deen

Steuerberatung

Maßnahmen für schnellere Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle

Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz (BMWK) und das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) ha­ben neue Maßnah­men zur Op­ti­mie­rung der Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren in der Ex­port­kon­trolle ent­wi­ckelt, wel­che am 08.01.2024 in Kraft ge­tre­ten sind.

Diese neuen Maßnah­men ergänzen das be­reits zum 01.09.2023 rechts­ver­bind­lich ge­wor­dene Maßnah­men­pa­ket zur Ver­fah­rens­ver­bes­se­rung. Maßgeb­li­ches Ziel ist es, Ex­port­kon­trol­len zukünf­tig ef­fi­zi­en­ter zu ge­stal­ten und eta­blierte Ver­wal­tungs­pro­zesse zu be­schleu­ni­gen.

All­ge­meine Ge­neh­mi­gun­gen (AGG) gel­ten recht­lich als All­ge­mein­verfügun­gen, so dass Aus­fuhr­vorgänge, so­fern diese die er­for­der­li­chen Kri­te­rien erfüllen, all­ge­mein er­laubt sind, ohne dass ein auf­wen­di­ges Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den muss. Für aus­gewählte EU-Länder, NATO-Part­ner und Part­nerländer wur­den diese AGG aus­ge­wei­tet. Hier­mit soll ins­be­son­dere eine schnel­lere Ab­wick­lung für Wirt­schafts­be­tei­ligte von Aus­fuhr­vorgängen ermöglicht wer­den. Prüfun­gen des BAFA können mit Hin­blick auf außen­po­li­ti­sche In­ter­es­sen und si­cher­heits­re­le­vante Be­lan­gen durch erhöhte Kon­troll­ka­pa­zitäten zu­dem ziel­ge­rich­te­ter er­fol­gen.

Per­spek­ti­vi­sch soll mit der Um­set­zung das men­genmäßige Auf­kom­men an er­for­der­li­chen Ein­zel­fallprüfun­gen ab­neh­men und auch die wirt­schaft­li­chen Hürden ver­rin­gert wer­den.

Die AGG wur­den zum einen in­so­fern mo­di­fi­ziert, dass be­reits fest­ge­legte Güter- und Länder­kreise er­wei­tert und zum an­de­ren durch Schaf­fung neuer AGG neue Fall­grup­pen vom Gel­tungs­be­reich der All­ge­mein­verfügun­gen er­fasst wur­den. Die spe­zi­fi­schen Neue­run­gen können der Web­site des BAFA ent­nom­men wer­den. Mit­un­ter könn­ten Lie­fe­run­gen, die vor­her ei­ner spe­zi­fi­schen Ein­zel­ge­neh­mi­gung be­durf­ten, nun so­fort möglich sein.

Ex­por­teure soll­ten da­her die Ge­le­gen­heit nut­zen, um zu überprüfen, ob der­zeit anhängige Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren ggf. nicht mehr er­for­der­lich sind, da die je­wei­li­gen Aus­fuh­ren nun­mehr von den aus­ge­wei­te­ten begüns­tig­ten Tat­beständen der Re­ge­lun­gen der AGG er­fasst wer­den. So­fern dies zu­trifft, ha­ben Wirt­schafts­be­tei­ligte die Möglich­keit, die ent­spre­chen­den Vorgänge un­ter Ver­weis auf die ein­schlägige AGG zu stor­nie­ren.

Wei­tere Ver­ein­fa­chun­gen wur­den für Null­be­scheide, Auskünfte zur Güter­liste und der Erklärung des Aus­fuhr­ver­ant­wort­li­chen be­kannt ge­ge­ben. De­ren Gültig­keits­zeit­raum wurde von einem auf zwei Jahre an­ge­ho­ben, so­dass sich die In­ter­valle, in­ner­halb wel­cher eine Neu­be­an­tra­gung bzw. Erklärung er­for­der­lich ist, vergrößern.

In der Um­set­zung und Nut­zung des Ver­ein­fa­chungs­po­ten­ti­als der neuen Be­stim­mun­gen er­langt auch das Com­pli­ance Ma­nage­ment in­ner­halb der im Ex­port­ge­schäft täti­gen Un­ter­neh­men zu­neh­mend an Be­deu­tung. Ste­tige Eva­lu­ie­run­gen be­ste­hen­der Pro­zesse im Un­ter­neh­men und Fort­ent­wick­lung die­ser ermögli­chen es, den ak­tu­el­len Stand der AGG im ei­ge­nen Un­ter­neh­men zu nut­zen und sind da­her un­ab­ding­bar.

nach oben