Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März 2007 Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. Zusammen mit seiner Ehefrau wurde S in den Streitjahren 2008 und 2009 zur Einkommensteuer veranlagt. S war als Gesellschafter an der D-GbR beteiligt. Die D-GbR bestand aus 70 Gesellschaftern, deren Gewinnanteile nach Maßgabe der vom jeweiligen Gesellschafter erwirtschafteten Umsätze nach Abzug eines hierdurch verursachten Kostenanteils ermittelt wurden. Ab Mai 2007 überwies die D-GbR dem Kläger auf dessen Veranlassung mtl. den als pfändbar berechneten Betrag i.H.v. 755 €. Im Bericht zur ersten Gläubigerversammlung im Juni 2007 teilte der Kläger mit, S halte seine Tätigkeit bei der GbR aufrecht. Ob die Mitgesellschafter sein nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Ausscheiden verlangt hätten, sei nicht bekannt.
Das zuständige Feststellungsfinanzamt stellte für das Streitjahr 2008 einen Gewinnanteil des S aus seiner Beteiligung an der D-GbR i.H.v. rd. 77.000 € und für das Streitjahr 2009 i.H.v. rd. 58.000 € fest. Das Finanzamt setzte durch Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre die sich hieraus ergebende Einkommensteuer gegenüber dem Kläger fest, da es davon ausging und auch weiterhin ausgeht, es handele sich insoweit um Masseverbindlichkeiten. Während des Einspruchsverfahrens wandte sich der Kläger an die D-GbR und bat um Auskunft über die Höhe der Einkünfte des S. Diese zahlte in der Folge für die Monate Juni 2008 bis Januar 2009 jeweils den Betrag von 755 € und aufgrund von Einkommensveränderungen einen weiteren Betrag von rd. 780 € nach. Den Einspruch wies das Finanzamt zurück, da aus seiner Sicht Masseverbindlichkeiten vorlägen.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG musste das Verfahren weder nach § 74 FGO aussetzen noch hat die Insolvenzeröffnung zu einer partiellen Unterbrechung des Feststellungsverfahrens geführt, die Einfluss auf das Klageverfahren haben könnte.
Zwar muss ein Klageverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid regelmäßig ausgesetzt werden, wenn in ihm Einwendungen erhoben werden, über die in einem gesonderten Grundlagenbescheid zu entscheiden ist. Voraussetzung ist jedoch eine Vorgreiflichkeit, die fehlt, wenn die Vorfrage im anhängigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Dies ist der Fall, wenn die Einwendungen nicht das Gewinnfeststellungsverfahren, sondern die insolvenzrechtliche Zuordnung der Einkommensteuern betreffen.
Über die Frage, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Einkommensteuerforderungen aus Gewinnanteilen an der D-GbR als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren oder dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind, ist nicht im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, sondern im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte nicht zu einer (partiellen) Unterbrechung des Feststellungsverfahrens. Dies wäre nur insoweit der Fall, als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) betroffen sind. Vorliegend sind jedoch keine Insolvenzforderungen im Streit, da der Einkünftetatbestand nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2007 verwirklicht wurde, so dass das Feststellungsverfahren fortgesetzt werden kann. Folglich kann (und muss) ein Feststellungsbescheid erlassen werden, eine Unterbrechung analog § 240 ZPO tritt nicht ein.
Weiterhin hat das FG zu Recht erkannt, dass die auf den festgestellten Gewinnen beruhenden Einkommensteuerschulden der Streitjahre als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren sind. Entscheidend für die Qualifikation der Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten ist hier mangels Vorliegen der anderen Alternativen, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sind. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.
Im Streitfall erfüllen die Einkommensteuerschulden des Klägers für die Streitjahre die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 InsO. Sie resultieren aus der Verwaltung eines zur Masse gehörenden Anteils an einer Gesellschaft, die entweder nach der Insolvenz von S fortgeführt oder neu begründet worden ist. Somit liegen Masseverbindlichkeiten vor, die gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter geltend zu machen sind.
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