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Aktuelles

BMF zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern; Pauschsteuersatz für in Deutschland kurzfristig abhängig Beschäftigte ausländische Künstler

Schreiben des BMF vom 28. März 2013 - IV C 5 - S 2332/09/10002

Ände­rung von Tz. 4.3 des BMF-Schrei­bens vom 31. Juli 2002

Un­ter Be­zug­nahme auf das Er­geb­nis der Erörte­rung mit den obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder wird die Tz. 4.3 des BMF-Schrei­bens vom 31. Juli 2002 - IV C 5 - S 2369 - 5/02 - (BStBl I Seite 707) wie folgt ge­fasst:

„4.3 Höhe der pau­scha­len Lohn­steuer

Die pau­schale Lohn­steuer be­misst sich nach den ge­sam­ten Ein­nah­men des Künst­lers ein­schließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG. Abzüge, z.B. für Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben und Steu­ern, sind nicht zulässig. Die pau­schale Lohn­steuer beträgt 20 % der Ein­nah­men, wenn der Künst­ler die Lohn­steuer trägt. Über­nimmt der Ar­beit­ge­ber die Lohn­steuer und den So­li­da­ritätszu­schlag von 5,5 % der Lohn­steuer, so beträgt die Lohn­steuer 25,35 % der Ein­nah­men; sie beträgt 20,22 % der Ein­nah­men, wenn der Ar­beit­ge­ber nur den So­li­da­ritätszu­schlag über­nimmt. Der So­li­da­ritätszu­schlag beträgt zusätz­lich je­weils 5,5 % der Lohn­steuer."

Tz. 4.3 in der Fas­sung die­ses BMF-Schrei­bens ist erst­mals an­zu­wen­den für Ein­nah­men, die nach dem 30. Juni 2013 zu­fließen.

Das Schrei­ben des BMF im Voll­text können Sie hierher­un­ter­la­den..

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