Rechtsrahmen für ökologische und soziale Transformation
Das Pariser Übereinkommen, das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen aus dem Jahr 2015, setzt den Rechtsrahmen zu einer umfassenden ökologischen und sozialen Transformation. Auch wenn das verfolgte Ziel begrüßenswert ist, bereitet dessen Umsetzung (juristische) Probleme. Zwar werden Umweltziele, soziale Zielsetzungen und Programmsätze für eine „gute Unternehmensführung“ festgelegt. Viele der Festlegungen beinhalten jedoch keine einheitlichen, rechtsverbindlichen Bewertungssysteme für die Qualifizierung von nachhaltigen Immobilien. Auch richten sich diese Programme nicht direkt an die Immobilienbranche, sondern vielmehr an die Mitgliedstaaten sowie staatliche Institutionen, und es bestehen keine verbindlichen Vorgaben zur Zielerreichung. So stellt die effektive Steuerung der Finanzmittelflüsse hin zu „grünen Immobilien“ die Verantwortlichen, insbesondere innerhalb des Gebäudesektors, weiterhin vor Herausforderungen.
EU-Taxonomie-Verordnung richtet sich an Finanzmarktteilnehmer
Mit der sog. „EU-Taxonomie-Verordnung“ des europäischen Rates und Parlaments sollten marktetablierte Kriterien geschaffen werden. Allerdings stellt die Verordnung lediglich ein Klassifikationssystem für eine transparente Berichterstattung dar, die sich an die Finanzmarktteilnehmer richtet. Eine „Performance“-Bewertung für Unternehmen oder gar einzelne Gebäude unterbleibt hingegen. So lässt sich mit der Taxonomie-Verordnung nicht ermitteln, ob die betreffende Immobilie in der Gesamtbetrachtung nachhaltig bzw. klimaneutral ist.
Zertifizierungssysteme für den Immobilienmarkt
Es haben sich daher auf dem Immobilienmarkt Systeme zur Bewertung und Zertifizierung von Nachhaltigkeit in Gestalt von Rating- und Scoring-Modellen etabliert, etwa ECORE, DGBN, BREEAM, LEED, GRESB. Anhand smarter Technologien können damit zum Beispiel gebäudespezifische Verbrauchsdaten gesammelt und diverser Kriterien verarbeitet und Einsparpotentiale identifiziert werden. Diese Zertifizierungssysteme unterliegen jedoch keinem verbindlichen Regelwerk und leiden damit an Vergleichbarkeit und mangelnder Transparenz. Es wäre dringend geboten, verbindliche und vergleichbare Vorgaben sowie Kontrollsysteme zu etablieren. Diese sind allerdings mit dem gebotenen juristischen Augenmaß umzusetzen.
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