Mittelständische Unternehmen sind oftmals international tätig und haben dazu mehrere Gruppengesellschaften im In- und Ausland etabliert, teils aus betriebswirtschaftlichen, teils aus rechtlichen bzw. steuerrechtlichen Gründen. Erfolgt die Finanzierung innerhalb der Unternehmensgruppe durch gruppeninterne Finanzierungstransaktionen, prüft die Finanzverwaltung regelmäßig, ob die vertraglichen Konditionen und insbesondere die Höhe des Zinssatzes fremdüblich vereinbart worden sind. Ist dies nicht der Fall, drohen steuerliche Korrekturen, die zu Steuermehrbelastungen führen können.
Aufgrund einer Rechtsprechungsserie des BFH zu Finanzierungstransaktionen aus den Jahren 2021 und 2022 war eine Anpassung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise bereits erwartet worden. Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 bieten einige begrüßenswerte Klarstellungen zur Ermittlung fremdüblicher Zinssätze. So ist in erster Linie die Preisvergleichsmethode heranzuziehen, um einen fremdüblichen Zinssatz für eine gruppeninterne Finanzierungstransaktion zu ermitteln. Außerdem äußert sich die Finanzverwaltung zu einem möglichen Wissensvorsprung bei gesellschaftsrechtlich begründeten Einflussmöglichkeiten und dessen Einfluss auf die Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes. In einem jüngeren Urteil akzeptiert der BFH zudem, dass in eng definierten Einzelfällen ein fremdüblicher Zinssatz innerhalb einer Bandbreite definiert durch bankübliche Haben- und Sollzinsen ermittelt werden kann. Weitere Brisanz gewinnt die Bestimmung des fremdüblichen Zinssatzes dadurch, dass das BMF die Einführung einer Regelung zur Zinshöhenschranke vorschlägt. Zwischen nahestehenden Personen sollen Zinsaufwendungen nur noch abziehbar sein, soweit sie auf einem Zinssatz i. H. v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruhen. Um darüber hinaus höhere Zinsaufwendungen steuerlich geltend machen zu können, bedürfte es u. a. eines Nachweises, dass Fremdkapital unter sonst gleichen Bedingungen nur zu einem höheren Zinssatz von einem fremden Dritten zu erhalten gewesen wäre.
Die Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes ist allerdings aktuell durch die Dynamik und Volatilität am Zinsmarkt herausfordernd. Umlaufrenditen von Unternehmensanleihen sind in kurzer Zeit erheblich angestiegen. Zudem sind bei kurzfristigen Unternehmensanleihen am Zinsmarkt deutlich höhere Renditen zu erzielen als bei mittel- oder langfristigen Unternehmensanleihen. Damit können Aussagen zur Fremdüblichkeit eines Zinssatzes innerhalb kurzer Zeit überholt sein.
Um in repräsentativem Umfang geeignete Vergleichsdaten zu erhalten, haben sich in der Praxis Datenbankstudien etabliert. Auch von den Betriebsprüfungen ist zu vernehmen, dass derzeit geprüft wird, Datenbanken zur Ermittlung von Vergleichsdaten zu nutzen, soweit dies noch nicht der Fall ist. Um also die Höhe von Zinssätzen für Finanzierungsbeziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe rechtssicher und steuerlich wirksam festzulegen, bietet es sich an, auf entsprechende Datenbanken zurückzugreifen.
Bereits seit geraumer Zeit erstellt Ebner Stolz Datenbankstudien, die aus einer Vielzahl von gängigen Datenbanken gespeist werden. Je nach dem erwarteten steuerlichen Risiko sowie den Präferenzen des Mandanten bieten wir unsere Leistungen zur Bestimmung fremdüblicher Zinssätze bei gruppeninternen Finanzierungstransaktionen in unterschiedlichem Umfang an: Entweder in reduziertem Umfang als „Quick Check“ oder vollumfänglich als Datenbankstudie.
Hinweis: Lesen Sie mehr zu den steuerrechtlichen Entwicklungen bei Gruppenfinanzierungen, dem aktuellen Zinsumfeld und zu unserem Leistungsangebot im Bereich der Datenbankstudien.