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Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter trotz bereits vorhandener (selbst eingebauter) Melder dulden

BGH 17.6.2015, VIII ZR 216/14 u.a.

Der Ein­bau von Rauch­warn­mel­dern durch den Ver­mie­ter stellt eine bau­li­che Verände­rung dar, die zu ei­ner nach­hal­ti­gen Erhöhung des Ge­brauchs­werts und ei­ner dau­er­haf­ten Ver­bes­se­rung der all­ge­mei­nen Wohn­verhält­nisse führt und des­halb von den Mie­tern zu dul­den ist. Sind Ein­bau und die spätere War­tung der Rauch­warn­mel­der für das ge­samte Gebäude "in ei­ner Hand", so wird ein ho­hes Maß an Si­cher­heit gewähr­leis­tet, das zu ei­ner nach­hal­ti­gen Ver­bes­se­rung auch im Ver­gleich zu einem Zu­stand führt, der be­reits durch den Ein­bau von Rauch­warn­mel­dern durch den Mie­ter er­reicht wurde.

Der Sach­ver­halt:
Die bei­den Ver­fah­ren (VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) be­tref­fen die Frage, ob der Mie­ter den Ein­bau von Rauch­warn­mel­dern durch den Ver­mie­ter auch dann zu dul­den hat, wenn er die Woh­nung zu­vor schon selbst mit von ihm aus­gewähl­ten Rauch­warn­mel­dern aus­ge­stat­tet hat.

In den bei­den Fällen be­schlos­sen die kla­gen­den Ver­mie­te­rin­nen - in einem Fall eine Woh­nungs­bau­ge­sell­schaft, im an­de­ren Fall eine Woh­nungs­bau­ge­nos­sen­schaft -, den ei­ge­nen Woh­nungs­be­stand ein­heit­lich mit Rauch­warn­mel­dern aus­zu­stat­ten und war­ten zu las­sen. In bei­den Fällen lehn­ten die be­klag­ten Mie­ter den Ein­bau mit Hin­weis dar­auf ab, dass sie be­reits ei­gene Rauch­warn­mel­der an­ge­bracht hätten.

Das LG gab den Kla­gen statt. Die Re­vi­sio­nen der Be­klag­ten hat­ten vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Be­klag­ten ha­ben den Ein­bau der Rauch­warn­mel­der zu dul­den.

Die von den Ver­mie­tern be­ab­sich­tig­ten Maßnah­men stel­len bau­li­che Verände­run­gen dar, die zu ei­ner nach­hal­ti­gen Erhöhung des Ge­brauchs­werts und ei­ner dau­er­haf­ten Ver­bes­se­rung der all­ge­mei­nen Wohn­verhält­nisse i.S.v. § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und des­halb von den Mie­tern zu dul­den sind. Da­durch, dass der Ein­bau und die spätere War­tung der Rauch­warn­mel­der für das ge­samte Gebäude "in ei­ner Hand" sind, wird ein ho­hes Maß an Si­cher­heit gewähr­leis­tet, das zu ei­ner nach­hal­ti­gen Ver­bes­se­rung auch im Ver­gleich zu einem Zu­stand führt, der be­reits durch den Ein­bau der vom Mie­ter selbst aus­gewähl­ten Rauch­warn­mel­dern er­reicht ist.

Darüber hin­aus er­gibt sich die Dul­dungs­pflicht der be­klag­ten Mie­ter auch dar­aus, dass den Kläge­rin­nen der Ein­bau von Rauch­warn­mel­dern durch eine ge­setz­li­che Ver­pflich­tung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA) auf­er­legt ist und so­mit auf­grund von Umständen durch­zuführen ist, die von ih­nen nicht zu ver­tre­ten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).


Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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