Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Berlin. Die Beklagte ist eine Vertriebsgesellschaft, die auf der in Berlin stattfindenden Messe "Grüne Woche" Produkte ausstellt. Nach ihrer Behauptung vertreibt sie ihre Produkte ausschließlich auf Messen.
Die Klägerin beantragte gerichtlich, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit Verbrauchern auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin Kaufverträge über die Lieferung von Dampfstaubsaugern abzuschließen, ohne über das Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB und das Musterwiderrufsformular zu informieren. LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vorabentscheidung vor.
Gründe:
Ohne Beantwortung der Vorlagefragen kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagte bei dem Verkauf eines Dampfstaubsaugers auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin im Januar 2015 Unterrichtungspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB verletzt hat und der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zusteht. Die Informationspflichten der Beklagten hängen zunächst davon ab, ob sie ihre Tätigkeit in unbeweglichen oder in beweglichen Gewerberäumen ausübt. Hierauf zielt die erste Vorlagefrage:
Handelt es sich bei einem Messestand in einer Halle, den ein Unternehmer während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte nutzt, um einen unbeweglichen Gewerberaum i.S.v. Art. 2 Nr. 9 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU oder um einen beweglichen Gewerberaum i.S.v. Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU?
Sollte es sich bei dem Stand der Beklagten um einen beweglichen Gewerberaum i.S.d. Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU u. § 312b Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB handeln, stellt sich weiter die Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich in diesen Gewerberäumen ausübt. Dies ist Hintergrund der zweiten Vorlagefrage:
Für den Fall, dass es sich um einen beweglichen Gewerberaum handelt:
Ist die Frage, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit "für gewöhnlich" auf Messeständen ausübt, danach zu beantworten,
- wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiert oder
- ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die in Rede stehenden Waren auf der konkreten Messe rechnen muss?
Sollte bei der Frage, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in beweglichen Gewerberäumen gewöhnlich ausübt, auf die Sicht des Verbrauchers abzustellen sein, wäre im Streitfall zu prüfen, ob es sich bei der Messe "Grüne Woche" in Berlin um eine Messe handelt, bei der der Verbraucher mit dem Angebot eines Dampfstaubsaugers rechnen muss. Dabei stellt sich die weitere Frage, wie die Verbrauchersicht zu bestimmen ist. Darauf zielt die dritte Vorlagefrage:
Für den Fall, dass es bei der Antwort auf die zweite Frage auf die Sicht des Verbrauchers ankommt:
Ist bei der Frage, ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die konkreten Waren auf der in Rede stehenden Messe rechnen muss, darauf abzustellen, wie die Messe in der Öffentlichkeit präsentiert wird, oder darauf, wie die Messe sich dem Verbraucher bei Abgabe der Vertragserklärung tatsächlich darstellt?
Linkhinweise:
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