Das BMF arbeitet derzeit an einem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen. Damit sollen zum einen EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt werden, die eine Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorsehen. Zum anderen soll eine vergleichbar ausgestaltete, wohl aber in Teilen enger gefasste Mitteilungspflicht für bestimmte innerstaatliche Steuergestaltungen geschaffen werden.
Nach dem Referentenentwurf soll der Intermediär (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Finanzdienstleister) stets verpflichtet sein, meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Unterliegt der Intermediär einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und wird er von dieser nicht entbunden, geht lediglich die Mitteilungspflicht über personenbezogene Daten des Nutzers auf diesen über. In diesem Fall wären somit von zwei Personen - dem Nutzer und dem Intermediär - Meldungen über eine Steuergestaltung zu machen. Die Mitteilungspflicht soll ab 1.7.2020 gelten und auf alle Fälle anwendbar sein, in denen der erste Schritt der Steuergestaltung nach dem 24.6.2018 umgesetzt wurde.
Die Pflicht zur Mitteilung über innerstaatliche Steuergestaltungen ist hingegen anonymisiert vorgesehen und stets vom Intermediär zu erfüllen. Sie soll ebenso ab dem 1.7.2020 anzuwenden sein, allerdings nur auf Fälle, in denen der erste Schritt der Steuergestaltung nach dem 30.6.2020 umgesetzt wird.