Die Auftraggeber, die bislang weitgehend auf die Angaben der Unternehmen selbst angewiesen waren, können somit künftig durch eine (verpflichtende) Abfrage beim Wettbewerbsregister objektiv das Vorliegen von Ausschlussgründen prüfen. Das Wettbewerbsregister trägt damit zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität bei und stellt eine erhebliche Erleichterung für die Auftraggeber dar.
Die rechtliche Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb des Wettbewerbsregisters bildet das am 29.07.2017 in Kraft getretene sog. Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), das durch das GWB-Digitalisierungsgesetz vom 19.01.2021 nochmals punktuell geändert worden ist. Die erforderliche Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV), die insbesondere die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung regelt, trat am 23.04.2021 in Kraft.
Laut Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger vom 29.10.2021 liegen die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vor.
Im Detail ergeben sich aufgrund dieser Vorgaben folgende Verpflichtungen:
- Ab dem 01.12.2021 sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Ab diesem Tag haben registrierte Auftraggeber die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.
- Ab dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet, außerdem können Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Die konkrete Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab bei der Registerbehörde registriert und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür schafft. Die Registrierung erfolgt unter Einsatz des Registrierungssystems SAFE, in Verbindung mit einem Registrierungsantrag an die Registerbehörde. Die Übermittlung des Registrierungsantrags erfolgt über einen sicheren Übermittlungsweg, demnach über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder über De-Mail.
Registrieren können sich nur solche Behörden, die nach dem WRegG mitteilungspflichtig sind bzw. öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, die nach dem WRegG abfrageverpflichtet bzw. -berechtigt sind.
Auftraggeber, deren Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (insb. juristische Personen des Privatrechts), sind aus Authentifizierungsgründen gehalten, sich für die Übermittlung ihres Registrierungsantrags an die Behörde bzw. Gebietskörperschaft zu wenden, von der sich ihre Eigenschaft ableitet. In diesen Fällen genügt es daher, wenn die betreffende Behörde bzw. Körperschaft über einen der genannten sicheren Übermittlungswege verfügt. Der sichere Übermittlungsweg ist nur für die Übermittlung der Anträge an das Bundeskartellamt erforderlich. Die Abfragen selbst werden über ein von der Registerbehörde bereitgestelltes Web-Portal durchgeführt.
Auftraggeber, die allein nach den ANBest-P oder ANBEst-I zur Anwendung von Vergaberecht verpflichtet sind, erhalten keinen Zugang zum Wettbewerbsregister und brauchen sich deshalb nicht registrieren zu lassen.
Hinweis
Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre erhalten. Für die Registrierung der mitteilenden Behörden und Auftraggeber sind die Formulare zu nutzen, die auf der Internetseite des Bundeskartellamts bereitstehen.
Soweit noch nicht geschehen, sollten sich öffentliche Auftraggeber zeitnah eine Registrierung beim Wettbewerbsregister vornehmen.