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Steuerberatung

Minderung des geldwerten Vorteils für Dienstwagennutzung um Parkplatzmiete

Zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers für einen durch den Ar­beit­ge­ber an­ge­mie­te­ten Park­platz am Ar­beits­ort min­dern nach Auf­fas­sung des FG Köln den geld­wer­ten Vor­teil des Ar­beit­neh­mers für die Pri­vat­nut­zung des Fir­men­wa­gens.

In dem Ur­teils­fall bot der Ar­beit­ge­ber sei­nen Be­schäftig­ten die Möglich­keit, in der Nähe der Ar­beitsstätte einen Park­platz für 30 Euro pro Mo­nat an­zu­mie­ten. Diese Park­platz­miete wurde bei der Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Pri­vat­nut­zung der Fir­men­wa­gen nach der 1 %-Brut­to­lis­ten­preis­re­ge­lung zum Ab­zug ge­bracht.

In sei­nem Ur­teil vom 20.04.2023 (Az. 1 K 1234/22, EFG 2024, S. 150) führt das FG Köln aus, der Ge­setz­ge­ber sei bei der Be­wer­tung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Über­las­sung ei­nes Dienst­wa­gens da­von aus­ge­gan­gen, dass der Ar­beit­ge­ber alle mit dem Fahr­zeug ver­bun­de­nen Kos­ten trägt. Da­her fließe kein geld­wer­ter Vor­teil zu, so­weit der Ar­beit­neh­mer Teile die­ser Kos­ten selbst über­nimmt. Zu den mit dem Fahr­zeug ver­bun­de­nen Kos­ten zählen laut FG Köln auch die Auf­wen­dun­gen für einen Park­platz am Ar­beits­ort, da die Nut­zung ei­nes Fir­men­wa­gens eine Parkmöglich­keit vor­aus­setze.

Hin­weis: Die Re­vi­sion ge­gen das Ur­teil ist un­ter dem Az. VI R 7/23 beim BFH anhängig. Mit Ur­teil vom 04.07.2023 (Az. VIII R 29/20, BStBl. II 2023, S. 1005) hat der VIII. Se­nat des BFH kürz­lich ent­schie­den, dass für die An­er­ken­nung vor­teils­min­dern­der Fahr­zeug­kos­ten eine Kos­tenüber­nahme durch den Ar­beit­neh­mer auf Grund­lage ei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen oder an­de­ren ar­beits- oder dienst­recht­li­che Ver­ein­ba­rung er­for­der­lich sei. Dies ent­spricht auch der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 03.03.2022, Az. IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, BStBl. I 2022, S. 232). Im durch das FG Köln ent­schie­de­nen Fall dürfte es zwei­fel­haft sein, dass die Ver­ein­ba­rung über die Park­platz­miete ar­beits­recht­lich ver­an­lasst ist. Viel­mehr dürfte hier ein ei­genständi­ges Rechts­verhält­nis begründet wor­den sein, so dass ab­zu­war­ten bleibt, ob der BFH an sei­ner bis­he­ri­gen Rechts­auf­fas­sung festhält.

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