Der Sachverhalt:
Der Beklagte handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er mehrere Gebrauchtwagen angekauft, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden waren. Ein solches Auto kauften auch die Kläger bei dem Beklagten. Dieses war im Kaufvertrag ausdrücklich als "Werkswagen" der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet worden.
Nach Vertragsabschluss erhielten die Kläger von dem Beklagten die Fahrzeugpapiere, in denen das international tätige Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen war. Daraufhin ließen die Kläger den Wagen vor Ort stehen und nahmen den Beklagten schließlich gerichtlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch. Sie waren der Ansicht, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil es sich nicht um einen "Werkswagen" handele. Hierunter falle nur ein von einem Werksmitarbeiter genutztes Fahrzeug. Dass das Fahrzeug tatsächlich zuvor als Mietwagen eingesetzt worden war, hätten sie erst aus den Fahrzeugpapieren erfahren.
Der Beklagte hielt dagegen, dass der betreffende Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, u.a. die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Hierüber und über die konkrete Nutzung als Mietwagen seien die Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages aufgeklärt worden. Die verschiedenen Arten von Werkswagen würden sich auch nicht unterscheiden, da alle Fahrzeuge vor ihrer Weiterveräußerung von der Herstellerin vollumfänglich überprüft würden.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Kläger hob das OLG die Entscheidung - nach einer in Teilen wiederholten Beweisaufnahme - auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Der Beklagte ist gegenüber den Klägern zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet.
Beim Autokauf wird der Begriff "Werkswagen" allgemein so verstanden, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen wird dagegen mit dem Begriff "Werkswagen" üblicherweise nicht verbunden. Unerheblich ist, dass die betreffende Fahrzeugherstellerin und der Beklagte den Begriff "Werkswagen" intern möglicherweise weiter fassen.
Für die Auslegung des Vertragsinhalts kommt es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner - hier die Kläger - diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte. Den Beweis dafür, dass die Kläger über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt worden waren und sie daher ausnahmsweise den Begriff "Werkswagen" ebenso weit gefasst verstanden hatten wie der Beklagte, konnte dieser nicht führen.
Das veräußerte Fahrzeug wies insofern, da es sich wegen der Nutzung als Mietwagen nicht um einen "Werkswagen" handelte, nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und war deshalb als mangelhaft anzusehen. Die Kläger waren somit berechtigt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Eine Nutzungsentschädigung mussten sie sich nicht anrechnen lassen, da sie das Fahrzeug unstreitig nicht bewegt und beim Beklagten belassen hatten.
Unter den Begriff "Werkswagen" fallen nur Fahrzeuge eines Automobilherstellers, die entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft werden. Bietet ein Gebrauchtwagenhändler auch Fahrzeuge an als sog. "Werkswagen" an, die zuvor einem Mietwagenunternehmen zur Verfügung gestellt wurden, muss er den Käufer hierüber aufklären.