Der Sachverhalt:
Die Klägerin vermietete der Schuldnerin, einer GmbH, mit Vertrag von Oktober 2001 eine Teilfläche eines Grundstücks zur Lagerung von Materialien und zur Errichtung einer Lagerhalle. Die Schuldnerin errichtete auf dem Grundstück eine Leichtbaumetallhalle. Sie verpflichtete sich im Mietvertrag, die von ihr erstellten baulichen Anlagen bei Vertragsbeendigung zu entfernen. Im April 2016 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte kündigte den Mietvertrag zum 31.7.2016.
Die Klägerin machte mit Schreiben vom 1.8.2016 geltend, dass der Beklagte das Grundstück nicht zurückgegeben und nicht geräumt habe. Der Beklagte entfernte anschließend u.a. die Leichtbaumetallhalle, beließ aber die für die Halle von der Schuldnerin eingebauten Fundamente auf dem Grundstück. Im Februar 2017 forderte die Klägerin den Beklagten zur Räumung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf. Die Klägerin verlangt eine vollständige Räumung des Grundstücks sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung von August 2016 bis März 2017.
Das LG wies die Klage ab. Das KG gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten, die für die Halle errichteten Fundamente abzubrechen und das Abbruchmaterial zu entfernen sowie eine Nutzungsentschädigung i.H.v. rd. 9.500 € zu bezahlen. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG zurück.
Die Gründe:
Das KG verurteilt den Beklagten zu Unrecht, die für die Leichtbaumetallhalle errichteten Fundamente abzubrechen und das Abbruchmaterial zu entfernen. Die auf eine solche Leistung gerichteten Ansprüche der Klägerin stellen im Streitfall keine Masseverbindlichkeiten dar. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt.
Endet der Mietvertrag wie im Streitfall nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hat wegen des Räumungsanspruchs des Vermieters die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung grundsätzlich danach zu erfolgen, wann das Räumungsgut auf das Mietgrundstück verbracht worden ist. Soweit die zu räumenden Gegenstände und Einrichtungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Mietgrundstück vorhanden waren, begründet der Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung. Denn der Räumungsanspruch des Vermieters entsteht aufschiebend bedingt bereits mit Abschluss des Mietvertrags. Hiervon geht das KG zutreffend aus. Diese Grundsätze gelten auch für Einrichtungen, die der Mieter mit der Mietsache verbunden hat. Waren die Einrichtungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden, stellt der Anspruch auf Beseitigung nur eine Insolvenzforderung dar.
Rechtsfehlerhaft meint das KG, dass der Abbau der Leichtbaumetallhalle dazu führe, dass der Beklagte das Grundstück nachteilig verändert habe und deshalb die Räumungspflicht hinsichtlich der auf dem Grundstück verbliebenen Fundamente eine Masseverbindlichkeit darstelle. Der mietvertragliche Räumungsanspruch wird allein unter den Voraussetzungen des § 55 InsO zur Masseverbindlichkeit. Diese sind im Streitfall nicht erfüllt. Stellt die Räumungspflicht des Mieters nur eine Insolvenzforderung dar, begründet eine teilweise Räumung durch den Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeit. Entfernt der Insolvenzverwalter eine Einrichtung, die der Schuldner mit der Mietsache verbunden hat und die im Eigentum des Schuldners steht, stellt die Pflicht zur Instandsetzung der Sache in den vorigen Stand keine Masseverbindlichkeit dar, wenn der Insolvenzverwalter dabei den Rahmen einer teilweisen Erfüllung der Räumungspflicht nicht überschreitet.
Stellt die Räumungspflicht des Mieters nur eine Insolvenzforderung dar, begründet eine teilweise Räumung durch den Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeit. Entfernt der Insolvenzverwalter eine Einrichtung, die der Schuldner mit der Mietsache verbunden hat und die im Eigentum des Schuldners steht, stellt die Pflicht zur Instandsetzung der Sache in den vorigen Stand keine Masseverbindlichkeit dar, wenn der Insolvenzverwalter dabei den Rahmen einer teilweisen Erfüllung der Räumungspflicht nicht überschreitet.