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Steuerberatung

Mietkosten nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung

FG Münster v. 12.6.2019 - 7 K 57/18 E

Die Miete für eine ur­sprüng­lich für eine dop­pelte Haus­haltsführung ge­nutzte Woh­nung kann nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses für die Dauer ei­ner neuen Ar­beits­platz­su­che als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ging ei­ner Be­schäfti­gung in Ber­lin nach, hatte sei­nen Le­bens­mit­tel­punkt aber wei­ter­hin un­strei­tig in Nord­rhein-West­fa­len. Nach Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses durch den Ar­beit­ge­ber zum 31.8.2015 be­hielt der Kläger seine Woh­nung in Ber­lin bei und be­warb sich in der Fol­ge­zeit auf eine Viel­zahl von Ar­beitsplätzen im ge­sam­ten Bun­des­ge­biet, von de­nen drei in Ber­lin und Um­ge­bung la­gen. Nach Zu­sage ei­ner Stelle in Hes­sen zum 1.1.2016 kündigte der Kläger die Miet­woh­nung in Ber­lin frist­ge­recht zum 29.2.2016.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die Miet­kos­ten für die Woh­nung in Ber­lin nur bis zum Ende der miet­ver­trag­li­chen Kündi­gungs­frist der Woh­nung da­mit bis ein­schließlich No­vem­ber 2015 an. Der Kläger be­gehrte dem­ge­genüber einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug auch für die De­zem­ber­miete i.H.v. rd. 240 €.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die mit der Klage gel­tend ge­mach­ten zusätz­li­chen Auf­wen­dun­gen in Be­zug auf die Woh­nung in Ber­lin stel­len Wer­bungs­kos­ten dar.

Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Wer­bungs­kos­ten Auf­wen­dun­gen zur Er­wer­bung, Si­che­rung und Er­hal­tung der Ein­nah­men. Wer­bungs­kos­ten sind auch not­wen­dige Mehr­auf­wen­dun­gen, die einem Ar­beit­neh­mer we­gen ei­ner be­ruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­haltsführung ent­ste­hen. Eine dop­pelte Haus­haltsführung liegt vor, wenn der Ar­beit­neh­mer außer­halb des Or­tes sei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte einen ei­ge­nen Haus­stand un­terhält und auch am Ort der ers­ten Tätig­keitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG).

Vor­lie­gend ist die Miete für den Mo­nat De­zem­ber 2015 zwar nicht mehr durch die dop­pelte Haus­haltsführung ver­an­lasst. Bei den Auf­wen­dun­gen han­delt es sich je­doch um vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten, denn es ist ein hin­rei­chend kon­kre­ter Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit späte­ren Ein­nah­men er­kenn­bar. Der Kläger hat sich wei­ter­hin auf Ar­beits­stel­len in Ber­lin und Um­ge­bung be­wor­ben und die Woh­nung un­mit­tel­bar nach Zu­sage ei­ner neuen Ar­beits­stelle an einem an­de­ren Ort gekündigt. Aus die­sem Grund wird die mögli­che pri­vate Nut­zung der Woh­nung, etwa für mögli­che Wo­chen­end­be­su­che, über­la­gert. Zu berück­sich­ti­gen ist auch, dass eine vor­zei­tige Kündi­gung und eine et­waige Neu­an­mie­tung ei­ner an­de­ren Woh­nung für den Kläger teu­rer ge­we­sen wären als die Bei­be­hal­tung der verhält­nismäßig güns­ti­gen Woh­nung.

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