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Mietzahlungspflicht bei pandemiebedingter Geschäftseinschränkung

Eine durch die Corona-Pan­de­mie be­dingte Be­triebs­be­schränkung ei­nes Ein­zel­han­dels­ge­schäfts führt nicht zu einem Man­gel der Miet­sa­che im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ent­schied der BGH mit Ur­teil vom 13.07.2022 (Az. XII ZR 75/21).

Die Ein­schränkun­gen der Nutz­bar­keit der Miet­sa­che be­ruh­ten - so der BGH - nicht auf der kon­kre­ten Be­schaf­fen­heit, dem Zu­stand oder der Lage der Miet­sa­che, son­dern knüpften an den Ge­schäfts­be­trieb des Mie­ters mit dem sich dar­aus er­ge­ben­den Pu­bli­kums­ver­kehr an. Die­ser begüns­tige die Ge­fahr ei­ner verstärk­ten Ver­brei­tung des SARS-CoV2-Vi­rus und sollte zum Zweck des In­fek­ti­ons­schut­zes un­ter­sagt bzw. be­schränkt wer­den. Durch die Ver­ord­nun­gen wurde laut BGH we­der dem Mie­ter die Nut­zung der an­ge­mie­te­ten Ge­schäftsräume im Übri­gen noch dem Ver­mie­ter die Über­las­sung der Mieträum­lich­kei­ten ver­bo­ten. Das Miet­ob­jekt stand da­her grundsätz­lich wei­ter­hin für den ver­ein­bar­ten Mietz­weck zur Verfügung. Es kommt aber grundsätz­lich eine Ver­trags­an­pas­sung nach den Grundsätzen der Störung der Ge­schäfts­grund­lage (§ 313 BGB) in Be­tracht, die je­doch nicht zu ei­ner Über­kom­pen­sie­rung ent­stan­de­ner Ver­luste führen darf. Da­her sind bei der Prüfung der Un­zu­mut­bar­keit auch die fi­nan­zi­el­len Vor­teile zu berück­sich­ti­gen, die der Mie­ter aus staat­li­chen Leis­tun­gen zum Aus­gleich der pan­de­mie­be­ding­ten Nach­teile er­langt hat.

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