Seit 01.07.2020 sind bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden (sog. DAC6-Meldepflichten). Konkret durchzuführen sind die Meldungen dabei regelmäßig von sog. Intermediären, die u.a. die Gestaltung konzipieren oder deren Umsetzung verwalten.
Bei der Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch einen Intermediär nach § 138f Abs. 4 Satz 1 AO war bisher eine nachträgliche Information des Nutzers der Steuergestaltung im Anschluss an die Meldung zulässig. Seit dem 01.01.2023 muss der Intermediär den Nutzer vor Übermittlung der Meldung an das BZSt über die betreffenden Angaben informieren.
Mit Schreiben vom 23.01.2023 passt das BMF das ursprüngliche Anwendungsschreiben entsprechend an (BMF-Schreiben vom 29.03.2021, Rn. 248).