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Minderung der Krankenversicherungsbeiträge um die Beitragsrückerstattung

FG Düsseldorf 6.6.2014, 1 K 2873/13 E

Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen (hier: Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung) sind in dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum ab­zugsfähig, in dem sie gem. § 11 Abs. 2 S. 1 des EStG ab­ge­flos­sen sind.; ist der Steu­er­pflich­tige durch die Auf­wen­dun­gen je­doch nicht tatsäch­lich be­las­tet, da die Beiträge ihm er­stat­tet wer­den, sind die Auf­wen­dun­gen in die­sem Um­fang nicht als Son­der­aus­ga­ben ab­zugsfähig. Der "Ver­zicht" auf einen Er­stat­tungs­an­spruch zur Er­lan­gung der Bei­tragsrücker­stat­tung kann nicht als Son­der­aus­gabe berück­sich­tigt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist vor­lie­gend die Berück­sich­ti­gung von Beiträgen zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung als Son­der­aus­ga­ben. Der Kläger machte in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Jahr 2011 die in die­sem Jahr ge­zahl­ten Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung (sog. Ba­sis­ab­si­che­rung) als Son­der­aus­ga­ben gel­tend. Die im Jahr 2011 er­stat­te­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge für das Jahr 2010 i.H.v. 495 € zog er da­bei nicht ab.

Dem folgte das Fi­nanz­amt nicht. Es zog die Er­stat­tung von den Son­der­aus­ga­ben ab. Mit sei­ner Klage machte der Kläger gel­tend, dass die Bei­tragsrücker­stat­tung um 111 € - dies ent­spre­che dem Er­stat­tungs­be­trag, auf den er ge­genüber sei­ner Kran­ken­ver­si­che­rung ver­zich­tet habe - zu min­dern sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt durfte im Streit­jahr 2011 die vom Kläger als Son­der­aus­ga­ben gel­tend ge­mach­ten Beiträge zu sei­ner Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a und b i.V.m. S. 2 EStG um die "gleich­ar­tige" Bei­tragsrücker­stat­tung für 2010 kürzen.

Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen (etwa Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung) sind in dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum ab­zugsfähig, in dem sie gem. § 11 Abs. 2 S. 1 des EStG ab­ge­flos­sen sind. Ist der Steu­er­pflich­tige durch die Auf­wen­dun­gen je­doch nicht tatsäch­lich be­las­tet, da die Beiträge ihm er­stat­tet wer­den, sind die Auf­wen­dun­gen in die­sem Um­fang nicht als Son­der­aus­ga­ben ab­zugsfähig. Er­folgt die Er­stat­tung nicht in dem­sel­ben Jahr, er­folgt die Ver­rech­nung er­stat­te­ter Son­der­aus­ga­ben mit im Er­stat­tungs­jahr ge­zahl­ten gleich­ar­ti­gen Son­der­aus­ga­ben. Vor­lie­gend be­steht "Gleich­ar­tig­keit" zwi­schen den rücker­stat­te­ten Beiträgen für 2010 und den vom Kläger ge­zahl­ten Beiträgen zur Kran­ken­ver­si­che­rung bzw. den Beiträgen zur Pfle­ge­ver­si­che­rung für 2011. Bei den Ver­si­che­rungs­beiträgen für 2010 und den für 2011 han­delt es sich dem Grunde nach um gleich­ar­tige Auf­wen­dun­gen zur Ab­si­che­rung der­sel­ben Ri­si­ken, die le­dig­lich un­ter­schied­li­che Ver­si­che­rungs­zeiträume be­tref­fen.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers sind im Streit­jahr 2011 die Bei­tragsrücker­stat­tun­gen der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung i.H.v. 495 € auch ins­ge­samt und nicht nur i.H.v. 384 € (495 € - 111 €) als Min­de­rung der ab­zieh­ba­ren Son­der­aus­ga­ben an­zu­set­zen. Der "Ver­zicht" auf einen (mögli­chen) Er­stat­tungs­an­spruch der selbst ge­tra­ge­nen Krank­heits­kos­ten i.H.v. 111 € zur Er­lan­gung der Bei­tragsrücker­stat­tung kann nicht als Son­der­aus­gabe berück­sich­tigt wer­den. Es fehlt an im Jahr 2011 ab­setz­ba­ren Auf­wen­dun­gen. Die Bei­tragsrücker­stat­tung kann nicht nur in­so­weit als Min­de­rungs­pos­ten berück­sich­tigt wer­den, als sie die selbst ge­tra­ge­nen Krank­heits­kos­ten über­steigt. Krank­heits­kos­ten sind keine Son­der­aus­ga­ben, son­dern al­len­falls - bei Be­zah­lung zu berück­sich­ti­gende - außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen. Schließlich han­delt es sich bei den Krank­heits­kos­ten nicht um Beiträge zu Kran­ken­ver­si­che­run­gen; diese sind auf die Er­lan­gung von Ver­si­che­rungs­schutz ge­rich­tet.

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