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Middelhoff-Urteil rechtskräftig

BGH 17.2.2016, 1 StR 209/15

Das Ur­teil ge­gen den früheren Vor­stands­vor­sit­zen der Kar­stadt­Quelle AG (2007 in Ar­can­dor AG um­be­nannt), Dr. Mid­del­hoff, ist rechtskräftig. Das LG Es­sen hatte Mid­del­hoff we­gen Un­treue in 27 Fällen und Steu­er­hin­ter­zie­hung in drei Fällen zu ei­ner Ge­samt­frei­heits­strafe von drei Jah­ren ver­ur­teilt.

Der Sach­ver­halt:
Das LG ver­ur­teilte den An­ge­klag­ten Dr. Tho­mas Mid­del­hoff we­gen Un­treue in 27 Fällen und Steu­er­hin­ter­zie­hung in drei Fällen zu ei­ner Ge­samt­frei­heits­strafe von drei Jah­ren. We­gen wei­te­rer 17 Fälle der Un­treue sprach ihn das Ge­richt frei. Die ge­gen die Ver­ur­tei­lung ge­rich­tete Re­vi­sion des An­ge­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Nach den Fest­stel­lun­gen des nun­mehr rechtskräfti­gen Ur­teils ließ der An­ge­klagte in sei­ner Funk­tion als Vor­stands­vor­sit­zen­der der Kar­stadt­Quelle AG, die 2007 in Ar­can­dor AG um­be­nannt wurde, pri­vat ver­an­lasste Aus­ga­ben ohne dienst­li­chen Be­zug durch sei­nen Ar­beit­ge­ber tra­gen. Hierfür nutzte er zwi­schen No­vem­ber 2005 und Fe­bruar 2009 die ihm ein­geräumte Be­fug­nis ohne Prüfung Drit­ter die Be­glei­chung von Rech­nun­gen bzw. die Er­stat­tung von Kos­ten an sich zu ver­an­las­sen. Ein An­spruch des An­ge­klag­ten auf Über­nahme die­ser Kos­ten be­stand nicht.

Dies be­traf in 26 Fällen Rei­se­kos­ten i.H.v. ins­ge­samt rd. 310.000 €, dar­un­ter Kos­ten für Char­terflüge, Ho­telüber­nach­tun­gen und Li­mou­si­nen­ser­vice. Diese Rei­sen dien­ten der Wahr­neh­mung ex­ter­ner Man­date oder rein pri­va­ten Zwecken. In einem wei­te­ren Fall han­delte es sich um Kos­ten i.H.v. rd. 180.000 € für eine von ihm als Pri­vat­mann be­auf­tragte und her­aus­ge­ge­bene Fest­schrift zu Eh­ren sei­nes Men­tors. Durch die von ihm ver­an­lasste Ein­bu­chung die­ser nicht be­triebs­be­zo­ge­nen Rech­nun­gen be­wirkte er die pflicht­wid­rige Vor­an­mel­dung von Vor­steu­ern in den Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen für drei Mo­nate i.H.v. ins­ge­samt rd. 27.000 €.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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