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Minderheitsbeteiligung an Komplementär-GmbH kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen

BFH 16.4.2015, IV R 1/12

Die Min­der­heits­be­tei­li­gung des Kom­man­di­tis­ten an der ge­schäftsführungs­be­fug­ten Kom­ple­mentär-GmbH von we­ni­ger als 10 Pro­zent ist nicht dem Son­der­be­triebs­vermögen II zu­zu­ord­nen, wenn - aus­ge­hend vom ge­setz­lich nor­mier­ten Re­gel­fall - in den An­ge­le­gen­hei­ten der Ge­sell­schaft die Ab­stim­mung nach der Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men er­folgt. Dies gilt auch, wenn die Kom­ple­mentär-GmbH außer­gewöhn­lich hoch am Ge­winn der KG be­tei­ligt ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­warb im Jahr 1996 Kom­man­dit­an­teile i.H.v. 5 Pro­zent an der R-GmbH & Co. KG (R-KG) und 5 Pro­zent der An­teile an de­ren Kom­ple­mentärin, der H-GmbH. Die Tätig­keit der nicht am Vermögen be­tei­lig­ten H-GmbH be­schränkt sich auf die Ge­schäftsführung der R-KG, einen ei­ge­nen Ge­schäfts­be­trieb un­terhält sie nicht. Im No­vem­ber 2011 veräußerte der Kläger so­wohl sei­nen Ge­schäfts­an­teil an der H-GmbH als auch sei­nen Kom­man­dit­an­teil an der R-KG. Die Ver­kaufs­erlöse be­tru­gen rd. 3,7 Mio. DM für den GmbH-An­teil und 36.000 DM für den Kom­man­dit­an­teil.

Den Ge­winn aus der Veräußerung des GmbH-An­teils er­fasste die R-KG in der Fest­stel­lungs­erklärung für 2002 nicht, da die­ser im Pri­vat­vermögen des Klägers an­ge­fal­len sei. Dem­ge­genüber ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass der GmbH-An­teil dem Son­der­be­triebs­vermögen II des Klägers bei der R-KG zu­zu­ord­nen sei. Er stellte dem­ent­spre­chend für den Kläger einen Veräußerungs­ge­winn fest, von dem rd. 1,9 Mio. € auf den GmbH-An­teil und rd. 17.000 € auf den Kom­man­dit­an­teil ent­fie­len.

Das FG wies die Klage, mit der sich der Kläger ge­gen die Zu­ord­nung des GmbH-An­teils zum Son­der­be­triebs­vermögen II wen­dete, ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Die bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen des FG tra­gen nicht des­sen Würdi­gung, dass die Be­tei­li­gung des Klägers an der H-GmbH als not­wen­di­ges Son­der­be­triebs­vermögen II an­zu­se­hen und des­halb der Ge­winn aus der Veräußerung des Ge­schäfts­an­teils an der H-GmbH als ta­rif­begüns­tig­ter (Son­der-)Veräußerungs­ge­winn des Klägers im Rah­men der ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung der R-KG für das Streit­jahr fest­zu­stel­len ist.

Der BFH hat den Fall zum An­lass ge­nom­men, seine bis­he­rige Recht­spre­chung zu präzi­sie­ren und den Um­fang des Son­der­be­triebs­vermögens II ein­zu­en­gen. Dem­zu­folge han­delt es sich da­bei um Wirt­schaftsgüter, die der Be­tei­li­gung des Ge­sell­schaf­ters an der Per­so­nen­ge­sell­schaft die­nen und die des­halb dem Be­triebs­vermögen zu­ge­ord­net wer­den.

Nach den hier auf­ge­stell­ten Grundsätzen ist die Be­tei­li­gung des Kom­man­di­tis­ten an der Kom­ple­mentär-GmbH nur dann dem Son­der­be­triebs­vermögen II zu­zu­ord­nen, wenn er als grundsätz­lich nicht an der Ge­schäftsführung be­tei­lig­ter Ge­sell­schaf­ter auf Grund der Be­tei­li­gung an der ge­schäftsführen­den Kom­ple­mentär-GmbH mit­tel­bar Ein­fluss auf die Ge­schäftsführung der Per­so­nen­ge­sell­schaft erhält.

Daran fehlt es je­den­falls dann, wenn der Kom­man­di­tist we­ni­ger als 10 Pro­zent der Ge­schäfts­an­teile der Kom­ple­mentär-GmbH hält. Eine der­ar­tige Min­der­heits­be­tei­li­gung liegt im Streit­fall vor; sie ist da­her dem Pri­vat­vermögen des Kom­man­di­tis­ten zu­zu­ord­nen. Da­bei spielte es auch keine Rolle, dass die GmbH in er­heb­li­chem Um­fang an dem Ge­winn der Mit­un­ter­neh­mer­schaft be­tei­ligt war.

Of­fen­ge­las­sen wer­den konnte, ob eine Zu­ord­nung der Ge­sell­schafts­an­teile zum Son­der­be­triebs­vermögen II ge­bo­ten ist, wenn die Be­tei­li­gung 10 bis 25 Pro­zent beträgt, weil einem so be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ter ge­wisse Min­der­hei­ten­rechte zu­ste­hen, oder ob von ei­ner Ein­fluss­nahme (wenn über­haupt) erst bei ei­ner Be­tei­li­gung von mehr als 25 Pro­zent (sog. Sperr­mi­no­rität) die Rede sein kann.

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