Rechtsgrundlage für die Einführung des Marktstammdatenregisters sind §§ 111e und 111f EnWG. Die Ausgestaltung des Registers ist in der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) geregelt. Das Register wird von der Bundesnetzagentur (BNetzA) betrieben und löst das sog. Anlagenregister und das Photovoltaik-Meldeportal ab. Beide Portale wurden am 31.1.2019 abgeschaltet.
Die nun am 31.1.2019 erfolgte Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters war ursprünglich für Juli 2017 vorgesehen und wurde von der BNetzA zweimal verschoben. Das Register stellt als Online-Datenbank das zentrale Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten dar, das den gesamten Strom- und Gasmarkt mit allen Akteuren vom Betreiber einer PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus über Energiehändler und Regulierungsbehörden bis zum Übertragungsnetzbetreiber in allen ihren jeweiligen Marktrollen abbilden soll.
Wer ist zur Registrierung verpflichtet?
In § 3 MaStRV ist aufgeführt, welche Marktakteure sich registrieren müssen. Danach sind alle Betreiber ortsfester Strom- und Gaserzeugungsanlagen und von Stromspeichern, die an ein Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen werden, registrierungspflichtig. Registrierungspflichtig sind auch alle Bilanzkreisverantwortlichen, Messstellenbetreiber, Netzbetreiber sowie die Betreiber geschlossener Verteilnetze und alle Stromlieferanten und Transportkunden, die Strom bzw. Gas unter Nutzung eines Netzes (nicht einer Kundenanlage) liefern. Marktakteure, die mit mehreren Funktionen am Energiemarkt teilnehmen, müssen sich für jede Marktfunktion gesondert registrieren. Auch wer bereits als Akteur z. B. als Netzbetreiber oder als Lieferant für Haushaltskunden registriert ist oder seine Anlage hat registrieren lassen, muss sich erneut und unaufgefordert in das Register eintragen. Lediglich Netzbetreiber erhalten eine gesonderte Mitteilung der BNetzA, damit ein Gleichlauf mit den Genehmigungen für Netzbetreiber nach § 4 EnWG sichergestellt ist.
Nach § 5 MaStRV müssen auch (konventionelle) Erzeugungsanlagen (die MaStRV spricht von „Einheiten“) sowie EEG- und KWK-Anlagen registriert werden. Ebenfalls müssen Strom- und Gasverbrauchseinheiten, die an ein Höchstspannungs- bzw. Fernleitungsnetz angeschlossen sind, in das Register eingetragen werden. Registrierungspflichtig sind auch Anlagen, die bislang nur projektiert sind, wenn die Errichtung oder der Betrieb einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. Die Registrierung muss mit der jeweiligen Zulassung erfolgen, auch wenn mit der Errichtung der Anlage noch nicht begonnen wurde.
Nach § 5 MaStRV müssen auch (konventionelle) Erzeugungsanlagen (die MaStRV spricht von „Einheiten“) sowie EEG- und KWK-Anlagen registriert werden. Ebenfalls müssen Strom- und Gasverbrauchseinheiten, die an ein Höchstspannungs- bzw. Fernleitungsnetz angeschlossen sind, in das Register eingetragen werden. Registrierungspflichtig sind auch Anlagen, die bislang nur projektiert sind, wenn die Errichtung oder der Betrieb einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. Die Registrierung muss mit der jeweiligen Zulassung erfolgen, auch wenn mit der Errichtung der Anlage noch nicht begonnen wurde.
Wie erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung erfolgt online über www.marktstammdatenregister.de. Für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen besteht auch die Möglichkeit der schriftlichen Übermittlung der Registrierungsformulare. Die Registrierung muss nicht zwingend durch den Anlagenbetreiber selbst erfolgen, er kann die Registrierung auch einem Dritten, wie z. B. einem Dienstleister oder einem Installateur, der die Anlage errichtet hat, übertragen. Der Betreiber bleibt aber für die Erfüllung der Registrierungspflichten verantwortlich.
Dabei erfolgt die Registrierung in drei Schritten. Zunächst legt der Marktakteur ein Konto an. Dann werden die Stammdaten des Akteurs erfasst und, je nach Marktfunktionen, weitere Angaben des Akteurs, seiner Marktrolle und ggf. seiner Einheiten oder Anlagen registriert. Jedem Akteur, jeder Einheit und jeder Anlage wird nach Registrierung eine eindeutige Nummer zugeordnet.
Welche Daten sind anzugeben?
Welche Daten bei der Registrierung eingetragen werden, ist in der umfangreichen Anlage zur MaStRV geregelt. Zum einen werden die Marktakteure selbst mit Adresse, Registerdaten und ggf. schon vorhandenen Identifikationsnummern erfasst. Je nach Marktrolle werden weitere Daten abgefragt, z. B. ob Lieferanten Letztverbraucher beliefern, ob es sich bei ihnen um Direktvermarkter handelt und ähnliches mehr. Für Stromerzeugungseinheiten sind Angaben, u. a. zum Standort, zu den Daten der Inbetriebnahme, zur Leistung und zum Einsatzstoff, zu machen. Zu Stromerzeugungseinheiten werden allein mehr als 20 Parameter abgefragt. Ergeben sich Änderungen an den im Register einzutragenden Daten, müssen diese innerhalb eines Monats im Register eingetragen werden.
Welche Daten werden veröffentlicht?
Die im Register erfassten Daten werden gemäß den Vorgaben in § 15 MaStRV veröffentlicht. Grundsätzlich nicht veröffentlicht werden die Stammdaten von Akteuren, die natürliche Personen sind. Auch die Standortangaben kleiner Erzeugungseinheiten (bis 30 kW) werden nicht veröffentlicht. Marktakteure haben die Möglichkeit, bestimmte in der Anlage zur MaStRV genannte Daten als vertraulich zu kennzeichnen. Diese Daten werden dann ebenfalls nicht veröffentlicht. Schließlich haben Betreiber von Einheiten, die gemäß der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, die Möglichkeit, der Veröffentlichung zu widersprechen, wenn sie den Nachweis führen, dass die jeweiligen Daten besonders schutzbedürftig sind. Behörden und andere Marktakteure, insbesondere Netzbetreiber erhalten auf Anforderung Zugang zu Daten, die nicht veröffentlicht werden, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
Eine Reihe von Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem EEG-2017 werden künftig über das Marktstammdatenregister abgewickelt. Das betrifft Betreiber von EEG-Anlagen, die erstmals die Flexibilitätsprämie in Anspruch nehmen, die erstmals ausschließlich Biomethan einsetzen, und Betreiber von Solaranlagen, die Zahlungen des Netzbetreibers nach § 19 EEG-2017 in Anspruch nehmen wollen.
Bis wann hat die Registrierung zu erfolgen?
Die Registrierungspflicht beginnt mit dem 31.1.2019. Das ist das Datum, das die BNetzA auf ihrer Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als Start des Webportals bekanntgegeben hat (Mitteilung der BNetzA Nr. 29/2019, Amtsblatt der BNetzA 2/2019 vom 23.1.2019, S. 277).
Marktakteure haben nun grundsätzlich 24 Monate Zeit, sich selbst, ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen und ihre Projekte zu registrieren. Diese Übergangsfrist gilt nicht für Netzbetreiber sowie EEG- und KWK-Anlagen, die nach dem 30.7.2017 in Betrieb genommen wurden oder die nach anderen Vorschriften bereits registrierungspflichtig waren und bislang nicht registriert worden sind. Für diese Akteure gelten kürzere Fristen. Auch für eine Reihe weiterer Tatbestände sieht § 25 MaStRV differenzierte Übergangsregelungen vor.
Was droht bei Verstoß gegen die Registrierungspflicht?
Wer Registrierungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt ordnungswidrig gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 d) EnWG. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 95 Abs. 2 EnWG mit einer Geldbuße bis EUR 50.000 geahndet werden.
Ansprüche auf Zahlungen nach dem EEG-2017 und dem KWKG werden erst fällig, wenn die entsprechenden Anlagen nebst den jeweiligen Tatbeständen registriert sind. Auch Abschlagszahlungen werden erst fällig, wenn die Anlagen entsprechend registriert sind. Gemäß § 25 Abs. 6 MaStRV gilt beides allerdings nur dann, wenn die Registrierung bis zum Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen nicht erfolgt ist. Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 5.7.2017 (Az. VIII ZR 147/16) zur damaligen Rechtslage entschieden, dass der Anspruch auf Einspeisevergütung nach dem EEG nur besteht, wenn die Anlage ordnungsgemäß gemeldet ist (siehe auch: Rückforderung der EEG-Einspeisevergütung bei fehlender Anmeldung).