Laut Beschluss des OLG Karlsruhe vom 22.01.2024 (Az. 19 W 80/23) erweckt ein Hinweis in der Satzung, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der AO verfolgt, den Eindruck einer entsprechenden Anerkennung. Er sei demzufolge geeignet, bei Dritten einen entsprechenden Eindruck einer Anerkennung zu erwecken.
Das Registergericht kann eine Anmeldung eines Vereins zurückweisen, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i. S. d. AO verweist, ohne dass ein entsprechender anerkennender Bescheid des Finanzamts vorliegt.