Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Zur Überwachung „bestimmt“ sind dabei solche technischen Einrichtungen, die objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen. Dabei kommt es auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers nicht an. Unstreitig handele es sich bei dem Softwarepaket Office 365 um eine technische Einrichtung in diesem Sinn. Die im Zusammenhang mit einer Verwendung der Desktop-Anwendungen Office 365 ProPlus und den einzelnen Diensten erstellten, anfallenden oder erhobenen Daten können laut BAG für eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer genutzt werden.
Hinweis: Bei der Einführung und Anwendung der neuen Software handele es sich um eine Angelegenheit, die mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann. Aus diesem Grund sei für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat zuständig.