Der in der Kabinettssitzung am 16.08.2023 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (ehemals kurz Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz benannt) basiert auf den Referentenentwurf des BMF mit Bearbeitungsstand 07.07.2023 (ausführliche Informationen zu dem Referentenentwurf finden Sie hier). Der nun in das Gesetzgebungsverfahren eingehende Regierungsentwurf weicht punktuell vom vorgehenden Referentenentwurf ab. In dem Gesetzgebungsvorhaben finden sich u. a. folgende Regelungen:
Mindeststeuergesetz
Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre mindestens 750 Mio. Euro Umsatzerlöse erreicht haben, sollen grundsätzlich ab 2024 der Mindeststeuer unterliegen, soweit Gewinne der Gruppenmitglieder in einer Steuerjurisdiktion einem effektiven Steuersatz von weniger als 15 % unterliegen.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des effektiven Steuersatzes sind die Rechnungslegungsdaten gemäß international anerkannter Rechnungslegungsstandards, die um eine Vielzahl von Anpassungen zu modifizieren sind. So ist ein sog. Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust auf Basis der Handelsbilanz II der einzelnen Geschäftseinheiten einer Jurisdiktion abzuleiten. Bei der Ermittlung herauszurechnen sind u. a. Portfoliodividenden aus Langzeitbeteiligungen (Beteiligungsquote unter 10 %, Beteiligungsdauer mindestens 12 Monate) sowie bestimmte Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen. Hier sieht der Regierungsentwurf in bestimmten Fällen die Möglichkeit vor, auf Antrag auf diese Modifizierungen zu verzichten. Auch können nun sog. qualifizierte Währungsgewinne und -risiken unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag aus der Berechnung des zu ermittelnden Mindeststeuer-Gewinns bzw. Mindeststeuer-Verlusts ausgenommen werden.
Für die Berechnung des effektiven Steuersatzes sind zudem die sog. angepassten erfassten Steuern zu ermitteln. Von besonderer Relevanz ist hierbei, inwieweit latente Steuern zu berücksichtigen sind.
Neben einer fünfjährigen Steuerbefreiung für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit und Vereinfachungen für unwesentliche Geschäftseinheiten finden sich im Regierungsentwurf noch weitere Vereinfachungen. Für die Praxis von besonderer Relevanz dürften die CbCR-Safe-Harbour-Regelungen sein, die so bereits im Regierungsentwurf und einem vorgehenden Diskussionsentwurf vorgesehen waren (mehr dazu s. hier).
Weitere Änderungen von Steuergesetzen
Zudem finden sich im Regierungsentwurf noch weitere Änderungen in bestehenden Steuergesetzen, die inhaltlich in Bezug zum neuen Mindeststeuergesetz stehen.
So ist die aus Reihen der Unternehmen, Berater und Verbände lange geforderte Senkung der Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 Abs. 5 AStG) von derzeit 25 % auf künftig 15 % vorgesehen. Gesenkt werden soll parallel dazu auch die in der sog. Lizenzschranke (§ 4j EStG) geregelte Niedrigsteuergrenze von 25 % auf 15 %. Im Referentenentwurf war noch eine vollständige Streichung der Lizenzschranke vorgesehen.
Im vorgehenden Referentenentwurf war zunächst vorgesehen, die Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags entfallen zu lassen. Hiervon wurde im Regierungsentwurf jedoch abgesehen.
Hinweis: Um Gesetzeskraft zu erlangen, muss der Regierungsentwurf noch im Bundestag und Bundesrat beraten und in beiden Kammern mehrheitlich angenommen werden.