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Infrastrukturbereich: Mehr Tempo bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Der Bun­des­tag hat am 10.02.2023 den Ge­set­zes­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Be­schleuni-gung ver­wal­tungs­ge­richt­li­cher Ver­fah­ren im In­fra­struk­tur­be­reich mit we­sent­li­chen Ände­run­gen be­schlos­sen. Der Bun­des­rat bil­ligte das Ge­setz am 03.03.2023. Das Ge­setz tritt am Tag nach sei­ner Verkündung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft.

Die Be­schleu­ni­gung von großen In­fra­struk­tur­pro­jek­ten, wie bspw. der Aus­bau des Schie­nen­net­zes oder Fern­straßen so­wie von Wind­en­er­gie-An­la­gen, größeren Gas­ver­sor­gungs­lei­tun­gen und Hoch­span­nungs­lei­tun­gen, ist eine wich­tige Vor­aus­set­zung, um den Stand­ort Deutsch­land zu mo­der­ni­sie­ren und die ge­plan­ten Kli­ma­ziele zu er­rei­chen. Des­halb sieht das Ge­setz die be­vor­zugte Be­hand­lung von be­deut­sa­men In­fra­struk­tur­vor­ha­ben ge­genüber an­de­ren Ver­fah­ren vor, um insb. die Trans­for­ma­tion des En­er­gie­sys­tems zu be­schleu­ni­gen. Da­bei soll je­doch die Ef­fek­ti­vität des Rechts­schut­zes nicht be­einträch­tigt wer­den.

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Beschleunigung der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Infrastrukturbereich

Prak­ti­sch von be­son­de­rer Re­le­vanz dürf­ten die über­ar­bei­te­ten Vor­ga­ben für den einst­wei­li­gen Rechts­schutz sein. So wurde die Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) um § 80c VwGO ergänzt. Da­nach „soll“ das Ge­richt Mängel an einem an­ge­grif­fe­nen Ver­wal­tungs­akt außer Acht las­sen, "wenn of­fen­sicht­lich ist, dass die­ser in ab­seh­ba­rer Zeit be­ho­ben sein wird". Das Ge­richt soll in sol­chen Fällen be­fugt sein, eine Frist zur Be­he­bung des Man­gels zu set­zen. Da­mit soll be­wirkt wer­den, dass der vorläufige Voll­zug be­son­ders wich­ti­ger und dring­li­cher In­fra­struk­tur­vor­ha­ben so weit­ge­hend wie möglich zu­ge­las­sen wird und ein Bau­stopp be­zo­gen auf das Ge­samt­pro­jekt ab­ge­wen­det wer­den kann.

Mit der Einfügung von § 87c VwGO können insb. Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren in In­fra­struk­tur­an­ge­le­gen­hei­ten (Ver­fah­ren nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 15 und § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO) vor­ran­gig und be­schleu­nigt durch­geführt wer­den. "In ge­eig­ne­ten Fällen" kann gemäß § 87c Abs. 2 VwGO zu einem "frühen ers­ten Ter­min zur Erörte­rung" ge­la­den wer­den.

Hin­weis: Im Re­fe­ren­ten­ent­wurf war zunächst vor­ge­se­hen, dass die­ser frühe er­ste Ter­min in­ner­halb von zwei Mo­na­ten an­ge­setzt wer­den muss. Je­doch wurde dies ver­wor­fen und es wird nur noch in der Begründung auf die zwei­mo­na­tige Frist ver­wie­sen.

Planungskammern bzw. -senate

Mit einem neuen § 188b VwGO wer­den spe­zi­elle Kam­mern oder Se­nate für An­ge­le­gen­hei­ten des Pla­nungs­rechts ein­ge­rich­tet, in de­nen Rich­ter und Rich­te­rin­nen mit be­son­de­ren Kennt­nis­sen im Pla­nungs­recht und einem be­son­de­ren Verständ­nis von pla­nungs­recht­li­chen Zu­sam­menhängen Ver­fah­ren be­schleu­nigt be­ar­bei­ten können.

Einführung einer zehnwöchigen Klageerwiderungsfrist

Darüber hin­aus soll im Um­welt-Rechts­be­helfs­ge­setz (Um­wRG), um das Ge­richts­ver­fah­ren zu straf­fen so­wie zu be­schleu­ni­gen und den Pro­zess­stoff hand­hab­bar zu hal­ten, der An­wen­dungs­be­reich der Kla­ge­begründungs­frist aus § 6 Um­wRG um eine Kla­ge­er­wi­de­rungs­frist ergänzt wer­den. Im Gleich­lauf mit der Kla­ge­begründungs­frist wurde eine Frist von zehn Wo­chen für die Kla­ge­er­wi­de­rung ge­setz­lich ver­an­kert.

Hin­weis: Letz­ten Endes wurde in der Ple­nar­sit­zung eben­falls der Vor­schlag auf­ge­grif­fen, dass zukünf­tig zur Be­schleu­ni­gung von In­fra­struk­tur­ver­fah­ren an Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­ten die Ent­schei­dung an einen Ein­zel­rich­ter über­tra­gen wer­den können, wenn "die Sa­che keine be­son­de­ren Schwie­rig­kei­ten tatsäch­li­cher oder recht­li­cher auf­weist" und "die Rechts­sa­che keine grundsätz­li­che Be­deu­tung hat". Ak­tu­ell ent­schei­den dort im Re­gel­fall drei Rich­ter. Ana­log soll am BVerwG der Se­nat in der Be­set­zung von drei Rich­tern ent­schei­den können, im Re­gel­fall sind es ak­tu­ell fünf Rich­ter.

 

 

 

 

 

 

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