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Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BFH 1.6.2016, X R 26/14

Die Zu­ord­nung der aus Ge­winn­an­tei­len an ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft re­sul­tie­ren­den Ein­kom­men­steu­er­schuld zu den in­sol­venz­recht­li­chen For­de­rungs­ka­te­go­rien (In­sol­venz­for­de­rung, Mas­se­ver­bind­lich­keit, in­sol­venz­freies Vermögen) be­trifft die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung; hierüber ist des­halb nicht im Ge­winn­fest­stel­lungs­ver­fah­ren zu ent­schei­den. Die Ein­kom­men­steu­er­schul­den, die aus der Ver­wal­tung ei­nes zur Masse gehören­den Ge­sell­schafts­an­teils ent­ste­hen, der ent­we­der nach der In­sol­ven­zeröff­nung fort­geführt oder durch den In­sol­venz­ver­wal­ter neu begründet und nicht vom In­sol­venz­ver­wal­ter frei­ge­ge­ben wor­den ist, stel­len Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 InsO) dar.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist seit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens im März 2007 In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen des S. Zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau wurde S in den Streit­jah­ren 2008 und 2009 zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. S war als Ge­sell­schaf­ter an der D-GbR be­tei­ligt. Die D-GbR be­stand aus 70 Ge­sell­schaf­tern, de­ren Ge­winn­an­teile nach Maßgabe der vom je­wei­li­gen Ge­sell­schaf­ter er­wirt­schaf­te­ten Umsätze nach Ab­zug ei­nes hier­durch ver­ur­sach­ten Kos­ten­an­teils er­mit­telt wur­den. Ab Mai 2007 über­wies die D-GbR dem Kläger auf des­sen Ver­an­las­sung mtl. den als pfänd­bar be­rech­ne­ten Be­trag i.H.v. 755 €. Im Be­richt zur ers­ten Gläubi­ger­ver­samm­lung im Juni 2007 teilte der Kläger mit, S halte seine Tätig­keit bei der GbR auf­recht. Ob die Mit­ge­sell­schaf­ter sein nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag vor­ge­se­he­nes Aus­schei­den ver­langt hätten, sei nicht be­kannt.

S in­for­mierte den Kläger im Juni 2008 darüber, dass er seit dem 1. des Mo­nats als an­ge­stell­ter Ge­schäftsführer der Ltd. mit einem nichtpfänd­ba­ren Net­to­ein­kom­men tätig sei. Dar­auf­hin stellte die D-GbR ab Juni 2008 ihre Zah­lun­gen an den Kläger ein. Es war ge­plant, dass die Ltd., de­ren al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin die Ehe­frau des S war, Be­tei­ligte der D-GbR wer­den und den auf die bis­he­rige Tätig­keit des Klägers ent­fal­len­den Ge­winn­an­teil ver­ein­nah­men sollte. Zu ei­ner Be­tei­li­gung der Ltd. an der D-GbR ist es in der Fol­ge­zeit je­doch nicht ge­kom­men. S setzte seine bis­he­rige Tätig­keit für die bzw. in der D-GbR fort. Im Ok­to­ber 2008 teilte der Kläger der D-GbR auf Nach­frage mit, diese habe auf­grund des Aus­schei­dens des "Ar­beit­neh­mers" S keine wei­te­ren Beträge an ihn zu zah­len. Zu die­sem Zeit­punkt war dem Kläger der tatsäch­li­che Sach­ver­halt nicht be­kannt.

Das zuständige Fest­stel­lungs­fi­nanz­amt stellte für das Streit­jahr 2008 einen Ge­winn­an­teil des S aus sei­ner Be­tei­li­gung an der D-GbR i.H.v. rd. 77.000 € und für das Streit­jahr 2009 i.H.v. rd. 58.000 € fest. Das Fi­nanz­amt setzte durch Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für die Streit­jahre die sich hier­aus er­ge­bende Ein­kom­men­steuer ge­genüber dem Kläger fest, da es da­von aus­ging und auch wei­ter­hin aus­geht, es han­dele sich in­so­weit um Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten. Während des Ein­spruchs­ver­fah­rens wandte sich der Kläger an die D-GbR und bat um Aus­kunft über die Höhe der Einkünfte des S. Diese zahlte in der Folge für die Mo­nate Juni 2008 bis Ja­nuar 2009 je­weils den Be­trag von 755 € und auf­grund von Ein­kom­mens­verände­run­gen einen wei­te­ren Be­trag von rd. 780 € nach. Den Ein­spruch wies das Fi­nanz­amt zurück, da aus sei­ner Sicht Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten vorlägen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG mus­ste das Ver­fah­ren we­der nach § 74 FGO aus­set­zen noch hat die In­sol­ven­zeröff­nung zu ei­ner par­ti­el­len Un­ter­bre­chung des Fest­stel­lungs­ver­fah­rens geführt, die Ein­fluss auf das Kla­ge­ver­fah­ren ha­ben könnte.

Zwar muss ein Kla­ge­ver­fah­ren ge­gen einen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid re­gelmäßig aus­ge­setzt wer­den, wenn in ihm Ein­wen­dun­gen er­ho­ben wer­den, über die in einem ge­son­der­ten Grund­la­gen­be­scheid zu ent­schei­den ist. Vor­aus­set­zung ist je­doch eine Vor­greif­lich­keit, die fehlt, wenn die Vor­frage im anhängi­gen Rechts­streit nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ein­wen­dun­gen nicht das Ge­winn­fest­stel­lungs­ver­fah­ren, son­dern die in­sol­venz­recht­li­che Zu­ord­nung der Ein­kom­men­steu­ern be­tref­fen.

Über die Frage, ob die nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens begründe­ten Ein­kom­men­steu­er­for­de­run­gen aus Ge­winn­an­tei­len an der D-GbR als Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten zu qua­li­fi­zie­ren oder dem in­sol­venz­freien Vermögen des In­sol­venz­schuld­ners zu­zu­ord­nen sind, ist nicht im ein­heit­li­chen und ge­son­der­ten Ge­winn­fest­stel­lungs­ver­fah­ren, son­dern im Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zungs­ver­fah­ren zu ent­schei­den. Die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens führte nicht zu ei­ner (par­ti­el­len) Un­ter­bre­chung des Fest­stel­lungs­ver­fah­rens. Dies wäre nur in­so­weit der Fall, als In­sol­venz­for­de­run­gen (§ 38 InsO) be­trof­fen sind. Vor­lie­gend sind je­doch keine In­sol­venz­for­de­run­gen im Streit, da der Einkünf­tetat­be­stand nicht vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens im Jahr 2007 ver­wirk­licht wurde, so dass das Fest­stel­lungs­ver­fah­ren fort­ge­setzt wer­den kann. Folg­lich kann (und muss) ein Fest­stel­lungs­be­scheid er­las­sen wer­den, eine Un­ter­bre­chung ana­log § 240 ZPO tritt nicht ein.

Wei­ter­hin hat das FG zu Recht er­kannt, dass die auf den fest­ge­stell­ten Ge­win­nen be­ru­hen­den Ein­kom­men­steu­er­schul­den der Streit­jahre als Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qua­li­fi­zie­ren sind. Ent­schei­dend für die Qua­li­fi­ka­tion der Ein­kom­men­steu­er­schul­den als Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten ist hier man­gels Vor­lie­gen der an­de­ren Al­ter­na­ti­ven, ob die Vor­aus­set­zun­gen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ge­ge­ben sind. Da­nach sind Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten die Ver­bind­lich­kei­ten, die durch Hand­lun­gen des In­sol­venz­ver­wal­ters oder in an­de­rer Weise durch die Ver­wal­tung, Ver­wer­tung und Ver­tei­lung der In­sol­venz­masse begründet wer­den, ohne zu den Kos­ten des In­sol­venz­ver­fah­rens zu gehören.

Im Streit­fall erfüllen die Ein­kom­men­steu­er­schul­den des Klägers für die Streit­jahre die Vor­aus­set­zun­gen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 InsO. Sie re­sul­tie­ren aus der Ver­wal­tung ei­nes zur Masse gehören­den An­teils an ei­ner Ge­sell­schaft, die ent­we­der nach der In­sol­venz von S fort­geführt oder neu begründet wor­den ist. So­mit lie­gen Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten vor, die ge­genüber dem Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter gel­tend zu ma­chen sind.

Link­hin­weis:

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