Diese neuen Maßnahmen ergänzen das bereits zum 01.09.2023 rechtsverbindlich gewordene Maßnahmenpaket zur Verfahrensverbesserung. Maßgebliches Ziel ist es, Exportkontrollen zukünftig effizienter zu gestalten und etablierte Verwaltungsprozesse zu beschleunigen.
Allgemeine Genehmigungen (AGG) gelten rechtlich als Allgemeinverfügungen, so dass Ausfuhrvorgänge, sofern diese die erforderlichen Kriterien erfüllen, allgemein erlaubt sind, ohne dass ein aufwendiges Genehmigungsverfahren eingeleitet werden muss. Für ausgewählte EU-Länder, NATO-Partner und Partnerländer wurden diese AGG ausgeweitet. Hiermit soll insbesondere eine schnellere Abwicklung für Wirtschaftsbeteiligte von Ausfuhrvorgängen ermöglicht werden. Prüfungen des BAFA können mit Hinblick auf außenpolitische Interessen und sicherheitsrelevante Belangen durch erhöhte Kontrollkapazitäten zudem zielgerichteter erfolgen.
Perspektivisch soll mit der Umsetzung das mengenmäßige Aufkommen an erforderlichen Einzelfallprüfungen abnehmen und auch die wirtschaftlichen Hürden verringert werden.
Die AGG wurden zum einen insofern modifiziert, dass bereits festgelegte Güter- und Länderkreise erweitert und zum anderen durch Schaffung neuer AGG neue Fallgruppen vom Geltungsbereich der Allgemeinverfügungen erfasst wurden. Die spezifischen Neuerungen können der Website des BAFA entnommen werden. Mitunter könnten Lieferungen, die vorher einer spezifischen Einzelgenehmigung bedurften, nun sofort möglich sein.
Exporteure sollten daher die Gelegenheit nutzen, um zu überprüfen, ob derzeit anhängige Genehmigungsverfahren ggf. nicht mehr erforderlich sind, da die jeweiligen Ausfuhren nunmehr von den ausgeweiteten begünstigten Tatbeständen der Regelungen der AGG erfasst werden. Sofern dies zutrifft, haben Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit, die entsprechenden Vorgänge unter Verweis auf die einschlägige AGG zu stornieren.
Weitere Vereinfachungen wurden für Nullbescheide, Auskünfte zur Güterliste und der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen bekannt gegeben. Deren Gültigkeitszeitraum wurde von einem auf zwei Jahre angehoben, sodass sich die Intervalle, innerhalb welcher eine Neubeantragung bzw. Erklärung erforderlich ist, vergrößern.
In der Umsetzung und Nutzung des Vereinfachungspotentials der neuen Bestimmungen erlangt auch das Compliance Management innerhalb der im Exportgeschäft tätigen Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Stetige Evaluierungen bestehender Prozesse im Unternehmen und Fortentwicklung dieser ermöglichen es, den aktuellen Stand der AGG im eigenen Unternehmen zu nutzen und sind daher unabdingbar.