Der Sachverhalt:
Die Parteien des Rechtsstreits sind voneinander unabhängige, aber gleichnamige Unternehmen aus der Bekleidungsbranche. Die Klägerin ist Inhaberin zweier Wort-Bild-Marken "PuC" mit Schutz für Kleidungsstücke. Die Beklagte hatte zwei Wortmarken "PUC" mit gleicher Schutzrichtung inne.
Im Jahr 2004 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ihre Wortmarken wegen Verfalls löschungsreif seien und erhob Anfang 2005 eine entsprechende Klage. Der Rechtsstreit wurde damals übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte im Juli 2005 die Löschung ihrer Marken beantragt hatte und diese im August gelöscht wurden. Zusätzlich ist für die Beklagte seit 2001 die Unionswortmarke "PUC" eingetragen. Diese beansprucht den Zeitrang der beiden gelöschten nationalen Marken.
Mit einer im Jahr 2010 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die zwei deutschen Marken "PUC" ungültig sind, so dass die Unionsmarke nicht länger deren Zeitrang in Anspruch nehmen kann. Sie war der Ansicht, die Wortmarken der Beklagten seien zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Verzichts gelöscht worden waren, auch schon wegen Verfalls unwirksam gewesen. Erst- und zweitinstanzlich hatte die Klage Erfolg. Mit der Revision wandte sich die Beklagte gegen die Ungültigerklärung. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 14 der Richtlinie 2008/95/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken und des Art.34 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Die Möglichkeit der nachträglichen Feststellung der Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls oder Nichtigkeit richtet sich nach § 125c Abs.1 und 2 MarkenG. Die Ungültigerklärung hat danach dieselben Voraussetzungen wie eine Löschung wegen Verfalls oder Ungültigkeit (§125c Abs. 2 S. 1). Des Weiteren ist die Feststellung nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Löschung wegen Verfalls schon zu dem Zeitpunkt gegeben waren, zu dem die Marke wegen Verzichts oder Nichtverlängerung der Schutzdauer gelöscht worden ist (§125c Abs. 2 S. 2). Das ist vorliegend der Fall.
Fraglich ist, ob die Voraussetzungen der Löschung der Marken wegen Verfalls auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Ungültigerklärung noch vorliegen müssen. Die Auslegung des Wortlauts des § 125c Abs. 2 S.2 MarkenG lässt aufgrund der Formulierung "auch schon" darauf schließen, dass beide Zeitpunkte zu berücksichtigen sind. Unklar bleibt aber, ob diese Auslegung mit Art. 14 der RL 2008/95/EG, die § 125c MarkenG umsetzt, vereinbar ist. Der genannte Art. 14 selbst enthält keine Anforderungen an die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer erloschenen nationalen Marke. Der die RL 2008/95/EG abändernde Art.6 der RL (EU) 2015/2436 spricht nur vom Zeitpunkt des Verzichts bzw. Erlöschens der Marke. Diese Frage ist nun vom EuGH zu beantworten.
Sollte es auch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommen, ist weiter zu klären, ob die Beklagte ihre nationalen Marken nach dem Verzicht im Jahr 2005 rechtserhaltend benutzen konnte bzw. benutzt hat. Wäre das der Fall, lägen die Voraussetzungen einer Löschung wegen Verfalls iSd § 49 Abs.1 MarkenG bei Entscheidung über den Rechtsstreit nicht mehr vor. Dies hängt davon ab, welche Wirkung die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke durch eine Unionsmarke hat. Grundsätzlich soll die Seniorität dem Inhaber der Unionsmarke die Rechte der nationalen Marke erhalten, auch wenn er auf diese verzichtet oder sie erlischt (Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 207/2009). Fraglich ist aber, ob der Fortbestand der nationalen Marke durch die Regelung lediglich fingiert wird, so dass sie nicht mehr rechtserhaltend genutzt werden kann, oder die Registrierung der Unionsmarke auch die nationale Marke aufrecht erhält und eine Nutzung ermöglicht. Auch dies liegt dem EuGH vor.
Linkhinweise:
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