Der Sachverhalt:
Der Kläger, der im Streitjahr 2009 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wurde, unterhält einen Wohnsitz in E. und einen Wohnsitz in O. Er erzielte u.a. im Zusammenhang mit der Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen für Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner Gewinnermittlung 2009 erfasste er Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in E. i.H.v. 1.783 € und ein Arbeitszimmer in O. i.H.v. 791 € als Betriebsausgaben.
Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH allerdings erfolglos.
Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf den Abzug weiterer, über den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 € hinausgehender Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in O. zusteht. Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG begrenzt den Abzug der Aufwendungen eines Steuerpflichtigen typisierend auch bei Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten.
Zwar ist der Betriebsausgabenabzug des Steuerpflichtigen nicht auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wohl aber - unabhängig von der Anzahl der von ihm genutzten häuslichen Arbeitszimmer - auf den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt. Denn mit der Wiedereinführung des personenbezogenen, typisierenden Höchstbetrages hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dem Steuerpflichtigen - auch wenn das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes für die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers spricht - ein Betriebsausgabenabzug nur bis zur Höhe des gesetzlichen Höchstbetrages zusteht, ohne dass es auf die individuell gestalteten Besonderheiten (insbesondere auch zur Lage, Größe und Qualität der Wohnung einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers) ankommt.
Damit wird der dem Steuerpflichtigen entstandene Aufwand auch unabhängig von der Anzahl der von ihm genutzten Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 € typisierend abgegolten. Er kann seine Aufwendungen daher nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag abziehen, auch wenn er in einem Veranlagungszeitraum zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder (z.B. durch einen Umzug veranlasst) zeitlich gestaffelt zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten nutzt.
Aber auch dann, wenn der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - im gleichen Veranlagungszeitraum (parallel) mehrere Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt, begrenzt der gesetzliche Höchstbetrag den Betriebsausgabenabzug. Denn § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG schließt dem Wortlaut nach den Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung aus und schreibt damit ein generelles Betriebsausgabenabzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer fest. Ein Steuerpflichtiger kann entsprechende Aufwendungen demnach grundsätzlich weder für ein noch für mehrere häusliche Arbeitszimmer abziehen.
Als Ausnahme hierzu ermöglicht § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 2 u. 3 EStG einen der Höhe nach begrenzten Abzug von Aufwendungen für jene Fälle, in denen dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Danach begründet das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes zwar die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers und damit (ausnahmsweise) einen typisierten, der Höhe nach begrenzten Betriebsausgabenabzug; eine Vervielfachung des Höchstbetrages bei Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten.
Offen blieben konnte, ob der Abzug der Aufwendungen auch deshalb auf den Höchstbetrag begrenzt ist, weil die Rechtsprechung bisher - ausgehend von der Objektbezogenheit des Höchstbetrages - funktionsgleich genutzte häusliche Arbeitszimmer in einem Haushalt des Steuerpflichtigen bzw. mehrere funktionsgleich genutzte häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in den verschiedenen Häusern bzw. Wohnungen des Steuerpflichtigen genutzt werden, als funktionale Einheit und damit für die Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG als ein Objekt angesehen hat und diese Rechtsprechung auf den Streitfall übertragbar war.
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