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Rechtsberatung

Microsoft Office 365 als technische Überwachungseinrichtung

Die un­ter­neh­mens­ein­heit­li­che Nut­zung von Mi­cro­soft Of­fice 365 mit der Möglich­keit ei­ner zen­tra­len Kon­trolle von Ver­hal­ten und Leis­tung der Ar­beit­neh­mer er­for­dert aus zwin­gen­den tech­ni­schen Gründen eine be­triebsüberg­rei­fende Re­ge­lung, für die der Ge­samt­be­triebs­rat zuständig ist. Dies stellte das BAG mit Ur­teil vom 08.03.2022 (Az. 1 ABR 20/21, DB 2022, S. 2101) klar.

Der Be­triebs­rat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Be­trVG bei der Einführung und An­wen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen mit­zu­be­stim­men, die dazu be­stimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Ar­beit­neh­mer zu über­wa­chen. Zur Über­wa­chung „be­stimmt“ sind da­bei sol­che tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die ob­jek­tiv ge­eig­net sind, Ver­hal­tens- oder Leis­tungs­in­for­ma­tio­nen über den Ar­beit­neh­mer zu er­he­ben und auf­zu­zeich­nen. Da­bei kommt es auf die sub­jek­tive Über­wa­chungs­ab­sicht des Ar­beit­ge­bers nicht an. Un­strei­tig han­dele es sich bei dem Soft­ware­pa­ket Of­fice 365 um eine tech­ni­sche Ein­rich­tung in die­sem Sinn. Die im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ver­wen­dung der Desk­top-An­wen­dun­gen Of­fice 365 Pro­Plus und den ein­zel­nen Diens­ten er­stell­ten, an­fal­len­den oder er­ho­be­nen Da­ten können laut BAG für eine Leis­tungs- oder Ver­hal­tens­kon­trolle der Ar­beit­neh­mer ge­nutzt wer­den.

Hin­weis: Bei der Einführung und An­wen­dung der neuen Soft­ware han­dele es sich um eine An­ge­le­gen­heit, die meh­rere Be­triebe be­trifft und nicht durch die ein­zel­nen Be­triebsräte ge­re­gelt wer­den kann. Aus die­sem Grund sei für die Ausübung des Mit­be­stim­mungs­rechts der Ge­samt­be­triebs­rat zuständig.

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