In dem Urteilsfall bot der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Möglichkeit, in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für 30 Euro pro Monat anzumieten. Diese Parkplatzmiete wurde bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung der Firmenwagen nach der 1 %-Bruttolistenpreisregelung zum Abzug gebracht.
In seinem Urteil vom 20.04.2023 (Az. 1 K 1234/22, EFG 2024, S. 150) führt das FG Köln aus, der Gesetzgeber sei bei der Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber alle mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten trägt. Daher fließe kein geldwerter Vorteil zu, soweit der Arbeitnehmer Teile dieser Kosten selbst übernimmt. Zu den mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten zählen laut FG Köln auch die Aufwendungen für einen Parkplatz am Arbeitsort, da die Nutzung eines Firmenwagens eine Parkmöglichkeit voraussetze.
Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist unter dem Az. VI R 7/23 beim BFH anhängig. Mit Urteil vom 04.07.2023 (Az. VIII R 29/20, BStBl. II 2023, S. 1005) hat der VIII. Senat des BFH kürzlich entschieden, dass für die Anerkennung vorteilsmindernder Fahrzeugkosten eine Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer auf Grundlage einer arbeitsvertraglichen oder anderen arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung erforderlich sei. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Az. IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, BStBl. I 2022, S. 232). Im durch das FG Köln entschiedenen Fall dürfte es zweifelhaft sein, dass die Vereinbarung über die Parkplatzmiete arbeitsrechtlich veranlasst ist. Vielmehr dürfte hier ein eigenständiges Rechtsverhältnis begründet worden sein, so dass abzuwarten bleibt, ob der BFH an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält.