­ge­bote von Pro­duk­ten an­de­rer Her­stel­ler er­schei­nen, und zwar so­wohl An­ge­bote der Be­klag­ten zu 1) als auch An­ge­bote von Dritt­an­bie­tern. Sie sieht in den an­ge­zeig­ten Tref­fern eine Ver­let­zung des Rechts an der Marke "ORT­LIEB" und nimmt die Be­klag­ten auf Un­ter­las­sung in An­spruch.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das OLG zurück.

+++ I ZR 201/16 +++
Die kla­gende go­Fit Ge­sund­heit GmbH ist in Öster­reich ge­schäfts­ansässig und ver­treibt un­ter der Be­zeich­nung "go­Fit Ge­sund­heits­matte" in Deutsch­land eine Fußre­flex­zo­nen­mas­sa­ge­matte, die wie ein Kie­sel­strand ge­stal­tet ist. Die Be­klagte be­treibt die In­ter­net­seite www.ama­zon.de, über die so­wohl Pro­dukte des Ama­zon-Kon­zerns als auch Pro­dukte von Dritt­an­bie­tern ver­trie­ben wer­den. Die Fußre­flex­zo­nen­mas­sa­ge­matte der Kläge­rin wird auf der In­ter­net­seite www.ama­zon.de nicht an­ge­bo­ten.

Am 18.8.2014 stellte die Kläge­rin fest, dass bei Ein­gabe des Such­be­griffs "go­Fit" oder "go­fit" in die Such­maske der In­ter­net­seite www.ama­zon.de au­to­ma­ti­sch in einem Drop-Down-Menü u.a. die Such­wort­vor­schläge "go­fit matte", "go­fit ge­sund­heits­matte" oder "go­fit Fußre­flex­zo­nen­mas­sa­ge­matte" er­schei­nen. Die Kläge­rin sieht in den au­to­ma­ti­schen Such­wort­vor­schlägen in ers­ter Li­nie eine Ver­let­zung ih­res Fir­menschlag­worts "go­Fit", hilfs­weise eine wett­be­werbs­wid­rige Ir­reführung der Ver­brau­cher. Sie nimmt die Be­klagte gestützt auf eine Ver­let­zung des Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chens auf Un­ter­las­sung, Aus­kunfts­er­tei­lung und Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten in An­spruch.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

+++ I ZR 138/16 +++
Die Be­klagte zu 3) be­nutzt die Marke "ORT­LIEB" in der ei­ge­nen kom­mer­zi­el­len Kom­mu­ni­ka­tion, weil sie die Such­ma­schine so pro­gram­miert hat, dass bei Ein­gabe der Marke eine Tref­fer­liste zu dem Zweck ge­ne­riert wird, den In­ter­net­nut­zern Pro­dukte zum Er­werb an­zu­bie­ten. Die Be­klagte zu 3) wird da­bei als Be­auf­tragte der Be­klag­ten zu 1) und 2) tätig. Diese Nut­zung der Marke kann die Kläge­rin nur un­ter­sa­gen, wenn nach Ein­gabe der Marke als Such­wort in der Er­geb­nis­liste An­ge­bote von Pro­duk­ten ge­zeigt wer­den, bei de­nen der In­ter­net­nut­zer nicht oder nur schwer er­ken­nen kann, ob sie von dem Mar­ken­in­ha­ber oder von einem Drit­ten stam­men. Da das OLG keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen hat, wie der In­ter­net­nut­zer die im Ver­fah­ren vor­ge­legte und von der Kläge­rin be­an­stan­dete Tref­fer­liste ver­steht, war die Sa­che an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen, da­mit diese Fest­stel­lun­gen nach­ge­holt wer­den können.

+++ I ZR 201/16 +++
Die Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung der Kläge­rin "go­Fit" ist in Deutsch­land ge­schützt. Die Be­klagte be­nutzt die­ses Zei­chen als Be­trei­be­rin der In­ter­net­seite www.ama­zon.de, in die die Such­funk­tion ein­ge­bet­tet ist, selbst in ih­rer kom­mer­zi­el­len Kom­mu­ni­ka­tion. Je­doch liegt in der Ver­wen­dung des Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chens in der au­to­ma­ti­schen Such­wort­ver­vollständi­gung keine Be­einträch­ti­gung der Funk­tion des Zei­chens, auf das Un­ter­neh­men der Kläge­rin hin­zu­wei­sen.

Die Frage, ob die nach Aus­wahl ei­ner der Such­wort­vor­schläge an­ge­zeigte Tref­fer­liste zu be­an­stan­den ist, war vor­lie­gend nicht zu ent­schei­den, weil sich die Kläge­rin aus­schließlich ge­gen die Such­wort­vor­schläge und nicht ge­gen die Aus­ge­stal­tung der Tref­fer­liste ge­wandt hat. Die Ver­wen­dung des Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chens der Kläge­rin bei der au­to­ma­ti­schen Ver­vollständi­gung von Suchwörtern ist auch wett­be­werbs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Das OLG hat fest­ge­stellt, dass die an­ge­zeig­ten Such­wort­vor­schläge beim In­ter­net­nut­zer nicht den - un­zu­tref­fen­den - Ein­druck her­vor­ru­fen, dass er das be­tref­fende Pro­dukt auf der In­ter­nethan­dels­platt­form fin­den wird.

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen wer­den demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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