Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen greift bereits rückwirkend ab 25. Juni 2018 (Nachmeldezeitraum). Erste Meldungen sind ab Juli 2020 an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Meldepflicht basiert auf den Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie, der „Directive on Administrative Cooperation 6“, kurz DAC6. Zur Meldung verpflichtet sich grundsätzlich Intermediäre, wie z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Unterliegen sie einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und werden sie von dieser nicht entbunden, sind personenbezogene Angaben vom Mandanten (sog. Nutzer) selbst zu übermitteln. Ebenso ist der Nutzer zur Meldung verpflichtet, wenn bei einer Gestaltung keine Intermediäre hinzugezogen werden.
In unserem am 30.1.2020 angebotenen Webinar „Meldepflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen“ informierten sich knapp 100 Mandanten und Interessenten über die neuen Vorgaben. Die Referenten, Dr. Pia Olligs und Dr. Daniel Zöller, machten praxisnah und anschaulich deutlich, in welchen Fällen grundsätzlich von einer Meldepflicht auszugehen ist, sowie in welchen Fällen eine solche Verpflichtung möglich erscheint und im Einzelfall konkret geprüft werden sollte.
Hinweis
Bei Fragen zu den Meldepflichten nach DAC6 sowie zur technischen Umsetzung stehen Ihnen die Referenten und Ihre Ansprechpartner bei Ebner Stolz gerne zur Verfügung.