Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben über ihre jeweiligen wirtschaftlichen Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Zwar gilt die Meldepflicht als erfüllt, wenn sich die Angaben u. a. aus dem elektronisch abrufbaren Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister ergeben (Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG). Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vertritt das Bundesverwaltungsamt laut einer Mitteilung der Bundessteuerberater- und der Wirtschaftsprüferkammer (BB 2019, S. 1706) jedoch die Auffassung, dass bei einer Kommanditgesellschaft (KG) diese Mitteilungsfiktion nicht durch die Eintragung im Handelsregister erfüllt sei. Im Handelsregister werde nur eingetragen, bis zu welcher Haftsumme die einzelnen Kommanditisten haften. Hingegen werde nicht ausgewiesen, welche Höhe die die Beteiligung vermittelnden Pflichteinlagen betragen. Auch sei die Einlage des Komplementärs nicht ersichtlich. Folglich bejaht das Bundesverwaltungsamt bei Kommanditgesellschaften eine Pflicht zur Meldung gegenüber dem Transparenzregister.
Hinweis
In der Fachliteratur wird hingegen im Einklang mit der derzeit gängigen Praxis die gegenteilige Auffassung vertreten und die Anwendung der Mitteilungsfiktion bejaht - zumindest bei den GmbH & Co. KGs, bei denen die Komplementär-GmbH mit 0 % an der KG beteiligt ist und die Kommanditisten zugleich als Gesellschafter der Komplementär-GmbH beteiligt sind - vorausgesetzt, die Pflichteinlagen der Kommanditisten entsprechen den Haftsummen. Dahinter steht die Überlegung, dass dann aus dem Handelsregister ersichtlich ist, welcher Kommanditist mit mehr als 25 % beteiligt ist und daher wirtschaftlich Berechtigter der KG ist. Die Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren könnte weitere Aufklärung bringen, ob und inwieweit die Mitteilungsfiktion bei einer KG greifen kann. Sollte das zuständige Gericht der Auffassung des Bundesverwaltungsamts folgen, hätte dies weitreichende Folgen: Auch Geschäftsführer von GmbH & Co. KGs mit den soeben beschriebenen Beteiligungsverhältnissen müssten ihren jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister melden. Unabhängig davon gilt, dass in allen anderen Konstellationen der KG genauso wie bei allen anderen eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen nicht pauschal gesagt werden kann, ob eine Meldepflicht besteht oder nicht. Dies bedarf einer individuellen Prüfung.
Am 31.7.2019 beschloss die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie. Mit diesem Gesetzentwurf soll u. a. ein öffentlicher Zugang zum elektronischen Transparenzregister eingeführt und eine Vernetzung der europäischen Transparenzregister eingeführt werden (zum Referentenentwurf s. novus Juli 2019, S. 26).