Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Jahr 1996 Kommanditanteile i.H.v. 5 Prozent an der R-GmbH & Co. KG (R-KG) und 5 Prozent der Anteile an deren Komplementärin, der H-GmbH. Die Tätigkeit der nicht am Vermögen beteiligten H-GmbH beschränkt sich auf die Geschäftsführung der R-KG, einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält sie nicht. Im November 2011 veräußerte der Kläger sowohl seinen Geschäftsanteil an der H-GmbH als auch seinen Kommanditanteil an der R-KG. Die Verkaufserlöse betrugen rd. 3,7 Mio. DM für den GmbH-Anteil und 36.000 DM für den Kommanditanteil.
Das FG wies die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Zuordnung des GmbH-Anteils zum Sonderbetriebsvermögen II wendete, ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Die Gründe:
Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Würdigung, dass die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen und deshalb der Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftsanteils an der H-GmbH als tarifbegünstigter (Sonder-)Veräußerungsgewinn des Klägers im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der R-KG für das Streitjahr festzustellen ist.
Der BFH hat den Fall zum Anlass genommen, seine bisherige Rechtsprechung zu präzisieren und den Umfang des Sonderbetriebsvermögens II einzuengen. Demzufolge handelt es sich dabei um Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen und die deshalb dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Nach den hier aufgestellten Grundsätzen ist die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH nur dann dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn er als grundsätzlich nicht an der Geschäftsführung beteiligter Gesellschafter auf Grund der Beteiligung an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft erhält.
Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Kommanditist weniger als 10 Prozent der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH hält. Eine derartige Minderheitsbeteiligung liegt im Streitfall vor; sie ist daher dem Privatvermögen des Kommanditisten zuzuordnen. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass die GmbH in erheblichem Umfang an dem Gewinn der Mitunternehmerschaft beteiligt war.
Offengelassen werden konnte, ob eine Zuordnung der Gesellschaftsanteile zum Sonderbetriebsvermögen II geboten ist, wenn die Beteiligung 10 bis 25 Prozent beträgt, weil einem so beteiligten Gesellschafter gewisse Minderheitenrechte zustehen, oder ob von einer Einflussnahme (wenn überhaupt) erst bei einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent (sog. Sperrminorität) die Rede sein kann.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidungen ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.