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Steuerberatung

Mehrfache Nutzung des Höchstbetrages für Arbeitszimmerkosten

BFH 9.5.2017, VIII R 15/15

Der per­so­nen­be­zo­gene Höchst­be­trag für Auf­wen­dun­gen ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG be­grenzt den Ab­zug von Auf­wen­dun­gen ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen auch bei der Nut­zung von meh­re­ren häus­li­chen Ar­beits­zim­mern in ver­schie­de­nen Haus­hal­ten ty­pi­sie­rend auf 1.250 €.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger, der im Streit­jahr 2009 zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wurde, un­terhält einen Wohn­sitz in E. und einen Wohn­sitz in O. Er er­zielte u.a. im Zu­sam­men­hang mit der Durchführung von Se­mi­na­ren und Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen für Steu­er­be­ra­ter Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit. In sei­ner Ge­winn­er­mitt­lung 2009 er­fasste er Auf­wen­dun­gen für ein Ar­beits­zim­mer in E. i.H.v. 1.783 € und ein Ar­beits­zim­mer in O. i.H.v. 791 € als Be­triebs­aus­ga­ben.

Die hier­ge­gen nach er­folg­lo­sem Ein­spruchs­ver­fah­ren er­ho­bene Klage blieb vor dem FG ohne Er­folg. Das Ge­richt war der An­sicht, der auch per­so­nen­be­zo­gene Ab­zugs­be­trag gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG i.H.v. 1.250 € stehe je­dem Steu­er­pflich­ti­gen für je­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum nur ein­mal zu. Der Kläger rügte dar­auf­hin die Ver­let­zung von Bun­des­recht. Er war der Mei­nung, die Ab­zugs­be­schränkung sei ob­jekt­be­zo­gen aus­ge­stal­tet. Da­her stehe ihm der ge­setz­li­che Höchst­be­trag für je­des Ar­beits­zim­mer zu.

Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH al­ler­dings er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu­tref­fend er­kannt, dass dem Kläger kein An­spruch auf den Ab­zug wei­te­rer, über den ge­setz­li­chen Höchst­be­trag von 1.250 € hin­aus­ge­hen­der Auf­wen­dun­gen für sein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer in O. zu­steht. Der per­so­nen­be­zo­gene Höchst­be­trag in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG be­grenzt den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen ty­pi­sie­rend auch bei Nut­zung meh­re­rer häus­li­cher Ar­beits­zim­mer in ver­schie­de­nen Haus­hal­ten.

Zwar ist der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug des Steu­er­pflich­ti­gen nicht auf den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer, wohl aber - un­abhängig von der An­zahl der von ihm ge­nutz­ten häus­li­chen Ar­beits­zim­mer - auf den ge­setz­li­chen Höchst­be­trag be­grenzt. Denn mit der Wie­der­einführung des per­so­nen­be­zo­ge­nen, ty­pi­sie­ren­den Höchst­be­tra­ges hat der Ge­setz­ge­ber zum Aus­druck ge­bracht, dass dem Steu­er­pflich­ti­gen - auch wenn das Feh­len ei­nes an­de­ren Ar­beits­plat­zes für die Er­for­der­lich­keit ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers spricht - ein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug nur bis zur Höhe des ge­setz­li­chen Höchst­be­tra­ges zu­steht, ohne dass es auf die in­di­vi­du­ell ge­stal­te­ten Be­son­der­hei­ten (ins­be­son­dere auch zur Lage, Größe und Qua­lität der Woh­nung ein­schließlich des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers) an­kommt.

Da­mit wird der dem Steu­er­pflich­ti­gen ent­stan­dene Auf­wand auch un­abhängig von der An­zahl der von ihm ge­nutz­ten Ar­beits­zim­mer bis zum Höchst­be­trag von 1.250 € ty­pi­sie­rend ab­ge­gol­ten. Er kann seine Auf­wen­dun­gen da­her nur bis zum ge­setz­li­chen Höchst­be­trag ab­zie­hen, auch wenn er in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum zwei Ar­beits­zim­mer im glei­chen Haus­halt oder (z.B. durch einen Um­zug ver­an­lasst) zeit­lich ge­staf­felt zwei Ar­beits­zim­mer in zwei ver­schie­de­nen Haus­hal­ten nutzt.

Aber auch dann, wenn der Steu­er­pflich­tige - wie im Streit­fall - im glei­chen Ver­an­la­gungs­zeit­raum (par­al­lel) meh­rere Ar­beits­zim­mer in ver­schie­de­nen Haus­hal­ten nutzt, be­grenzt der ge­setz­li­che Höchst­be­trag den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug. Denn § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG schließt dem Wort­laut nach den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer so­wie die Kos­ten der Aus­stat­tung aus und schreibt da­mit ein ge­ne­rel­les Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot für häus­li­che Ar­beits­zim­mer fest. Ein Steu­er­pflich­ti­ger kann ent­spre­chende Auf­wen­dun­gen dem­nach grundsätz­lich we­der für ein noch für meh­rere häus­li­che Ar­beits­zim­mer ab­zie­hen.

Als Aus­nahme hierzu ermöglicht § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 2 u. 3 EStG einen der Höhe nach be­grenz­ten Ab­zug von Auf­wen­dun­gen für jene Fälle, in de­nen dem Steu­er­pflich­ti­gen für die be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht. Da­nach begründet das Feh­len ei­nes an­de­ren Ar­beits­plat­zes zwar die Er­for­der­lich­keit ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers und da­mit (aus­nahms­weise) einen ty­pi­sier­ten, der Höhe nach be­grenz­ten Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug; eine Ver­viel­fa­chung des Höchst­be­tra­ges bei Nut­zung meh­re­rer häus­li­cher Ar­beits­zim­mer lässt sich hier­aus je­doch nicht her­lei­ten.

Of­fen blie­ben konnte, ob der Ab­zug der Auf­wen­dun­gen auch des­halb auf den Höchst­be­trag be­grenzt ist, weil die Recht­spre­chung bis­her - aus­ge­hend von der Ob­jekt­be­zo­gen­heit des Höchst­be­tra­ges - funk­ti­ons­gleich ge­nutzte häus­li­che Ar­beits­zim­mer in einem Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen bzw. meh­rere funk­ti­ons­gleich ge­nutzte häus­li­che Ar­beits­zim­mer, die während ei­nes Ver­an­la­gungs­zeit­raums nach­ein­an­der in den ver­schie­de­nen Häusern bzw. Woh­nun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen ge­nutzt wer­den, als funk­tio­nale Ein­heit und da­mit für die An­wen­dung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG als ein Ob­jekt an­ge­se­hen hat und diese Recht­spre­chung auf den Streit­fall über­trag­bar war.

Link­hin­weis:

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